– Es sind nur mehr die rein österreichischen elektrotechnischen Normen und elektrotechnischen Referenzdokumente für verbindlich erklärt.
Diese Dokumente sind im Anhang I angeführt.
– Im Anhang II sind die nicht verbindlichen Bestimmungen für die Elektrotechnik (z.B. OVE E 8101) kundgemacht, bei deren Anwendung die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 als erfüllt angesehen werden. Diese werden als „kundgemachte elektrotechnische Normen“ bezeichnet.
– Die Verpflichtung und Verbindlichkeit einer Erstprüfung nach dem Stand der Technik wurde in den Verordnungstext übernommen.
– Zur Erfüllung der Erfordernisse des Elektrotechnikgesetzes 1992 können Maßnahmen auf Grundlage einer Risikobeurteilung herangezogen werden.
– Die Übergangsfrist beträgt für die derzeit gültigen SNT-Vorschriften 5 Jahre. Als Ausnahme ist die Planung von Anlagen zu erwähnen.
– Die Übergangsfrist hinsichtlich der Planung von Anlagen beträgt ein Jahr.
Die Details zum Entwurf finden Sie in den angeführten Dokumenten.