OIB Richtlinie 2
1. Allgemeines
„Bei der Evaluierung der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“, Ausgabe 2011 wurde die Grundstruktur der Richtlinie beibehalten. Die wesentlichsten Änderungen können wie folgt zusammengefasst werden:
• …
• Erfordernis einer Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung für Wohngebäude erst ab der Gebäudeklasse 5;
• …“
Erläuternde Bemerkungen zur Richtlinie 2 mit Ausgabejahr 2015
Zu Punkt 1: Begriffsbestimmungen
„…Als Fluchtweg wird jener Gehweg definiert, der den Benutzern eines Bauwerkes im Gefahrenfall ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien ermöglichen soll. Ein Ort im Freien ist insbesondere dann sicher, wenn das problemlose Verlassen des Bauwerksareals unmittelbar durch direkte Anbindung an ein öffentliches Straßennetz oder zumindest mittelbar über einen Privatweg sichergestellt ist. Ein nur über ein Bauwerk zugänglicher, auch unversperrter, innen liegender Hof kommt demnach als sicherer Ort im Freien in der Regel nicht in Betracht. Unter „Grundsätzlich“ meint man hier, dass in manchen Fällen nicht auszuschließen ist, dass Menschen sich nicht in jedem Fall tatsächlich immer selbst retten können, wie dies etwa bei kranken Personen, Kindern, älteren Menschen oder Personen mit Behinderung denkbar ist. …“
5. Flucht- und Rettungswege
5.4 Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung
Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 sowie bei sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung in Treppenhäusern, Außentreppen und in Gängen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten im Verlauf von Fluchtwegen sowie im Verlauf des fest verlegten Rettungswegesystems an der Gebäudeaußenwand zu installieren.
Erläuternde Bemerkungen zur Richtlinie 2 mit Ausgabejahr 2015
Zu Punkt 5.4: Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung
Die Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung soll das Schutzziel erfüllen, die Fluchtwege bei Ausfall der Hauptbeleuchtung derart zu beleuchten, dass flüchtende Personen sicher zum vorgesehenen Ausgang bzw. ins Freie gelangen können. Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie Wohngebäude bis Gebäudeklasse 4 erscheint eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung noch nicht erforderlich.
7. Besondere Bestimmungen
7.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.2.7 Beträgt die Brutto-Grundfläche nicht mehr als 3.200 m², muss in Treppenhäusern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden sein. Bei einer Brutto-Grundfläche von mehr als 3.200 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
Erläuternde Bemerkungen zur Richtlinie 2 mit Ausgabejahr 2015
Zu Punkt 7 2: Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
„…Bei Schulen, Kindergärten und anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung mit einer Brutto-Grundfläche von nicht mehr als 3.200 m² wird gemäß Punkt 7.2.7 eine Fluchtwegs-Orientierungsbeleuchtung als ausreichend angesehen. Bei Brandereignissen ist mit dem Ausfall der Raumbeleuchtung zu rechnen, weshalb für die Selbstrettung von Personen auch bei Gebäuden dieser Größenordnung zumindest der Verlauf der Fluchtwege erkennbar sein muss. Bei einer Brutto-Grundfläche von mehr als 3.200 m² verbunden mit einer gleichzeitig anwesenden größeren Anzahl von Personen wird dagegen eine Sicherheitsbeleuchtung für erforderlich erachtet. Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 2002-ETV 2002 BGBl. II Nr. 222/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2014 hingewiesen, in der hinsichtlich Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen auf die ÖVE/ÖNORM E 8002-1, Ausgabe 2007-10-01 und -9, Ausgabe 2002-11-01 verwiesen wird. …“
7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.3.9 In Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gästebetten muss in Treppenhäusern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen sowie im Verlauf des fest verlegten Rettungswege-Systems an der Gebäudeaußenwand eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden sein. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gästebetten ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
Erläuternde Bemerkungen zur Richtlinie 2 mit Ausgabejahr 2015
Zu Punkt 7 3: Beherbergungsstätten, Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
„…Bei Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gästebetten wird gemäß Punkt 7.3.9 eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung als ausreichend angesehen. Bei Brandereignissen ist mit dem Ausfall der Raumbeleuchtung zu rechnen, weshalb für die Selbstrettung von Personen auch bei Gebäuden dieser Größenordnung zumindest der Verlauf der Fluchtwege erkennbar sein muss. Bei mehr als 60 Gästebetten wird eine Sicherheitsbeleuchtung für erforderlich erachtet. Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 2002-ETV 2002 BGBl. II Nr. 222/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2014 hingewiesen, in der hinsichtlich Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen auf die ÖVE/ÖNORM E 8002-1, Ausgabe 2007-10-01 und -5, Ausgabe 2002-11-01 verwiesen wird. …“
7.4 Verkaufsstätten
7.4.2 Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 m² und nicht mehr als 3.000 m² und mit nicht mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
(d) In Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von insgesamt nicht mehr als 2.000 m² ist im Verlauf
der Fluchtwege eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung zu installieren. In Verkaufsstätten mit
einer Verkaufsfläche von insgesamt mehr als 2.000 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
Erläuternde Bemerkungen zur Richtlinie 2 mit Ausgabejahr 2015
Zu Punkt 7.4: Verkaufsstätten
„…Bei Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 2.000 m² wird gemäß Punkt 7.4.2 (d) eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung als ausreichend angesehen. Bei einer Verkaufsfläche von mehr als 2.000 m² wird eine Sicherheitsbeleuchtung für erforderlich erachtet. Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 2002-ETV 2002 BGBl. II Nr. 222/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2014 hingewiesen, in der hinsichtlich Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen auf die ÖVE/ÖNORM E 8002-1, Ausgabe 2007-10-01 und -3, Ausgabe 2002-11-01 verwiesen wird.
