Bautechnische Vorschriften vom österreichischen Institut für Bautechnik

OIB-Richtlinien

Die OIB Richtlinien des österreichischen Institut für Bautechnik wurden durch die landesspezifischen Verordnungen in allen Bundesländern übernommen und sind somit rechtsgültig anzuwenden. Unter www.oib.or.at kann die aktuelle Rechtsgültigkeit mit Übernahmedatum und der Inhalt der einzelnen Exemplare eingesehen werden.

Aus Sicht der Notbeleuchtung sind je Ausgabe die Teile 2, 2.2 und 2.3 zu erwähnen. Eruieren Sie die relevante Ausgabe für Ihr Objekt mit Hilfe der OIB-Übersichtstabelle und klicken Sie anschließend auf das zutreffende Ausgabejahr um die notlichtrelevanten Inhalte inklusive Downloads zu den Richtlinien zu lesen.

din-Sicherheitstechnik - Grundlagen - OIB-Richtlinien

Wahl der relevanten OIB-Richtlinien

Unter der OIB Übersichtstabelle finden Sie das rechtlich, relevante Ausgabejahr der OIB-Richtlinien zu Ihrem Objekt im jeweiligen Bundesland. Ein anschließender Klick auf die zutreffende Jahreszahl zeigt Ihnen die notlichtrelevanten Inhalte.

Die neuen OIB-Richtlinien wurden beschlossen.

Die OIB-Richtlinien 2019 wurden in der Generalversammlung des OIB am 12. April 2019 beschlossen. Der rechtliche Status in den einzelnen Bundesländer kann in der OIB Übersichtstabelle eingesehen werden.

OIB Richtlinie 2, Ausgabejahr 2019

5.4 Sicherheitsbeleuchtung

Für die in der Tabelle 6 angeführten Nutzungen ist eine entsprechende Sicherheitsbeleuchtung gemäß dieser Tabelle zu errichten. Bei Gebäuden bzw. Bauwerken mit jeweils gemischter Nutzung gelten die für die jeweilige Nutzung anzuwendenden Anforderungen.

Erläuternde Bemerkungen zur OIB Richtlinie 2 mit Ausgabejahr 2019

Zu Punkt 5.4: Sicherheitsbeleuchtung

Auf Grund der Neugestaltung der elektrotechnischen Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung werden  die  Anforderungen,  wann  eine Sicherheitsbeleuchtung  grundsätzlich  erforderlich  ist  und wann diese mit erhöhten Anforderungen (z.B. Funktionserhalt der Kabelanlage) auszuführen ist, in
einer Tabelle 6 zusammengefasst; bei der Festlegung der Grenzwerte wurde auf die bereits in der Praxis üblichen Werte zurückgegriffen.

Für Gebäude mit verkehrstechnischen Einrichtungen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe) liegt die Zuständigkeit beim Bund, daher wurden für diese Nutzungen keine konkreten Werte aufgenommen; sinngemäß können jedoch diese Nutzungen mit Punkt 4 (Verkaufsstätten, Ausstellungsstätten) gleichgestellt werden.

Die „Sicherheitsbeleuchtung eingeschränkt auf Fluchtwege und festverlegtes Rettungswegsystem“ entspricht  der  bisherigen  TRVB  E  102  „Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung“  und  beinhaltet  Folgendes (allgemeine Anforderungen):
•  Ausführung  einer  „Sicherheitsbeleuchtung  für  Fluchtwege“  gemäß  ÖNORM  EN  1838  „Angewandte  Lichttechnik  –  Notbeleuchtung“  sowie  ÖVE/ÖNORM  EN  50172  „Sicherheitsbeleuchtungsanlagen“,
•  Ausführung der elektrischen Anlage gemäß den allgemeinen Anforderungen an die Errichtung für elektrische Niederspannungsanlagen gemäß OVE E 8101 „Elektrische Niederspannungsanlagen“ sowie – je nach Zutreffen – gemäß den allgemeinen Anforderungen der Punkte 3, 4 und 5.1 bis 5.3 der ÖVE-Richtlinie R 12-2 „Brandschutz in elektrischen Anlagen – Teil 2: Ergänzende brandschutztechnische Anforderungen an elektrische Betriebsstätten und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in elektrischen Niederspannungsanlagen“ und
•  Anforderungen für den Betrieb im Brandfall (Funktionserhalt) gemäß OVE E 8101 sowie gemäß Punkt 6 der ÖVE-Richtlinie R 12-2, wobei von diesen Anforderungen abgewichen werden kann, wenn die Räume durch andere brandschutztechnische Maßnahmen (z.B. automatische Brandmeldeanlage) geschützt sind.

