Arbeitsstätten

Arbeitsstätten (allgemeine Anforderungen)

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Arbeitsstätten (allgemeine Anforderungen)
Arbeitsstätten (allgemeine Anforderungen)
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lux vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden.
Brandbekämpfende Einrichtung

Brandbekämpfende Einrichtung

  • Unter einer brandbekämpfenden Einrichtung versteht man im Sinne der ÖNORM EN 1838 Selbsthilfeeinrichtungen und Meldeeinrichtungen wie Handfeuerlöscher, Selbsthilfeanlagen wie Wandhydranten und Löschanlagen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lux vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden.
Brandbekämpfende Einrichtung

Brandbekämpfende Einrichtung

  • Unter einer brandbekämpfenden Einrichtung versteht man im Sinne der ÖNORM EN 1838 Selbsthilfeeinrichtungen und Meldeeinrichtungen wie Handfeuerlöscher, Selbsthilfeanlagen wie Wandhydranten und Löschanlagen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jeder Erste-Hilfe-Stelle, so dass 5 lux vertikale Beleuchtungsstärke am Erste-Hilfe-Kasten erreicht werden.
Erste-Hilfe-Stelle

Erste-Hilfe-Stelle

  • Unter einer Erste-Hilfe-Stelle versteht man im Sinne der ÖNORM EN 1838 zum Beispiel Erste-Hilfe-Kästen, Notfallduschen, Augenduschen oder Defibrillatoren.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • in Sanitärbereichen ab 8 m² und in barrierefreien WC- Anlagen
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
  • in Sanitärbereichen ab 8 m² und in barrierefreien WC- Anlagen
  • nahe Schutzbereichen für Menschen mit Behinderung und nahe Rufanlagen. Ebenso sind zwei-Wege-Kommunikationseinrichtungen für diese Bereiche sowie Alarmeinrichtungen in Toiletten für Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lux vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden.
Brandbekämpfende Einrichtung

Brandbekämpfende Einrichtung

  • Unter einer brandbekämpfenden Einrichtung versteht man im Sinne der ÖNORM EN 1838 Selbsthilfeeinrichtungen und Meldeeinrichtungen wie Handfeuerlöscher, Selbsthilfeanlagen wie Wandhydranten und Löschanlagen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lux vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden.
Brandbekämpfende Einrichtung

Brandbekämpfende Einrichtung

  • Unter einer brandbekämpfenden Einrichtung versteht man im Sinne der ÖNORM EN 1838 Selbsthilfeeinrichtungen und Meldeeinrichtungen wie Handfeuerlöscher, Selbsthilfeanlagen wie Wandhydranten und Löschanlagen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • in Räumen für Sicherheits- und Ersatzstromaggregate, für Hauptverteiler der Sicherheit- und Ersatzstromversorgung und der allgemeinen Stromversorgung und für Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV und in Räumen zu Bedienung zentraler Brandschutztechnischer Einrichtungen (zB. Sprinklerzentrale, Brandmeldezentrale).
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 10% der Allgemeinbeleuchtung, jedoch mindestens 15 Lux, betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 10% der Allgemeinbeleuchtung, jedoch mindestens 15 Lux, betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 10% der Allgemeinbeleuchtung, jedoch mindestens 15 Lux, betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 10% der Allgemeinbeleuchtung, jedoch mindestens 15 Lux, betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
  • nahe jedem letzten Ausgang und außerhalb des Gebäudes bis zu einem sicheren Bereich
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • bei jeder Richtungsänderung
  • nahe Treppen, um jede Treppenstufe direkt zu beleuchten.
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • nahe jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • nahe jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • nahe jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • nahe jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • bei jeder Richtungsänderung
  • nahe Treppen, um jede Treppenstufe direkt zu beleuchten.
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • bei jeder Richtungsänderung
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • bei jeder Richtungsänderung
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • bei jeder Richtungsänderung
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe Treppen, um jede Treppenstufe direkt zu beleuchten.
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
  • nahe jedem letzten Ausgang und außerhalb des Gebäudes bis zu einem sicheren Bereich
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe Treppen, um jede Treppenstufe direkt zu beleuchten.
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.

Elektrotechnische & lichttechnische Anforderungen

Notlichtsystem: Es sind Gruppenbatteriesysteme (LPS), Zentralbatteriesysteme (CPS) und Einzelbatterieleuchtensysteme zulässig.
Nennbetriebsdauer 1h: Die Nennbetriebsdauer der Sicherheitsstromquelle muss mindestens 1 h entsprechen.
Sicherheitsbeleuchtung Antipanikfläche: Die Antipanikbeleuchtung ist Teil der Sicherheitsbeleuchtung, die der Panikvermeidung dienen soll und es Personen erlaubt, eine Stelle zu erreichen, von der aus ein Rettungsweg eindeutig als solcher erkannt werden kann. Die Beleuchtungsstärke muss in der Fläche mindestens 0,5 lx betragen
Sicherheitsbeleuchtung Fluchtweg: Die Sicherheitsbeleuchtung am Fluchtweg ist der Teil der Notbeleuchtung, der Personen das sichere Verlassen eines Raumes/Gebäudes ermöglicht. Die Beleuchtungsstärke muss entlang der Mittellinie mindestens 1 lx betragen.
Brandbekämpfende Einrichtung / Erste-Hilfe-Stelle: Nahe jeder Erste-Hilfe-Stelle und jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung muss eine Leuchte angebracht werden, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke erreicht werden.
Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung: Zweck der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist es, das gefahrlose Beenden notwendiger Tätigkeiten und das gefahrlose Verlassen des Arbeitsplatzes mit besonderer Gefährdung zu ermöglichen.
Fernanzeige: Für dieses Gebäude ist eine Fernanzeige an zentraler Stelle erforderlich.
Erstprüfung: Es ist eine Erstprüfung bei Inbetriebnahme, bei Änderungen und Reparaturen von einer Fachkraft vor der Wiederinbetriebnahme zu tätigen.
Wiederkehrende Prüfungen: Die Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und Ersatzstromquellen müssen gemäß den Herstellerangaben und den jeweils zutreffenden technischen Bestimmungen in Stand gehalten werden.
Brandschutztechnische Anforderung des Notlichtsystems: LPS Anlagen < 100 Leuchten, welche einen Brandabschnitt von mehr als 1600 m²versorgen, LPS Anlagen > 100 Leuchten und CPS Anlagen benötigen einen zusätzlichen Brandschutz.
Verkabelung Funktionserhalt: Die Dauer des Funktionserhalts der elektrischen Kabel und Leitungsanlage muss mindestens 30 Minuten betragen. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen jene Teile der Endstromkreise welche einen abgeschlossenen Brandabschnitt versorgen bzw. deren Ausfall zu keiner unzulässigen Beeinträchtigung anderer Bereiche führt.
Netzüberwachung: lm Bereitschaftsbetrieb muss die Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung für den betroffenen Bereich im Endstromkreis überwacht werden.
Brandmeldekontakt: Im Bereitschaftsbetrieb muss bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage eine Ansteuerung erfolgen.
Fluchtweg-Szenarien-Umschaltung FSU: Eine Fluchtweg-Szenarien-Umschaltung kommt in Gebäuden zur Anwendung in denen sich Fluchtwege je nach Gebäudenutzung oder Gefahrensituation verändern.

