Brandschutz in elektrischen Anlagen – Teil 2: Ergänzende brandschutztechnische Anforderungen an elektrische Betriebsstätten und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in elektrischen Niederspannungsanlagen
Diese OVE-Richtlinie enthält ergänzende brandschutztechnische Anforderungen zu den allgemeinen Anforderungen gemäß OVE E 8101
- an elektrische Betriebsstätten für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate sowie zentrale Stromversorgungssysteme für die Sicherheitsbeleuchtung – siehe Abschnitte 3 und 4;
- zu den Bedingungen für die Evakuierung im Notfall (Anforderungen an die elektrische Anlage in Fluchtwegen, in gesicherten Fluchtbereichen und in (notwendigen) Treppenhäusern) – siehe Abschnitt 5;
ANMERKUNG 1 Die im Dokument verwendete Formulierung „gesicherter Fluchtbereich“ bezieht sich immer auf den gesicherten Fluchtbereich gemäß Arbeitsstättenverordnung – AstV.
ANMERKUNG 2 Die im Dokument verwendete Formulierung „notwendiges Treppenhaus“ bezieht sich immer auf die in OIB-Richtlinie 2:2019 Abschnitt 5.1.1 angeführten Treppenhäuser. - zur Errichtung der elektrischen Kabel- und Leitungsanlage mit Funktionserhalt und die Dauer des Funktionserhalts für Einrichtungen für Sicherheitszwecke im Brandfall – siehe Abschnitt 6;
- zur Prüfung der brandschutztechnischen Anforderungen – siehe Abschnitt 7.