Die  „Sicherheitsbeleuchtung  uneingeschränkt“  entspricht  der  bisherigen  ÖVE/ÖNORM-Serie E 8002 „Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen“  und  ÖVE/ÖNORM  E  8007  „Starkstromanlagen  in  Krankenhäusern  und  medizinisch genutzten Räumen außerhalb von Krankenhäusern“ (Sicherheitsstromversorgung) und beinhaltet Folgendes (erhöhte Anforderungen):
•  Ausführung  einer  Sicherheitsbeleuchtung  gemäß  ÖNORM  EN  1838  sowie  ÖVE/ÖNORM EN 50172,
•  Ausführung der elektrischen Anlage gemäß den allgemeinen Anforderungen an die Errichtung für elektrische Niederspannungsanlagen gemäß OVE E 8101 sowie – je nach Zutreffen – gemäß den allgemeinen Anforderungen der Punkte 3, 4 und 5.1 bis 5.3 der ÖVE-Richtlinie R 12-2 und
•  Anforderungen für den Betrieb im Brandfall (Funktionserhalt) gemäß OVE E 8101 sowie gemäß Punkt 6 der ÖVE-Richtlinie R 12-2.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Bezeichnung „Rettungsweg“ in der ÖNORM EN 1838 die Bezeichnung „Fluchtweg“ gemäß OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen gemeint ist.

Mit den Regelungen in Punkt 5.4 in Verbindung mit der Tabelle 6 wird nunmehr festgelegt, wann eine Sicherheitsbeleuchtung und in welcher Ausgestaltung in Abhängigkeit der Art der Nutzung eine erforderlich ist.

Es  wird  jedoch  darauf  hingewiesen,  dass  Gebäude  oder  Räume,  die  nach  ArbeitnehmerInnenschutzgesetz  (ASchG)  eine  Arbeitsstätte  oder  einen  Teil  einer  Arbeitsstätte  darstellen,  gemäß Arbeitsstättenverordnung (AStV) erforderlichenfalls mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten sind, auch wenn gemäß Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2 keine Sicherheitsbeleuchtung verlangt oder sie in Tabelle 6 nicht enthalten ist. Unterstützung für die Ausführung solcher Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gibt die Fachinformation des Österreichischen Elektrotechnischen Komitees – OEK
„Arbeitsstätten  –  Ausführung  von  Sicherheitsbeleuchtung  und  nachleuchtenden  Orientierungshilfen“.

OIB Richtlinie 2

1. Allgemeines

„Bei der Evaluierung der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“, Ausgabe 2011 wurde die Grundstruktur der Richtlinie beibehalten. Die wesentlichsten Änderungen können wie folgt zusammengefasst werden:
• …
• Erfordernis einer Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung für Wohngebäude erst ab der Gebäudeklasse 5;
• …“