Notlichtsystem

Es sind Gruppenbatteriesysteme (LPS), Zentralbatteriesysteme (CPS) und Einzelbatterieleuchtensysteme zulässig.

System:

Gemäß OVE E 8101 2019-01-01 Tabelle 56.A.1.AT sind Gruppenbatteriesysteme (LPS), Zentralbatteriesysteme (CPS) und Einzelbatteriesysteme zulässig. Weitere Informationen finden sie in unserer Auflistung Anwendungsbereiche, Grenzwerte und Anforderungen

Automatische Prüfeinrichtung mit zentraler Erfassung/Registrierung

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.9.001.AT

„Bei mehr als 20 Sicherheitsleuchten in einem zusammenhängenden Gebäudeteil ist eine automatische Prüfeinrichtung mit zentraler Erfassung/Registrierung gemäß ÖVE/ÖNORM EN 62034 vorzusehen.“

Schaltungsarten der Sicherheitsbeleuchtung:

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.9.4

Schaltungsart: „Eine Sicherheitsbeleuchtung muss im Dauerbetrieb oder im Bereitschaftsbetrieb geschaltet sein. Die Betriebsarten dürfen auch kombiniert werden.“

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.9.5

„Im Bereitschaftsbetrieb muss die Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung für den betroffenen Bereich im Endstromkreis überwacht werden. Führt eine Unterbrechung der Stromversorgung für die allgemeine Beleuchtung in einem Bereich zum Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, so muss die Sicherheitsbeleuchtung automatisch aktiviert werden. Es sind in jedem Fall Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die örtliche Sicherheitsbeleuchtung des betroffenen Bereichs aktiviert wird.“

Kennzeichnung der Sicherheitsleuchten

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.9.15:

„Leuchten der Sicherheitsbeleuchtung und zugehörige Komponenten müssen durch ein gut sichtbares und ein einfach lesbares rotes oder grünes Schild gekennzeichnet werden.“

„ANMERKUNG AT: Alternativ können andere Maßnahmen zur eindeutigen Identifizierung der Sicherheitsleuchten verwendet werden.“

„In der Nähe der Leuchten bzw. an der Leuchte muss die Verteiler-, die Stromkreis- und die Leuchtennummer angebracht sein.“

Nennbetriebsdauer 1h

Die Nennbetriebsdauer der Sicherheitsstromquelle muss mindestens 1 h entsprechen.

In der OVE E 8101 2019-01-01 Tabelle 56.A.1.AT wird in Bezug auf die Bemessungsbetriebsdauer auf die Ausführung gemäß ÖNORM EN 1838 verwiesen.

Sicherheitsbeleuchtung Antipanikfläche

Die Antipanikbeleuchtung ist Teil der Sicherheitsbeleuchtung, die der Panikvermeidung dienen soll und es Personen erlaubt, eine Stelle zu erreichen, von der aus ein Rettungsweg eindeutig als solcher erkannt werden kann. Die Beleuchtungsstärke muss in der Fläche mindestens 0,5 lx betragen

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.3.1

„Die horizontale Beleuchtungsstärke darf 0,5 lx auf der freien Bodenfläche nicht unterschreiten, wobei Randbereiche mit einer Breite von 0,5 m nicht berücksichtigt werden.“

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.3.2

„Die Ungleichmäßigkeit Ud Verhältnis der kleinsten zur größten Beleuchtungsstärke nach EN 12665, darf 1:40 nicht unterschreiten.“

OVE E 8101 2019-01-01 718.NE.1.560.9.003.AT

Antipanikbeleuchtung

„Folgende Anforderungen sind einzuhalten:

a) Die Antipanikbeleuchtung muss in betriebsmäßig verdunkelbaren Räumen unabhängig von der Verdunkelungssteuerung vom verdunkelten Raum aus eingeschaltet werden können. Eine Helligkeitsregelung ist nicht zulässig.

b) Die Schaltstellen müssen in Versammlungsstätten in der Nähe von mindestens je einen Ausgang jeder Platzfläche so angebracht sein, dass sie für Aufsichtspersonen jederzeit leicht zugängig, aber einer unbeabsichtigten Betätigung entzogen sind. Die Schaltstellen für die Antipanikbeleuchtung der Bühne müssen an geeigneter Stelle auf der Bühne in der Nähe der Zugangstür angebracht sein.