In Punkt 7.4.3 wird festgehalten, dass für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.000 m² oder Verkaufsstätten mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen ein Brandschutzkonzept vorzulegen ist. In diesem Fall ist jedes Bauvorhaben gesondert zu betrachten. Als Orientierungshilfe kann die TRVB 138 N, Ausgabe 2010 herangezogen werden.“
OIB Richtlinie 2.2
5. Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²
5.5 Fluchtwege
5.5.3 In Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. In eingeschossigen Garagen mit festem Benutzerkreis sowie in Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.000 m² ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung zu installieren.
Erläuternden Bemerkungen zur Richtlinie 2.2 mit Ausgabejahr 2015
Zu Punkt 5.5: Fluchtwege
„…Bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m² wird eine Sicherheitsbeleuchtung für
erforderlich erachtet. Bei eingeschossigen Garagen mit festem Benutzerkreis (z.B. Wohnhausgaragen) sowie bei Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.000 m² wird gemäß Punkt 5.5.3 eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung als ausreichend angesehen. Bei Brandereignissen ist mit dem Ausfall der Raumbeleuchtung zu rechnen, weshalb für die Selbstrettung von Personen auch bei Garagen dieser Größenordnung zumindest der Verlauf der Fluchtwege erkennbar sein muss.“
Tabelle 2:
Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen sowie Brandschutzeinrichtungen bei Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 250 m² und nicht mehr als 10.000 m²
Brandabschnittsfläche > 250 m² und ≤ 1.600 m²
„…Mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung…
…Anspeisung von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen oder von Notstromversorgung…“
Brandabschnittsfläche > 1.600 m² und ≤ 4.800 m²
„…Mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung…
…Anspeisung von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen oder von Notstromversorgung…“
Brandabschnittsfläche > 4.800 m² und ≤ 10.000 m²
„…Mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung…
…Anspeisung von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen oder von Notstromversorgung…“
Tabelle 3:
Anforderungen an Parkdecks mit einer obersten Stellplatzebene von nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Bauwerk angrenzenden Geländes im Freien nach Fertigstellung
8.2 Beleuchtung im Verlauf der Fluchtwege
8.2.1 Nutzfläche von nicht mehr als 1.000 m²
Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung
8.2.2 Nutzfläche von mehr als 1.000 m²
Sicherheitsbeleuchtung;
Bei eingeschossigen Parkdecks mit festem Benutzerkreis sowie in der obersten Ebene eines Parkdecks ohne Überdachung genügt eine
Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.
OIB Richtlinie 2.3
2. Allgemeine Anforderungen
2.13 Sicherheitsstromversorgung
2.13.1 Es ist eine vom allgemeinen Stromnetz unabhängige Stromquelle vorzusehen. Diese Stromquelle muss sich bei Netzausfall selbsttätig einschalten und an gesicherter Stelle von Hand aus einschaltbar sein.
2.13.3 Im Bereich jedes Wandhydranten oder in den Stockwerksverteilern ist eine an die Anlage der Sicherheitsstromversorgung angeschlossene CEE-Drehstrom-Steckdose mit 16 A anzubringen. Bei Installation in einem Stockwerksverteiler ist dieser mit dem Feuerwehr-Einheitsschlüssel sperrbar einzurichten. Für Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m gilt Punkt 2.13.2 sinngemäß.
Erläuternde Bemerkungen zur Richtlinie 2.3 mit Ausgabejahr 2015
Zu Punkt 2.13: Sicherheitsstromversorgung
„Bei einem Stromausfall, aus welcher Ursache auch immer, müssen die sicherheitstechnischen Einrichtungen des Gebäudes, insbesondere die anlagentechnischen Brandschutzeinrichtungen (z.B. BMA, DBA, SPA, FWA) weiter funktionieren, sodass eine Sicherheitsstromversorgung erforderlich ist (siehe Punkt 2.13.1). Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die
ÖVE/ÖNORM E 8002, Ausgabe 2002-11-01, die in der ÖNORM EN 1838, Ausgabe 1999-07-01 angeführten Anforderungen an die lichttechnische Auslegung (z.B. Werte für die Mindestbeleuchtungsstärke) und Positionierung der Leuchten sowie für die Feuerwehraufzüge auf die Ergänzungen zu Punkt 3.9.1 der TRVB A 150, Ausgabe 2012 Stand 01/2015 hingewiesen. …“