Notlicht im Stiegenhaus

Über Notlicht | 17. März 2017

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Ein Stromausfall ist nichts Ungewöhnliches mehr. Im Jänner 2017 fiel in Innsbruck der Strom aus, für 40 Minuten waren zwei Drittel des Stadtgebietes ohne Strom.

Am 8. März 2017 kam es in Wien in der Donaufelder Straße zu einem einstündigen Stromausfall. Grund dafür war Wasser, das in einem Traforaum eintrat und das Stromnetz lahm legte. 1800 Haushalte waren davon betroffen, darunter auch zahlreiche Mietwohnungen.

Doch wer übernimmt in diesem Fall die Verantwortung, wenn die Notbeleuchtung nicht entsprechend funktioniert?

Die Verpflichtungen des Vermieters oder der Hausverwaltungen sind oftmals nicht klar definiert, doch in diesem Fall ist es eindeutig. Der Vermieter oder die von ihm beauftragte Hausverwaltung hat Sorge zu tragen, dass der Mieter im Gefahren- oder/und Stromausfall das Gebäude sicher verlassen kann. Dazu zählt auch eine entsprechende Notbeleuchtung, die auch im Dunkeln in den Stiegenhäusern und Garagen die Fluchtwege aufhellt.

Notlicht im Stiegenhaus

Der Gebäudeeigentümer / Vermieter ist im Falle eines Schadens bei einem Stromausfall haftbar, es sei denn die Verpflichtung zur Instandhaltung von sicherheitstechnischen Anlagen wurde entsprechend ausgelagert oder delegiert.

Im Falle eines Stromausfalls ist nachts die Tiefgarage oder das Stiegenhaus stockdunkel und Mieter könnten nicht nur in Panik geraten, sondern auch stolpern und sich dabei verletzen.

Das Gesetz schreibt vor, dass die Notlichtanlage auch regelmäßig geprüft wird um deren Funktion in Notfällen zu sichern.

Gerne unterstützen wir Sie dabei.

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