c) Die Schaltstellen der Antipanikbeleuchtung sind zu beachten. Die durch die Betätigung eines Schalters bewirkte Einschaltung darf nicht durch die Betätigung eines anderen Schalters aufgehoben werden können. Eine Ausschaltmöglichkeit im Lichtregieraum (Bühnenlichtstellwarte) ist zulässig.“

Auszug aus 718.NE.1.560.9

Allgemeine Anforderungen für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

In Versammlungsstätten, in Bühnenbetriebsräumen über 20 m², zB. Probebühnen, Chor- und Ballettübungsräumen, Orchesterübungsräumen, Stimmzimmern, Aufenthaltsräumen für Mitwirkende, in Bildwerferräumen, in Manegen, in Sportrennbahnen sowie in Stehplatzbereichen von Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen ist eine Antipanikbeleuchtung gemäß ÖNORM EN 1838 zu errichten.

Sicherheitsbeleuchtung Fluchtweg

Die Sicherheitsbeleuchtung am Fluchtweg ist der Teil der Notbeleuchtung, der Personen das sichere Verlassen eines Raumes/Gebäudes ermöglicht. Die Beleuchtungsstärke muss entlang der Mittellinie mindestens 1 lx betragen.

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.2.1

„Bei Rettungswegen müssen die horizontalten Beleuchtungsstärken auf dem Boden entlang der Mittellinie des Rettungsweges mindestens 1 lx betragen. Bei Fluchtwegen mit einer Breite bis zu 2 m müssen die horizontalen Beleuchtungsstärken auf dem Boden entlang der Mittellinie mind. 1 lx betragen. Breitere Fluchtwege können als mehrere 2 m breite Streifen betrachtet werden oder mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet werden.“

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.2.2

„Die Ungleichmäßigkeit Ud Verhältnis der kleinsten zur größten Beleuchtungsstärke nach EN 12665, darf 1:40 entlang der Mittellinie des Rettungsweges nicht unterschreiten.

Brandbekämpfende Einrichtung / Erste-Hilfe-Stelle

Nahe jeder Erste-Hilfe-Stelle und jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung muss eine Leuchte angebracht werden, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke erreicht werden.

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.1.2

„Nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung muss eine Leuchte angebracht werden, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden.
Unter „Nahe“ versteht man einen Abstand < 2 m.“

„Nahe jeder Erste-Hilfe-Stelle muss eine Beleuchtung von 5 lx vertikaler Beleuchtungsstärke am Erste-Hilfe-Kasten erreicht werden.
Unter „Nahe“ versteht man einen Abstand < 2 m.“

Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Zweck der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist es, das gefahrlose Beenden notwendiger Tätigkeiten und das gefahrlose Verlassen des Arbeitsplatzes mit besonderer Gefährdung zu ermöglichen.

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.4.1

„ln Bereichen von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung muss der Wartungswert der Beleuchtungsstärke auf der Arbeitsfläche mindestens 10% des für die Aufgabe erforderlichen Wartungswertes der Beleuchtungsstärke betragen und darf nicht unter 15 lx fallen. Störende stroboskopische Effekte müssen ausgeschlossen werden.“

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.4.2

„Die Gleichmäßigkeit Uo der Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung darf 0,1 nicht unterschreiten.“

Auszug aus OVE-Richtlinie R 12-2 2019-01-01 Tabelle 5.1 AT

„Eine Änderung der Bemessungsbetriebsdauer ist gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50172 entsprechend den Ergebnissen der Risikobeurteilung möglich.“

 Fachinformation für Arbeitsstätten Ausgabe September 2012

Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung sind zB:

  • Laboratorien, wenn es notwendig ist, dass Beschäftigte einen laufenden Versuch beenden oder unterbrechen müssen, um eine akute Gefährdung von Beschäftigten und Dritten zu verhindern. Solche akuten Gefährdungen können Explosionen oder Brände sowie das Freisetzen von Krankheitserregern oder von giftigen oder radioaktiven Stoffen in Gefahr bringender Menge sein.
  • Bereiche in unmittelbarer Nähe lang nachlaufender Arbeitsmittel mit ungeschützten bewegten Teilen, die Unfallgefahren darstellen können, zB Plandrehmaschinen.
  • Steuereinrichtungen für ständig zu überwachenden Anlagen, zB Schaltwarten und Leitstände für Kraftwerke, verkehrstechnische Einrichtungen, chemische und metallurgische Betriebe sowie Arbeitsplätze an Absperr- und Regeleinrichtungen, die betriebsmäßig oder bei Betriebsstörungen zur Vermeidung von Unfallgefahren betätigt werden müssen, um Produktionsprozesse gefahrlos zu unterbrechen bzw. zu beenden.
  • Arbeitsplätze in der Nähe heißer oder gesundheitsgefährlicher Bäder oder Gießgruben, die aus produktionstechnischen Gründen nicht durch Geländer oder Absperrungen gesichert werden können.
  • Bereiche, in denen eine Gefährdung durch Produktionsabläufe gegeben ist.
  • Bereiche in Küchen, in denen bei Lichtausfall eine Gefährdung durch heiße Flüssigkeiten entsteht.

Fernanzeige

Für dieses Gebäude ist eine Fernanzeige an zentraler Stelle erforderlich.

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.5.001.AT

„An zentraler während der betriebserforderlichen Zeit ständig überwachter Stelle ist durch Meldeeinrichtungen der Anlagenzustand (System betriebsbereit, Speisung aus der Stromquelle für Sicherheitszwecke, Störung) des Sicherheitsstromversorgungssystems anzuzeigen. Dies gilt nicht für Einzelbatterieanlagen für bis zu 20 Sicherheitsleuchten.“

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt § 560.9.14

„Der Betriebszustand der Sicherheitsbeleuchtung muss für jede Stromquelle an einem gut einsehbaren Standort angezeigt werden.“

Erstprüfung

Es ist eine Erstprüfung bei Inbetriebnahme, bei Änderungen und Reparaturen von einer Fachkraft vor der Wiederinbetriebnahme zu tätigen.

