Die nationalen brandschutztechnischen Anforderungen sind, in Abstimmung mit den bautechnischen OIB Richtlinien, ergänzend in der OVE-Richtlinie R 12-2 angeführt.
Mit Bezug auf die Notbeleuchtung können folgende Besonderheiten im Vergleich zur bisherigen Vorschriftenlage erwähnt werden:
- ÖVE/ÖNORM E 8002 (Elektrotechnikrecht) und TRVB E 102 werden ersetzt durch OVE E 8101 und OVE-Richtlinie R 12-2
- Verweis vom Baurecht aus den OIB-Richtlinien 2019 auf die OVE E 8101 und umgekehrt
- Gebäudeklassifizierung hinsichtlich der Räumungsmöglichkeit bei Gefahr gemäß Tabelle 51.ZA.1
- Geänderter und erweiterter Geltungsbereich für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen in Abschnitt 5-56 und Abschnitt 7-718
- Umfangreichere und zum Teil detailliertere Brandschutzmaßnahmen in Unterabschnitt 442.2
- Hinweis zur Umsetzung eines elektrisch betriebenen (adaptiven) dynamischen Sicherheitsleitsystems auf Basis einer Risikobewertung bei baulichen Anlagen mit erhöhten Anforderungen.
- Automatische Prüfeinrichtung mit zentraler Erfassung/Registrierung bei mehr als 20 Sicherheitsleuchten in einem zusammenhängenden Gebäudeteil erforderlich
In den Gebäuden BD2 (Niedrige Personendichte/schwieriges Verlassen), BD3 (Hohe Personendichte/einfaches Verlassen) und BD4 (Hohe Personendichte/schwieriges Verlassen) sind in notwendigen Treppenhäusern und in gesicherten Fluchtbereichen besondere Brandschutzanforderungen einzuhalten.
[Quelle: OVE E 8101, Ausgabe: 2019-01-01];