Erläuternde Bemerkungen zur Richtlinie 2 mit Ausgabejahr 2015

Zu Punkt 1: Begriffsbestimmungen

„…Als Fluchtweg wird jener Gehweg definiert, der den Benutzern eines Bauwerkes im Gefahrenfall ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien ermöglichen soll. Ein Ort im Freien ist insbesondere dann sicher, wenn das problemlose Verlassen des Bauwerksareals unmittelbar durch direkte Anbindung an ein öffentliches Straßennetz oder zumindest mittelbar über einen Privatweg sichergestellt ist. Ein nur über ein Bauwerk zugänglicher, auch unversperrter, innen liegender Hof kommt demnach als sicherer Ort im Freien in der Regel nicht in Betracht. Unter „Grundsätzlich“ meint man hier, dass in manchen Fällen nicht auszuschließen ist, dass Menschen sich nicht in jedem Fall tatsächlich immer selbst retten können, wie dies etwa bei kranken Personen, Kindern, älteren Menschen oder Personen mit Behinderung denkbar ist. …“

5. Flucht- und Rettungswege

5.4 Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung
Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 sowie bei sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung in Treppenhäusern, Außentreppen und in Gängen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten im Verlauf von Fluchtwegen sowie im Verlauf des fest verlegten Rettungswegesystems an der Gebäudeaußenwand zu installieren.

Zu Punkt 5.4: Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung

Die Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung soll das Schutzziel erfüllen, die Fluchtwege bei Ausfall der Hauptbeleuchtung derart zu beleuchten, dass flüchtende Personen sicher zum vorgesehenen Ausgang bzw. ins Freie gelangen können. Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie Wohngebäude bis Gebäudeklasse 4 erscheint eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung noch nicht erforderlich.

7. Besondere Bestimmungen

7.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.2.7 Beträgt die Brutto-Grundfläche nicht mehr als 3.200 m², muss in Treppenhäusern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden sein. Bei einer Brutto-Grundfläche von mehr als 3.200 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

Zu Punkt 7 2: Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

„…Bei Schulen, Kindergärten und anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung mit einer Brutto-Grundfläche von nicht mehr als 3.200 m² wird gemäß Punkt 7.2.7 eine Fluchtwegs-Orientierungsbeleuchtung als ausreichend angesehen. Bei Brandereignissen ist mit dem Ausfall der Raumbeleuchtung zu rechnen, weshalb für die Selbstrettung von Personen auch bei Gebäuden dieser Größenordnung zumindest der Verlauf der Fluchtwege erkennbar sein muss. Bei einer Brutto-Grundfläche von mehr als 3.200 m² verbunden mit einer gleichzeitig anwesenden größeren Anzahl von Personen wird dagegen eine Sicherheitsbeleuchtung für erforderlich erachtet. Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 2002-ETV 2002 BGBl. II Nr. 222/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2014 hingewiesen, in der hinsichtlich Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen auf die ÖVE/ÖNORM E 8002-1, Ausgabe 2007-10-01 und -9, Ausgabe 2002-11-01 verwiesen wird. …“

7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

7.3.9 In Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gästebetten muss in Treppenhäusern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen sowie im Verlauf des fest verlegten Rettungswege-Systems an der Gebäudeaußenwand eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden sein. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gästebetten ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

Zu Punkt 7 3: Beherbergungsstätten, Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

„…Bei Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gästebetten wird gemäß Punkt 7.3.9 eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung als ausreichend angesehen. Bei Brandereignissen ist mit dem Ausfall der Raumbeleuchtung zu rechnen, weshalb für die Selbstrettung von Personen auch bei Gebäuden dieser Größenordnung zumindest der Verlauf der Fluchtwege erkennbar sein muss. Bei mehr als 60 Gästebetten wird eine Sicherheitsbeleuchtung für erforderlich erachtet. Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 2002-ETV 2002 BGBl. II Nr. 222/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2014 hingewiesen, in der hinsichtlich Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen auf die ÖVE/ÖNORM E 8002-1, Ausgabe 2007-10-01 und -5, Ausgabe 2002-11-01 verwiesen wird. …“

7.4 Verkaufsstätten

7.4.2 Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 m² und nicht mehr als 3.000 m² und mit nicht mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
(d) In Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von insgesamt nicht mehr als 2.000 m² ist im Verlauf
der Fluchtwege eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung zu installieren. In Verkaufsstätten mit
einer Verkaufsfläche von insgesamt mehr als 2.000 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