Auszug aus der OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 56.NE.560.600.4.1

  • Be- und Entlüftung des Aufstellungsraumes für Batterien und zugehörende Einrichtungen sowie der Sicherheit gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50272-2
  • Ausreichende Batteriekapazität und einwandfreie Funktion der Batterien
  • Funktion des Sicherheitsstromversorgungssystems durch Unterbrechung der Netzzuleitung
  • Messtechnische Überprüfung der lichttechnischen Anforderungen gemäß ÖNORM EN 1838

Für Bereiche, in denen eine Lichtmessung nicht möglich ist (z.B. bei Einrichtungen mit 24-Stunden-Dauerbetrieb und ständigem Lichteinfall von außen), können Berechnungen oder Messwerte aus anderen Bereichen (mit gleichen Leuchtmitteln und gleicher Einbauhöhe) herangezogen werden.

Wiederkehrende Prüfungen

Die Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und Ersatzstromquellen müssen gemäß den Herstellerangaben und den jeweils zutreffenden technischen Bestimmungen in Stand gehalten werden.

Brandschutztechnische Anforderung des Notlichtsystems

LPS Anlagen < 100 Leuchten, welche einen Brandabschnitt von mehr als 1600 m²versorgen, LPS Anlagen > 100 Leuchten und CPS Anlagen benötigen einen zusätzlichen Brandschutz.

OVE-Richtlinie R 12-2 2019-01-01 Punkt 3.1.

Bitte kontaktieren Sie Ihren din-Ansprechpartner für projektspezifische Informationen.

Verkabelung Funktionserhalt

Die Dauer des Funktionserhalts der elektrischen Kabel und Leitungsanlage muss mindestens 30 Minuten betragen. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen jene Teile der Endstromkreise welche einen abgeschlossenen Brandabschnitt versorgen bzw. deren Ausfall zu keiner unzulässigen Beeinträchtigung anderer Bereiche führt.

OVE-Richtlinie R 12-2 2019-01-01 Punkt 6.3.2

„Es sind 30 Minuten Funktionserhalt der elektrischen Kabel- und Leitungsanlage gefordert bei Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gefordert, ausgenommen jene Teile der Endstromkreise welche einen abgeschlossenen Brandabschnitt versorgen bzw. deren Ausfall zu keiner unzulässigen Beeinträchtigung anderer Bereiche führt.

Das bedeutet: Der Verzicht auf den Funktionserhalt ist nur innerhalb des letzten Brandabschnittes zulässig. Aus diesem Brandabschnitt dürfen keine Leitungen in weitere Brandabschnitte abgehen, ausgenommen Leitungen in „Unterbrandabschnitten“ mit maximal je zwei Sicherheitsleuchten (mit oder ohne Piktogramm).

Bei einem lokalen Brand in einem mitversorgten „Unterbrandabschnitt“ darf die Sicherheitsbeleuchtung der Fluchtwege nicht unzulässig beeinträchtigt werden. Dies ist dann erfüllt, wenn mind. 50% der Sicherheitsbeleuchtung in den Fluchtwegen (z.B.: durch eine alternierende Stromkreisaufteilung der Sicherheitsleuchten) funktionsfähig bleiben. Bei gesicherten Fluchtbereichen gemäß Arbeitsstättenverordnung müssen 100% der Sicherheitsbeleuchtung in den Fluchtwegen funktionsfähig sein.“

Netzüberwachung

lm Bereitschaftsbetrieb muss die Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung für den betroffenen Bereich im Endstromkreis überwacht werden.

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.9.5

„Im Bereitschaftsbetrieb muss die Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung für den betroffenen Bereich im Endstromkreis überwacht werden. Führt eine Unterbrechung der Stromversorgung für die allgemeine Beleuchtung in einem Bereich zum Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, so muss die Sicherheitsbeleuchtung automatisch aktiviert werden. Es sind in jedem Fall Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die örtliche Sicherheitsbeleuchtung des betroffenen Bereichs aktiviert wird.“

Brandmeldekontakt

Im Bereitschaftsbetrieb muss bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage eine Ansteuerung erfolgen.

TRVB 151 S Ausgabe 2015-09-01 BRANDFALLSTEUERUNGEN

Sofern eine automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist, muss die Notbeleuchtung über den Summenalarm bzw. objekts- und bauteilweise der BMA angesteuert werden.“

Fluchtweg-Szenarien-Umschaltung FSU

Eine Fluchtweg-Szenarien-Umschaltung kommt in Gebäuden zur Anwendung in denen sich Fluchtwege je nach Gebäudenutzung oder Gefahrensituation verändern.

„Die OVE E 8101 sowie die ASTV weisen auf FSU-Systeme hin:

OVE 8101, 718.560.9.001.AT:
„ANMERKUNG 2.AT Wenn eine Risikobewertung für eine bauliche Anlage zusätzlich zu den von einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage beherrschten Fehlerereignissen (Störung oder Ausfall der allgemeinen Stromversorgung) weitere Gefahrenmomente aufzeigt, kann ein elektrisch betriebenes (adaptives) dynamisches Sicherheitsleitsystem erforderlich sein. Optische Sicherheitsleitsysteme sind kein Ersatz für eine gegebenenfalls erforderliche Sicherheitsbeleuchtung.“

AStV – Arbeitsstättenverordnung, §17. (1)
„Arbeitsstätten sind so zu gestalten, daß von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus 1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und…“
In diesem Zusammenhang ist als FSU-relevante Passage § 19 (2) zu ergänzen: „…Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.“

AStV – Arbeitsstättenverordnung, §17. (1c)
„(1c) Sind überwiegend ortsunkundige Personen (z. B. Kund/innen) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z. B. Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).“

Wussten Sie, dass gemäß Bundes-Arbeitsstättenverordnung §19(2) Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, als solche zu kennzeichnen sind. Für diese Anforderung empfehlen wir die Anwendung eines temporär sichtbaren Rettungszeichen oder ein Rettungszeichen mit Sperrkreuz.

