Erläuternde Bemerkungen zur OIB Richtlinie 2 mit Ausgabejahr 2019
Zu Punkt 5.4: Sicherheitsbeleuchtung
Auf Grund der Neugestaltung der elektrotechnischen Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung werden die Anforderungen, wann eine Sicherheitsbeleuchtung grundsätzlich erforderlich ist und wann diese mit erhöhten Anforderungen (z.B. Funktionserhalt der Kabelanlage) auszuführen ist, in
einer Tabelle 6 zusammengefasst; bei der Festlegung der Grenzwerte wurde auf die bereits in der Praxis üblichen Werte zurückgegriffen.
Für Gebäude mit verkehrstechnischen Einrichtungen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe) liegt die Zuständigkeit beim Bund, daher wurden für diese Nutzungen keine konkreten Werte aufgenommen; sinngemäß können jedoch diese Nutzungen mit Punkt 4 (Verkaufsstätten, Ausstellungsstätten) gleichgestellt werden.
Die „Sicherheitsbeleuchtung eingeschränkt auf Fluchtwege und festverlegtes Rettungswegsystem“ entspricht der bisherigen TRVB E 102 „Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung“ und beinhaltet Folgendes (allgemeine Anforderungen):
• Ausführung einer „Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege“ gemäß ÖNORM EN 1838 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung“ sowie ÖVE/ÖNORM EN 50172 „Sicherheitsbeleuchtungsanlagen“,
• Ausführung der elektrischen Anlage gemäß den allgemeinen Anforderungen an die Errichtung für elektrische Niederspannungsanlagen gemäß OVE E 8101 „Elektrische Niederspannungsanlagen“ sowie – je nach Zutreffen – gemäß den allgemeinen Anforderungen der Punkte 3, 4 und 5.1 bis 5.3 der ÖVE-Richtlinie R 12-2 „Brandschutz in elektrischen Anlagen – Teil 2: Ergänzende brandschutztechnische Anforderungen an elektrische Betriebsstätten und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in elektrischen Niederspannungsanlagen“ und
• Anforderungen für den Betrieb im Brandfall (Funktionserhalt) gemäß OVE E 8101 sowie gemäß Punkt 6 der ÖVE-Richtlinie R 12-2, wobei von diesen Anforderungen abgewichen werden kann, wenn die Räume durch andere brandschutztechnische Maßnahmen (z.B. automatische Brandmeldeanlage) geschützt sind.
Die „Sicherheitsbeleuchtung uneingeschränkt“ entspricht der bisherigen ÖVE/ÖNORM-Serie E 8002 „Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen“ und ÖVE/ÖNORM E 8007 „Starkstromanlagen in Krankenhäusern und medizinisch genutzten Räumen außerhalb von Krankenhäusern“ (Sicherheitsstromversorgung) und beinhaltet Folgendes (erhöhte Anforderungen):
• Ausführung einer Sicherheitsbeleuchtung gemäß ÖNORM EN 1838 sowie ÖVE/ÖNORM EN 50172,
• Ausführung der elektrischen Anlage gemäß den allgemeinen Anforderungen an die Errichtung für elektrische Niederspannungsanlagen gemäß OVE E 8101 sowie – je nach Zutreffen – gemäß den allgemeinen Anforderungen der Punkte 3, 4 und 5.1 bis 5.3 der ÖVE-Richtlinie R 12-2 und
• Anforderungen für den Betrieb im Brandfall (Funktionserhalt) gemäß OVE E 8101 sowie gemäß Punkt 6 der ÖVE-Richtlinie R 12-2.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Bezeichnung „Rettungsweg“ in der ÖNORM EN 1838 die Bezeichnung „Fluchtweg“ gemäß OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen gemeint ist.
Mit den Regelungen in Punkt 5.4 in Verbindung mit der Tabelle 6 wird nunmehr festgelegt, wann eine Sicherheitsbeleuchtung und in welcher Ausgestaltung in Abhängigkeit der Art der Nutzung eine erforderlich ist.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Gebäude oder Räume, die nach ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) eine Arbeitsstätte oder einen Teil einer Arbeitsstätte darstellen, gemäß Arbeitsstättenverordnung (AStV) erforderlichenfalls mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten sind, auch wenn gemäß Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2 keine Sicherheitsbeleuchtung verlangt oder sie in Tabelle 6 nicht enthalten ist. Unterstützung für die Ausführung solcher Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gibt die Fachinformation des Österreichischen Elektrotechnischen Komitees – OEK
„Arbeitsstätten – Ausführung von Sicherheitsbeleuchtung und nachleuchtenden Orientierungshilfen“.