Zu Punkt 7.4: Verkaufsstätten

„…Bei Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 2.000 m² wird gemäß Punkt 7.4.2 (d) eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung als ausreichend angesehen. Bei einer Verkaufsfläche von mehr als 2.000 m² wird eine Sicherheitsbeleuchtung für erforderlich erachtet. Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 2002-ETV 2002 BGBl. II Nr. 222/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2014 hingewiesen, in der hinsichtlich Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen auf die ÖVE/ÖNORM E 8002-1, Ausgabe 2007-10-01 und -3, Ausgabe 2002-11-01 verwiesen wird.
In Punkt 7.4.3 wird festgehalten, dass für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.000 m² oder Verkaufsstätten mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen ein Brandschutzkonzept vorzulegen ist. In diesem Fall ist jedes Bauvorhaben gesondert zu betrachten. Als Orientierungshilfe kann die TRVB 138 N, Ausgabe 2010 herangezogen werden.“

OIB Richtlinie 2.2

5. Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²

5.5 Fluchtwege
5.5.3 In Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. In eingeschossigen Garagen mit festem Benutzerkreis sowie in Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.000 m² ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung zu installieren.

Erläuternden Bemerkungen zur Richtlinie 2.2 mit Ausgabejahr 2015

Zu Punkt 5.5: Fluchtwege

„…Bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m² wird eine Sicherheitsbeleuchtung für
erforderlich erachtet. Bei eingeschossigen Garagen mit festem Benutzerkreis (z.B. Wohnhausgaragen) sowie bei Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.000 m² wird gemäß Punkt 5.5.3 eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung als ausreichend angesehen. Bei Brandereignissen ist mit dem Ausfall der Raumbeleuchtung zu rechnen, weshalb für die Selbstrettung von Personen auch bei Garagen dieser Größenordnung zumindest der Verlauf der Fluchtwege erkennbar sein muss.“

Tabelle 2:

Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen sowie Brandschutzeinrichtungen bei Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 250 m² und nicht mehr als 10.000 m²

Brandabschnittsfläche > 250 m² und ≤ 1.600 m²

„…Mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung…
…Anspeisung von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen oder von Notstromversorgung…“

Brandabschnittsfläche > 1.600 m² und ≤ 4.800 m²

„…Mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung…
…Anspeisung von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen oder von Notstromversorgung…“

Brandabschnittsfläche > 4.800 m² und ≤ 10.000 m²

„…Mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung…
…Anspeisung von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen oder von Notstromversorgung…“

Tabelle 3:

Anforderungen an Parkdecks mit einer obersten Stellplatzebene von nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Bauwerk angrenzenden Geländes im Freien nach Fertigstellung

8.2 Beleuchtung im Verlauf der Fluchtwege
8.2.1  Nutzfläche von nicht mehr als 1.000 m²
Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung
8.2.2  Nutzfläche von mehr als 1.000 m²
Sicherheitsbeleuchtung;
Bei eingeschossigen Parkdecks mit festem Benutzerkreis sowie in der obersten Ebene eines Parkdecks ohne Überdachung genügt eine
Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.

OIB Richtlinie 2.3

2. Allgemeine Anforderungen

2.13 Sicherheitsstromversorgung
2.13.1 Es ist eine vom allgemeinen Stromnetz unabhängige Stromquelle vorzusehen. Diese Stromquelle muss sich bei Netzausfall selbsttätig einschalten und an gesicherter Stelle von Hand aus einschaltbar sein.

2.13.3 Im Bereich jedes Wandhydranten oder in den Stockwerksverteilern ist eine an die Anlage der Sicherheitsstromversorgung angeschlossene CEE-Drehstrom-Steckdose mit 16 A anzubringen. Bei Installation in einem Stockwerksverteiler ist dieser mit dem Feuerwehr-Einheitsschlüssel sperrbar einzurichten. Für Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m gilt Punkt 2.13.2 sinngemäß.