FAQs: Häufig gestellte Fragen

Folgende Vorschriften müssen berücksichtigt werden. Beachten Sie zusätzlich die Anforderungen im Bescheid. Bei komplexeren Gebäuden können zusätzliche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit gefordert sein.

In welche Zonen können Ex-Bereiche eingeteilt werden?

relevant seit 12.03.1996 – gültig bis heute

Explosionsgefährdete Bereiche unterliegen strengen Anforderungen und Maßnahmen gemäß EU-Richtlinie 1999/92/EG, EU-Richtlinie 2014/34/EU und weiterführenden Bestimmungen. Die Ex-Zoneneinteilung gemäß EN 60079-10-1 und EN 60079-10-2 ist von der Häufigkeit und anhaltenden Dauer des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre, sowie der Art der brennbaren Stoffe abhängig. Diese ist unten schematisch dargestellt und wie folgt definiert:

Brennbares Gas, Nebel oder Dampf tritt auf:

  • Zone 0: Ständig, über lange Zeiträume oder häufig
  • Zone 1: Gelegentlich
  • Zone 2: Selten, wenn doch, dann nur kurzzeitig

Brennbarer Staub tritt auf:

  • Zone 20: Ständig, über lange Zeiträume oder häufig
  • Zone 21: Gelegentlich
  • Zone 22: Selten, wenn doch, dann nur kurzzeitig

Die Auswahl der Ex-Sicherheitsbeleuchtung muss im Zuge einer Detailabklärung in Abhängigkeit der Anforderungen der Ex-Bereiche erfolgen. Wir bieten Lösungen für Gas-Ex-Bereiche der Zone 1 und 2, sowie für Staub-Ex-Bereiche der Zone 21 und 22. Fragen Sie Ihren din-Ansprechpartner für Details.

Welche normativen Anforderungen müssen bei der Umrüstung von bestehenden Notleuchten mit Leuchtstofflampen auf eine Ausführung mit LED-Technologie beachtet werden?

relevant seit 01.10.2007 – gültig bis heute

Generell müssen alle verbauten Leuchten für die Notbeleuchtung der Norm EN 60598-2-22 entsprechen.

Bei Umrüstungen ist zu unterscheiden, ob ein kompletter Tausch der bestehenden Notleuchten angedacht ist oder eine Lösung mit LED-Austauscheinsätzen angestrebt wird. Je nach Bestandsdauer des installierten Notbeleuchtungssystems kann die Entscheidung für die eine oder andere Lösung von Vorteil sein.

Beim Tausch des gesamten Beleuchtungssystems ist zu beachten, dass die neuen LED-Notleuchten den notlichtrelevanten Vorschriften entsprechen, mit dem bestehenden Sicherheitsbeleuchtungssystem kompatibel sind und die lichttechnischen Anforderungen gemäß den vorliegenden Bestimmungen weiterhin einhalten. In besonderen Fällen macht es Sinn bzw. ist es erforderlich das Sicherheitsbeleuchtungssystem mit zu tauschen.

Bei der Verwendung von LED-Austauscheinsätzen gilt ein besonderer Augenmerk auf die Verwendung von zertifizierten und vom Hersteller freigegebenen Lösungen. Mit dem eigenständigen Eingriff in die bestehenden Leuchten und der Verwendung von nicht-zertifizierten, sowie nicht freigegebenen Produkten geht die Verantwortung auf die hantierende Person über und jegliche Garantie-, Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegenüber dem Hersteller der Leuchte gehen verloren. Geprüfte LED-Austauscheinsätze von namhaften Herstellern halten in der Regel alle normativ relevanten Produktanforderungen ein, sind mit den bestehenden Leuchtengehäusen kompatibel – sowie auf den Technologiestandard abgestimmt und die CE-Bescheinigung der gesamten Leuchten bleibt auch nach Umrüstung erhalten. In Zusammenhang mit dieser Lösung ist natürlich darauf zu achten, dass die lichttechnischen Anforderungen gemäß den vorliegenden Bestimmungen weiterhin eingehalten werden.

Welche gesetzlichen Betreiberpflichten sind in Zusammenhang mit der Notbeleuchtung zu beachten?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

In Zusammenhang mit den notlichtrelevanten Betreiberpflichten sind eine Vielzahl an Vorschriften zu beachten:

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Landesbauordnungen, Arbeitsstättenverordnung, Fachinformation für Arbeitsstätten, OIB Richtlinien, OVE E 8101, OVE E 8101/AC1, OVE-Richtlinie R 12-2, OVE-Richtlinie R 12-2/AC, ÖVE/ÖNORM EN 50172, ÖVE/ÖNORM EN 62034, ÖNORM EN 1838, Vorgaben gemäß Baubescheid bzw. Brandschutzkonzept, Anforderungen gemäß Herstellerangaben

Als wesentliche, gesetzliche Pflichten dieser Bestimmungen sind zu erwähnen:

  • Regelmäßige (jährliche) Wartung gemäß Herstellerangaben
  • Überprüfung der Gerätefunktion inkl. Leuchten im Intervall gemäß nachstehender Tabelle
  • Jährliche Überprüfung der Bemessungsbetriebsdauer der Sicherheitsstromquelle
  • Jährliche manuelle Prüfung der Gerätefunktionen
  • Überprüfung der Beleuchtungsstärke im Intervall gemäß nachstehender Tabelle
  • Bereitstellung einer detaillierten Anlagendokumentation
  • Vollständiger Prüfbericht über mindestens 3 Jahre rückverfolgbar

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einhaltung ihrer Pflichten, um gesetzlich auf der sicheren Seite zu sein.

In einem bestehenden Industriegebäude BJ 1986 soll ein Teilbereich umgebaut werden. Im aktuellen Baubescheid steht folgendes: „Die Notbeleuchtung ist an den Bestand anzupassen.“ Das Bestandsobjekt ist lt. TRVB E 102, Ausgabe Juli 1983 errichtet worden. Seitdem hat es keine weiteren Behördenvorschreibungen gegeben. Im Jahr 2005 wurden die bestehenden Einzelakkuleuchten freiwillig aus wartungsgründen auf ein CPS ausgetauscht. – Reicht es somit den Umbaubereich lt. TRVB 102 (Ausgabe Juli 1983) auszuführen?

relevant seit 01.07.1983 – gültig bis heute

In diesem Zusammenhang muss man sich vorab die Frage stellen, ob es sich bei diesem Umbau um eine wesentliche Änderung gemäß Elektrotechnikverordnung handelt. Falls ja, so ist die Notbeleuchtung nach akutellem Stand der Technik auszuführen. Falls keine wesentliche Änderung vorliegt, könnte die Ausführung gemäß TRVB E 102, Ausgabe Juli 1983 erfolgen. Dies ist jedoch nicht zu empfehlen, da der Inhalt auf einen veralteten und sehr eingeschränkten Wissensstand beruht.
Generell sollte immer der aktuelle Stand der Technik herangezogen werden, um den bestmöglichen Schutz für sein Objekt und die enthaltenen Personen zu gewährleisten.

Ist es zulässig in E30 Sicherungsdosen einen Abgang in E0 Leitungsausführung anzuschließen, wenn sich dieser im selben bzw. benachbarten Brandabschnitt wie die Sicherungsdose befindet, oder müssen E30 Sicherungsdosen zur Aufrechterhaltung der E30 Qualifikation grundsätzlich mit E30 Leitungen angeschlossen werden?

relevant seit 01.04.2006 – gültig bis heute

Diesbezüglich möchten wir auf die OVE-Richtlinie R 12-2 und das Berichtigungsdokument OVE-Richtlinie R 12-2/AC verweisen. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass ausschließlich im abgesicherten Brandabschnitt inklusive situierter E30 Sicherungsdose eine Verkabelung ohne Funktionserhalt ausgeführt werden darf. Die Leitungsführung in nachgelagerte Brandabschnitte muss in Funktionserhalt ausgeführt sein.
Konkrete Informationen zu E30 Dosen sind in OVE-Richtlinie R 12-2, Punkt 8.2.2 beschrieben.

Bei welchen Änderungen muss die bestehende Notbeleuchtung auf den neuesten Stand der Technik gebracht werden?

relevant seit 01.04.1993 – gültig bis heute

Das Elektrotechnikgesetz definiert gemäß § 6. (1) „Wer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt, hat dabei jene elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, welche im Zeitpunkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten in Kraft stehen, einzuhalten. …“

Die wesentlichen Änderungen und Erweiterungen sind im Elektrotechnikgesetz § 1 definiert und nachfolgend angeführt.

§1. „(3) Eine wesentliche Änderung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Die Stromart(en) (Gleichstrom, Drehstrom, Wechselstrom) wird (werden) geändert.
2. Die Nennspannung(en) der Anlage wird (werden) um mehr als 20% geändert, es sei denn, die Anlage wurde so errichtet, daß diese Änderung bei ihrer Konstruktion berücksichtigt wurde und höchstens eines bereits bei der Auslegung vorgesehenen Austausches einzelner Betriebsmittel bedarf.
3. Durch Änderungen der Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren in einem Anlagenteil werden Auswirkungen in anderen Anlagenteilen ausgelöst.
4. Durch andere Maßnahmen werden die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen direktes oder bei indirektem Berühren beeinträchtigt.

(4) Eine wesentliche Erweiterung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Die elektrische Anlage wird örtlich in Bereiche erweitert, in denen bisher keine elektrische Anlage oder eine solche mit einer anderen Anspeisung der Stromversorgung bestanden hat.
2. Die Leistung, die der Zuleitung maximal entnommen werden soll, erhöht sich so sehr, daß eine Verstärkung der Zuleitung notwendig ist.

(5) Eine wesentliche Änderung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Eine oder mehrere der Größen oder Eigenschaften Stromart, Nennspannung, Nennstrom, Nennleistung, Nennbetriebsart, Nenndrehzahl oder Nennfrequenz der Stromversorgung werden geändert, es sei denn, das Betriebsmittel ist so gebaut, daß diese Änderung ohne baulichen Eingriff möglich ist und die Auswirkungen dieser Änderung bereits bei der Konstruktion des Betriebsmittels berücksichtigt wurden.
2. Teile des elektrischen Betriebsmittels, die dem Schutz des Benutzers oder anderer Personen dienen, werden geändert oder dauernd entfernt.

(6) Eine wesentliche Erweiterung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn dieses mit zumindest einem anderen elektrischen Betriebsmittel betriebsmäßig zusammengefaßt wird, aber dadurch weder eine elektrische Anlage nach Abs. 2 noch ein elektrisches Betriebsmittel anderer Art entsteht, es sei denn, die Betriebsmittel sind so gebaut, daß diese Zusammenfassung ohne wesentliche Änderung eines der Betriebsmittel möglich ist und die Auswirkungen dieser Zusammenfassung bereits bei der Konstruktion der Betriebsmittel.“

Wenn sich in der Normen-Vorschreibung Differenzen ergeben, z.B. der Baubescheid fordert die ÖVE/ÖNORM E 8002 bzw. OVE E 8101 und das Brandschutzkonzept fordert die TRVB E 102, was wiegt mehr – der Baubescheid oder das Brandschutzkonzept?

relevant seit 01.11.2012 – gültig bis heute

Formal ist die Vorschreibung der Behörde immer einzuhalten, da dies ein individuell rechtsetzender Akt ist.
Das Brandschutzkonzept ist nur eine vertragsrechtliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber (z.B. Bauherr) und Auftragnehmer (z.B. Planer). Technisch ist aber immer zu prüfen, wie das geforderte Schutzziel am Besten erreicht werden kann.