Erläuternde Bemerkungen zur Richtlinie 2.3 mit Ausgabejahr 2015

Zu Punkt 2.13: Sicherheitsstromversorgung

„Bei einem Stromausfall, aus welcher Ursache auch immer, müssen die sicherheitstechnischen Einrichtungen des Gebäudes, insbesondere die anlagentechnischen Brandschutzeinrichtungen (z.B. BMA, DBA, SPA, FWA) weiter funktionieren, sodass eine Sicherheitsstromversorgung erforderlich ist (siehe Punkt 2.13.1). Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die
ÖVE/ÖNORM E 8002, Ausgabe 2002-11-01, die in der ÖNORM EN 1838, Ausgabe 1999-07-01 angeführten Anforderungen an die lichttechnische Auslegung (z.B. Werte für die Mindestbeleuchtungsstärke) und Positionierung der Leuchten sowie für die Feuerwehraufzüge auf die Ergänzungen zu Punkt 3.9.1 der TRVB A 150, Ausgabe 2012 Stand 01/2015 hingewiesen. …“

OIB Richtlinie 2

1. Allgemeines

„Bei der Evaluierung der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“, Ausgabe 2011 wurde die Grundstruktur der Richtlinie beibehalten. Die wesentlichsten Änderungen können wie folgt zusammengefasst werden:
• …
• Erfordernis einer Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung für Wohngebäude erst ab der Gebäudeklasse 5;
• …“

Erläuternde Bemerkungen zur Richtlinie 2 mit Ausgabejahr 2011

Zu Punkt 1: Begriffsbestimmungen

„…Als Fluchtweg wird jener Gehweg definiert, der den Benutzern eines Bauwerkes im Gefahrenfall ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien ermöglichen soll. Er ist jener Gehweg, der in der Regel beim entferntesten Punkt jedes Raumes in einem Gebäude beginnt und an einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien endet. Ein Ort im Freien ist insbesondere dann sicher, wenn das problemlose Verlassen des Bauwerksareals unmittelbar durch direkte Anbindung an ein öffentliches Straßennetz oder zumindest mittelbar über einen Privatweg sichergestellt ist. Ein nur über ein Bauwerk zugänglicher, auch unversperrter, innen liegender Hof kommt demnach als sicherer Ort im Freien in der Regel nicht in Betracht. Unter „Grundsätzlich“ meint man hier, dass in manchen Fällen nicht auszuschließen ist, dass Menschen sich nicht in jedem Fall tatsächlich immer selbst retten können, wie dies etwa bei kranken Personen, Kindern, älteren Menschen oder Personen mit Behinderung denkbar ist. …“

5 Flucht- und Rettungswege

5.4 Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung in Treppenhäusern, Außentreppen und in Gängen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten im Verlauf von Fluchtwegen sowie im Verlauf des fest verlegten Rettungswegesystems an der Gebäudeaußenwand zu installieren.

Zu Punkt 5.4: Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung

Die Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung soll das Schutzziel erfüllen, die Fluchtwege bei Ausfall der Hauptbeleuchtung derart zu beleuchten, dass flüchtende Personen sicher zum vorgesehenen Ausgang bzw. ins Freie gelangen können. Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 erscheint eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung noch nicht erforderlich.