Wann wird die ÖVE/ÖNORM E 8002 zurückgezogen und welche Übergangsfristen gelten?

relevant seit 01.01.1999 – gültig bis heute

Konkrete Regelungen werden in der neuen Elektrotechnikverordnung 2020 veröffentlicht. Im Entwurfsdokument der Elektrotechnikverordnung ist für die ÖVE/ÖNORM E 8002 eine Übergangsfrist von 1 Jahr und für andere derzeit noch gültigen SNT-Vorschriften sind 5 Jahre geplant.

Sind Lagerräume als Arbeitsstätten deklariert und ist in diesen Bereichen eine Sicherheitsbeleuchtung auszuführen?

relevant seit 01.01.1999 – gültig bis heute

Die Arbeitsinspektion definiert „Arbeitsräume sind alle jene Räume, in denen
sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, während ihrer Arbeit, im regulären Betriebsablauf aufhalten. Arbeitsräume sind z.B. Büros, Produktionshallen, Lager, Werksküchen, Archive u.v.m.
Keine Arbeitsräume sind z.B. Sanitärräume, Aufenthaltsräume, Triebwerksräume, Klimazentralen, Führer- und Bedienungsstände u.ä.“
Quelle: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze/Arbeitsraeume/Arbeitsraeume.html, 16.04.2020

Laut Arbeitsstättenverordnung (AStV) § 9 sind folgende Bereiche mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
„1. Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind;
2. Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen;
3. Bereiche, in denen Arbeitnehmer/innen bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Arbeitnehmer/innen ausgeht.“
Diese Definition wird in der Fachinformation für Arbeitsstätten nochmals in der Tabelle 1 – Ausstattung von Arbeitsräumen konkretisiert, wobei bei Arbeitsräumen (u.a. Lager) ohne natürliche Belichtung ab 30 m² und bei Arbeitsräumen, in denen bei natürlichem Licht gearbeitet wird, ab 100 m² eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist.

Was ist ein Arbeitsraum bzw. ständiger Arbeitsplatz gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz?

relevant seit 01.01.1995 – gültig bis heute

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) definiert unter §22 „Arbeitsräume sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.“

Die allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) konkretisiert die Begriffe „Arbeitsräume“ und „Ständige Arbeitsplätze“ unter §1 wie folgt:

„Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. „Arbeitsräume“

Räume von Betrieben, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden und in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Arbeitsräume,

       2. „Ständige Arbeitsplätze“

a) Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder

b) Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind;
Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Montagearbeiten beschäftigt sind, gelten nicht als ständige Arbeitsplätze, …“

Wie muss eine ordnungsgemäße 3-Phasenüberwachung der Allgemeinbeleuchtungskreise ausgeführt sein?

relevant seit 01.04.1993 – gültig bis heute

Eine ordnungsgemäße 3-Phasenüberwachung der Allgemeinbeleuchtungskreise ist in der angeführten Grafik dargestellt.

Das 3 Phasen-Spannungsüberwachungsmodul ist nach den Sicherungselementen in den Allgemeinbeleuchtungsstromkreis zu integrieren.

Eine Veränderung des Spannungsniveaus (Spannungsabfall bzw. -ausfall) wird in diesem Fall vom 3 Phasen-Überwachungsmodul erkannt und die kombinierte Sicherheitsbeleuchtung über die Phasenüberwachungsschleife am Ausgang des Moduls (Kontakt 11, 14) aktiviert.

Ist in der Holzindustrie generell E30-Verkabelung für Endstromkreise der Sicherheitsbeleuchtung (Funktionserhalt) erforderlich?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

OVE E 8101 Punkt 560.7.2

Stromkreise für Sicherheitszwecke dürfen nicht durch) Bereiche mit hohem Brandrisiko (BE2) geführt werden, es sei denn, sie entsprechen den Anforderungen gemäß 560.8.1.“

Eine E30-Verkabelung ist nicht generell gefordert, sondern nur in solchen Bereichen, wo es durch Verarbeitungsvorgänge zu einer erhöhten Brandgefahr und zu Staubentwicklung kommen kann. E30-Verkabelung ist gefordert in den Werkstätten und gesicherten Fluchtbereichen, nicht aber in den Fluchtwegen in einem Brandabschnitt.

OVE E 8101 Tabelle 51.ZA1 (15 von 16)

„BE2 bedeutet Brandrisiko wie zB: Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung von entflammbarem Material einschließlich Vorhandensein/Auftreten von Staub zB. in Scheunen, Werkstätten für Holzberarbeitung bzw. Holzverarbeitung, Papier- und Textilfabriken“

Sind die Arbeitsstätten neben der ASTV auch in der OVE E 8101 geregelt?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Ja, siehe OVE E 8101, Teil 7-718Öffentliche Einrichtungen und Arbeitsstätten“, zusätzlich wird generell auf die ASTV und die Fachinformation des OEK „Arbeitsstätten – Ausführung von Sicherheitsbeleuchtung und nachleuchtenden Orientierungshilfen“ verwiesen.

In diesem Zusammenhang ist auch die ÖVE/ÖNORM EN 50172 zu beachten:

„Anwendungsbereich = Diese Europäische Norm legt die Kennzeichnung von Rettungswegen und die Anforderungen der Beleuchtung an Rettungswege bei Störung der allgemeinen Stromversorgung sowie die Mindestanforderung einer solchen Sicherheitsbeleuchtung je nach Größe, Art und Nutzung der baulichen Anlage fest. Diese Norm betrifft die Festlegung einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung an allen Arbeitsplätzen und anderen baulichen Anlagen für Menschenansammlungen.“

In welche Kategorie fällt ein Reitstall und muss in solchem eine Notbeleuchtungsanlage installiert werden?

relevant seit 01.01.1999 – gültig bis heute

Wenn der Reitstall in den Geltungsbereich der ASTV fällt dann ja.

Wenn Veranstaltungen abgehalten werden und die Personengrenze für Versammlungsstätten überschritten wird, dann ist eine Notbeleuchtungsanlage ebenso erforderlich.

Gilt der 2,4 m Abstand für die Aufstellung von LPS-Geräten noch?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

OVE E 8101 Punkt 421.2

NEIN, es muss lediglich darauf geachtet werden, dass eine lichtbogensichere Aufstellung gewährleitet ist. Dies ist bei einem Blechverteiler mit ca. 5 – 10 cm Abstand zum Nebenverteiler gewährleistet bzw. als lichtbogenbeständiges Material für die Trennung von Verteilern wird auch eine 20 mm dicke Fiber-Silikatplatte als ausreichend angesehen.

Sind die Fachinformationen „Funktionserhalt für Leitungsanlagen der Sicherheitsbeleuchtung“ und „Arbeitsstätten – Ausführung von Sicherheitsbeleuchtungen und nachleuchtenden Orientierungshilfen“ weiterhin gültig?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Ja, sie sind zusätzlich zur R12-2 und OVE E 8101 anzuwenden.

Wo findet sich der Hinweis, dass der Batterietausch zu vollziehen ist, wenn nur mehr 2/3 Autonomiezeit erreicht werden?

relevant seit 01.10.2007 – gültig bis heute

Siehe ÖVE/ÖNORM EN 62034 – Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege:

„6.3.3.4 Eingeschränkte Dauerprüfung

Die eingeschränkte Dauerprüfung muss für 2/3 der Bemessungsdauer durchgeführt werden. Das zentrale Notstromversorgungssystem muss automatisch geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Batterie nicht auf eine geringere Spannung entladen wurde, als für eine Entladung von 2/3 der Bemessungsdauer gefordert wird.

Der Hersteller muss eine Angabe zur Batterie und Einzelheiten zu den Prüfanforderungen zur Verfügung stellen, die die kleinste Batteriespannung für die eingeschränkte Dauerprüfung für eine Entladung von 2/3 der Bemessungsdauer enthält.“

Ab wann ist die OVE E 8101 verbindlich?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Die ÖVE/ÖNORM E 8002 (auch 8007 und 8001) wird demnächst über die ETV von der Verbindlichkeit ausgenommen werden. Die OVE E 8101 als Nachfolgenorm wird nicht mehr verbindlich erklärt werden.

Im Laufe des Jahres 2019 werden die neuen OIB-Vorschriften (Landesgesetz) auf die OVE E 8101 und auf die OVE R12-2 verweisen. Damit ist dann wieder ein verbindlicher Status der OVE 8101 gegeben.

Mehr dazu bei den Grundlagen: OVE E 8101 und OVE R12-2

Darf gegen den Baubescheid berufen werden?

relevant seit 01.04.2007 – gültig bis heute

Gegen den Bescheid darf berufen werden. Gegen das Gesetz (OIB- Richtlinien) kann nicht berufen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Rettungsweg, Fluchtweg, Verkehrsweg und gesicherter Fluchtbereich?

relevant seit 01.09.2012 – gültig bis heute

Fachinformation für Arbeitsstätten

Der Fluchtweg ist die Weglänge bis zum Erreichen eines gesicherten Fluchtbereiches oder des Freien. „Die Fluchtweglänge darf maximal 40 m betragen. Nach maximal 10 m Verkehrsweg muss ein Fluchtweg erreicht werden.“

In welcher Vorschrift ist die verantwortliche Person zur Beurteilung der Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung definiert?

relevant seit 01.01.1995 – gültig bis heute

Als verantwortliche Person zur Beurteilung von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung ist der Arbeitgeber (Betreiber eines Objektes) zu erwähnen. In diesem Zusammenhang wird im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 3 folgendes definiert:

„§ 3. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. …“

„…(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, daß die Arbeitnehmer bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr

  1. ihre Tätigkeit einstellen,
  2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
  3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht. …“

Wer ist für die Sicherheitsbeleuchtung in Gebäuden verantwortlich?

relevant seit 01.04.1993 – gültig bis heute

Die verantwortliche Person für die Errichtung und Instandhaltung der Sicherheitsanlage ist der Betreiber der baulichen Anlage.

Wir unterstützen  Sie gern bei dieser verantwortungsvollen Aufgabe.

Welche Regelwerke und Anforderungen sind im Zusammenhang mit der Auslegung der Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten zu beachten?

relevant seit 01.01.1995 – gültig bis heute

Das ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) schreibt gemäß § 20. (6) und § 21. (4) vor, dass Fluchtwege und Notausgänge gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein müssen, sowie bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung und einem daraus folgenden Gefahrenpotential für den Arbeitnehmer eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist.

Die AStVO (Arbeitsstättenverordnung) definiert jene Bereiche, die mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten sind, trifft jedoch keine Aussage zur technischen Ausführung. In diesem Zusammenhang kann als Leitfaden die Fachinformation „Arbeitsstätten – Ausführung von Sicherheitsbeleuchtung und nachleuchtenden Orientierungshilfen“ des OEK (Österreichischen Elektrotechnischen Komitees) herangezogen werden.

Als Bestätigung empfehlen wir mit dem zuständigen Arbeitsinspektorat Kontakt aufzunehmen.

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