7 Besondere Bestimmungen

7.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.2.7 Sofern die Brutto-Grundfläche nicht mehr als 3.200 m² beträgt, muss in Treppenhäusern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden sein. Bei einer Brutto-Grundfläche von mehr als 3.200 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

Zu Punkt 7 2: Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

„…Bei Schulen, Kindergärten und anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung mit einer Brutto-Grundfläche von nicht mehr als 3.200 m² wird gemäß Punkt 7.2.7 eine Fluchtwegs-Orientierungsbeleuchtung als ausreichend angesehen. Bei Brandereignissen ist mit dem Ausfall der Raumbeleuchtung zu rechnen, weshalb für die Selbstrettung von Personen auch bei Gebäuden dieser Größenordnung zumindest der Verlauf der Fluchtwege erkennbar sein muss. Bei einer Brutto-Grundfläche von mehr als 3.200 m² verbunden mit einer gleichzeitig anwesenden größeren Anzahl von Personen wird dagegen eine Sicherheitsbeleuchtung für erforderlich erachtet. Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 2002-ETV 2002 BGBl. II Nr. 222/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 233/2010 hingewiesen, in der hinsichtlich Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für
Menschenansammlungen auf die ÖVE/ÖNORM E 8002-1 ,Ausgabe 2007-10-01 und -9, Ausgabe, 2002-11-01 verwiesen wird. …“

7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

7.3.9 In Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gästebetten muss in Treppenhäusern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen sowie im Verlauf des fest verlegten Rettungswegesystems an der Gebäudeaußenwand eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden sein. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gästebetten ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

Zu Punkt 7 3: Beherbergungsstätten, Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

„…Bei Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gästebetten wird gemäß Punkt 7.3.9 eine Fluchtwegs-Orientierungsbeleuchtung als ausreichend angesehen. Bei Brandereignissen ist mit dem Ausfall der Raumbeleuchtung zu rechnen, weshalb für die Selbstrettung von Personen auch bei Gebäuden dieser Größenordnung zumindest der Verlauf der Fluchtwege erkennbar sein muss. Bei mehr als 60 Gästebetten wird eine Sicherheitsbeleuchtung für erforderlich erachtet. Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 2002-ETV 2002 BGBl. II Nr. 222/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 233/2010 hingewiesen, in der hinsichtlich Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen auf die ÖVE/ÖNORM E 8002-1, Ausgabe 2007-10-01 und -5, Ausgabe 2002-11-01 verwiesen wird. …“

7.4 Verkaufsstätten

7.4.2 Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 m² und nicht mehr als 3.000 m² und mit nicht mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
(d) In Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von insgesamt nicht mehr als 2.000 m² ist im Verlauf der Fluchtwege eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung zu installieren. In Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mehr als 2.000 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

Zu Punkt 7.4: Verkaufsstätten

„… Bei Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 2.000 m² wird gemäß
Punkt 7.4.2 (d) eine Fluchtwegs-Orientierungsbeleuchtung als ausreichend angesehen. Bei einer
Verkaufsfläche von mehr als 2.000 m² wird eine Sicherheitsbeleuchtung für erforderlich erachtet. Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 2002-ETV 2002 BGBl. II Nr. 222/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 233/2010 hingewiesen, in der hinsichtlich Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen auf die ÖVE/ÖNORM E 8002-1, Ausgabe 2007-10-01 und -3, Ausgabe 2002-11-01 verwiesen wird. …“
„…In Punkt 7.4.4 wird festgehalten, dass für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.000 m² oder Verkaufsstätten mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen ein Brandschutzkonzept vorzulegen ist. In diesem Fall ist jedes Bauvorhaben gesondert zu betrachten. Als Orientierungshilfe kann die TRVB 138 N Ausgabe 2010, herangezogen werden.“

OIB Richtlinie 2.2

5. Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²

5.5 Fluchtwege
5.5.3 In Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. In eingeschossigen Garagen mit festem Benutzerkreis sowie in Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.000 m² ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung zu installieren

Erläuternde Bemerkungen zur Richtlinie 2.2 mit Ausgabejahr 2011

Zu Punkt 5.5: Fluchtwege

Bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m² wird eine Sicherheitsbeleuchtung für erforderlich erachtet. Bei eingeschossigen Garagen mit festem Benutzerkreis (z.B. Wohnhausgaragen) sowie bei Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.000 m² wird gemäß Punkt 5.5.3 eine Fluchtwegs-Orientierungsbeleuchtung als ausreichend angesehen. Bei Brandereignissen ist mit dem Ausfall der Raumbeleuchtung zu rechnen, weshalb für die Selbstrettung von Personen auch bei Garagen dieser Größenordnung zumindest der Verlauf der Fluchtwege erkennbar sein muss.

Tabelle 2:

Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen sowie Brandschutzeinrichtungen bei Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 250 m² und nicht mehr als 10.000 m²

Brandabschnittsfläche > 250 m² und ≤ 1.600 m²

„…Mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung…
…Anspeisung von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen oder von Notstromversorgung…“

Brandabschnittsfläche > 1.600 m² und ≤ 4.800 m²

„…Mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung…
…Anspeisung von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen oder von Notstromversorgung…“

Brandabschnittsfläche > 4.800 m² und ≤ 10.000 m²

„…Mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung…
…Anspeisung von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen oder von Notstromversorgung…“

Tabelle 3:

Anforderungen an Parkdecks mit einer obersten Stellplatzebene von nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Bauwerk angrenzenden Geländes im Freien nach Fertigstellung

8.2 Beleuchtung im Verlauf der Fluchtwege

8.2.1  Nutzfläche von nicht mehr als 1.000 m²
Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung
8.2.2  Nutzfläche von mehr als 1.000 m²
Sicherheitsbeleuchtung;
Bei eingeschossigen Parkdecks mit festem Benutzerkreis sowie in der obersten Ebene eines Parkdecks ohne Überdachung genügt eine
Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.

OIB Richtlinie 2.3

2. Allgemeine Anforderungen

2.13 Sicherheitsstromversorgung
2.13.1 Es ist eine vom allgemeinen Stromnetz unabhängige Stromquelle vorzusehen. Diese Stromquelle muss sich bei Netzausfall selbsttätig einschalten und an gesicherter Stelle von Hand aus einschaltbar sein.

2.13.3 Im Bereich jedes Wandhydranten oder in den Stockwerksverteilern ist eine an die Anlage der Sicherheitsstromversorgung angeschlossene CEE-Drehstrom-Steckdose mit 16 A anzubringen. Bei
Installation in einem Stockwerksverteiler ist dieser mit dem Feuerwehr-Einheitsschlüssel sperrbar einzurichten. Für Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m gilt Punkt 2.13.2 sinngemäß.

Erläuternde Bemerkungen zur Richtlinie 2.3 mit Ausgabejahr 2011

Zu Punkt 2.13: Sicherheitsstromversorgung

Bei einem Stromausfall, aus welcher Ursache auch immer, müssen die sicherheitstechnischen Einrichtungen des Gebäudes, insbesondere die anlagentechnischen Brandschutzeinrichtungen (z.B. BMA, DBA, SPA, FWA) weiter funktionieren, sodass eine Sicherheitsstromversorgung erforderlich ist (siehe Punkt 2.13.1). Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die ÖVE/ÖNORM E 8002, Ausgabe 2002-11-01 die in der ÖNORM EN 1838, Ausgabe 1999-07-01 angeführten Anforderungen an die lichttechnische Auslegung (z.B. Werte für die Mindestbeleuchtungsstärke) und Positionierung der Leuchten sowie für die Feuerwehraufzüge auf die Ergänzungen zu Punkt 3.9.1 der TRVB A 150, Ausgabe 2011 hingewiesen.

7.9 Schutzhütten in Extremlage

7.9.12 Abweichend zu Punkt 3 der Tabelle 6 ist für Schutzhütten in Extremlage erst ab 30 Schlafplätzen eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

Tabelle 6: Anwendungsbereiche für Sicherheitsbeleuchtung

OIB Richtlinie 2.1, Ausgabejahr 2019

3.6.5 Sicherheitsbeleuchtung

Es gelten die Anforderungen der Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2.

OIB Richtlinie 2.2, Ausgabejahr 2019

4.3 Sicherheitsbeleuchtung

Es gelten die Anforderungen der Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2.

In Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²

5.5.3 In Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung
erforderlich, wobei die Anforderungen der Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2 gelten.

Zu Punkt 5.5: Fluchtwege

„…Bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² wird eine Sicherheitsbeleuchtung für erforderlich erachtet, wobei auf die Anforderungen gemäß Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ sowie der dazugehörigen Erläuterungen hingewiesen wird. Bei Brandereignissen ist mit dem Ausfall der Raumbeleuchtung zu rechnen, weshalb für die Selbstrettung von Personen auch bei Garagen dieser Größenordnung zumindest der Verlauf der Fluchtwege erkennbar sein muss.“

OIB Richtlinie 2.3, Ausgabejahr 2019

2.13 Sicherheitsstromversorgung

2.13.1 Es ist eine vom allgemeinen Stromnetz unabhängige Stromquelle vorzusehen, an die die Personen- und  Lastenaufzüge  einschließlich  Feuerwehraufzüge,  die  Drucksteigerungsanlage,  die
Wandhydranten  und  die  Anlagen  zur  Rauchfreihaltung  (DBA)  anzuschließen  sind.  Diese  Stromquelle  muss  sich  bei  Netzausfall  selbsttätig  einschalten  und  an  gesicherter  Stelle  von  Hand  aus
einschaltbar sein.

Erläuternde Bermerkungen zur OIB Richtlinie 2.3 mit Ausgabejahr 2019

Zu Punkt 2.13.1

Bei einem Stromausfall, aus welcher Ursache auch immer, müssen die sicherheitstechnischen Einrichtungen des Gebäudes, insbesondere die anlagentechnischen Brandschutzeinrichtungen (z.B. BMA, DBA, SPA, FWA) weiter funktionieren, weshalb eine Sicherheitsstromversorgung erforderlich ist.  Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die ÖVE/ÖNORM E 8101 „Elektrische Niederspannungsanlagen“, die in der ÖNORM EN 1838 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung“ angeführten Anforderungen an die lichttechnische Auslegung (z.B. Werte für die Mindestbeleuchtungsstärke) und Positionierung der Leuchten, die ÖVE R 12-2 „Brandschutz in elektrischen Anlagen – Teil 2: Ergänzende brandschutztechnische Anforderungen an elektrische
Betriebsstätten und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in elektrischen Niederspannungsanlagen“ sowie für die Feuerwehraufzüge auf die Ergänzungen zu Punkt 3.9.1 der TRVB 150 S hingewiesen.

2.14 Sicherheitsbeleuchtung

Es gelten die Anforderungen der Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2.

Zu Punkt 2.14: Sicherheitsbeleuchtung

Auf Grund der Neugestaltung der elektrotechnischen Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung werden die Anforderungen, wann eine Sicherheitsbeleuchtung grundsätzlich erforderlich ist und wann diese mit erhöhten Anforderungen (z.B. Funktionserhalt der Kabelanlage) auszuführen ist, für alle Nutzungen in der Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ zusammengefasst; in diesem Punkt erfolgt daher lediglich der Verweis auf diese Tabelle.

OIB Richtlinie 4, Ausgabejahr 2019

8.1 Versammlungsstätten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Für Versammlungsstätten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (z.B. pyrotechnische Vorführungen, besondere Lage der Versammlungsstätte, zu erwartendes Publikumsverhalten) können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein.

Erläuternde Bermerkungen zur OIB Richtlinie 4 mit Ausgabejahr 2019

Zu Punkt 8.1: Versammlungsstätten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstätten (siehe OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen) mit erhöhtem Gefährdungspotenzial war aufgrund der besonderen und auch unterschiedlichen Nutzungen notwendig. Demnach können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z.B. eine leicht erkennbare Fluchtwegführung, eine höhere Anzahl von Ausgängen, Änderungen bei Fluchtwegen, Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung.

Noch Fragen?

Bei konkreten Fragen, diese Vorschrift betreffend, steht Ihnen Ihr persönlicher din-Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
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