Diese OVE-Richtlinie enthält ergänzende brandschutztechnische Anforderungen zu den allgemeinen Anforderungen gemäß OVE E 8101
- an elektrische Betriebsstätten für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate sowie zentrale Stromversorgungssysteme für die Sicherheitsbeleuchtung – siehe Abschnitte 3 und 4;
- zu den Bedingungen für die Evakuierung im Notfall (Anforderungen an die elektrische Anlage in Fluchtwegen, in gesicherten Fluchtbereichen und in (notwendigen) Treppenhäusern) – siehe Abschnitt 5;
ANMERKUNG 1 Die im Dokument verwendete Formulierung „gesicherter Fluchtbereich“ bezieht sich immer auf den gesicherten Fluchtbereich gemäß Arbeitsstättenverordnung – AstV.
ANMERKUNG 2 Die im Dokument verwendete Formulierung „notwendiges Treppenhaus“ bezieht sich immer auf die in OIB-Richtlinie 2:2019 Abschnitt 5.1.1 angeführten Treppenhäuser. - zur Errichtung der elektrischen Kabel- und Leitungsanlage mit Funktionserhalt und die Dauer des Funktionserhalts für Einrichtungen für Sicherheitszwecke im Brandfall – siehe Abschnitt 6;
- zur Prüfung der brandschutztechnischen Anforderungen – siehe Abschnitt 7.
Die Richtlinie gilt für Bereiche/Gebäude, in denen Einrichtungen für Sicherheitszwecke gemäß OVE E 8101 Teil 5-56 errichtet werden bzw. die Anforderung besteht, dass ihre Funktion zu jeder Zeit, auch während eines Ausfalls der Haupt- und der lokalen Stromversorgung sowie im Brandfall, erhalten bleiben muss.
Diese OVE-Richtlinie gilt weiters für elektrische Betriebsstätten für zentrale Einrichtungen der statischen Sicherheitsstromversorgung, Hauptverteiler und Gebäudehauptverteiler der allgemeinen Stromversorgung, Hauptverteiler und Gebäudehauptverteiler der Sicherheitsstromversorgung im Anwendungsbereich von OVE E 8101 Teil 7-710 (medizinisch genutzte Bereiche; siehe Abschnitt 3 dieser Richtlinie).
Mit Bezug auf die Notbeleuchtung können folgende Besonderheiten im Vergleich zur bisherigen Vorschriftenlage erwähnt werden:
- ÖVE/ÖNORM E 8002 (Elektrotechnikrecht) und TRVB E 102 werden ersetzt durch OVE-Richtlinie R 12-2 und OVE E 8101
- Verweis vom Baurecht aus den OIB-Richtlinien 2019 auf die OVE-Richtlinie R 12-2
- Geänderter und erweiterter Geltungsbereich für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
- Umfangreichere und zum Teil detailliertere Brandschutzmaßnahmen
- Erweiterte und detailliertere Auflistung an Gebäuden und Räumen anhand der Nutzungsart
- Neue Definition und Unterscheidung in „allgemeine Anforderungen“ mit Umsetzung der Sicherheitsbeleuchtung nur für Fluchtwege gemäß EN 1838 Abschnitt 4.2 und „erhöhte Anforderungen“ mit Ausführung der Sicherheitsbeleuchtung gemäß der gesamten EN 1838
- Geänderter Geltungsbereich bei Beherbergungsstätten und Studentenwohnheimen von derzeit > 60 Betten auf > 100 Betten mit erhöhten Anforderungen
- Definition der Anforderungen bei Altersheimen, Altenwohnheimen, Seniorenheimen und Seniorenresidenzen mit > 10 Betten und ≤ 100 Betten mit Umsetzung der allgemeinen Anforderungen und > 100 Betten mit Ausführung der erhöhten Anforderungen
- Geänderter Geltungsbereich bei Versammlungsstätten innerhalb von Gebäuden von derzeit > 100 Personen auf > 400 Personen mit erhöhten Anforderungen
- Geänderter Geltungsbereich bei Versammlungsstätten außerhalb von Gebäuden von derzeit > 1000 Personen auf > 5000 Personen mit erhöhten Anforderungen
- Geänderter Geltungsbereich bei Wohngebäude mit einem Fluchtniveau (FLN) von mehr als 22 m von derzeit > 22 m FLN auf > 32 m FLN mit erhöhten Anforderungen
- Geänderter Geltungsbereich bei Verkaufs- und Ausstellungsstätten von derzeit > 2000 m² auf > 3000 m² Gesamtbruttofläche mit erhöhten Anforderungen
- Geänderter Geltungsbereich bei Garagen und Parkdecks von derzeit > 1000 m² auf > 1600 m² Nutzfläche mit erhöhten Anforderungen
- Definition der Anforderungen bei überdachten Stellplätzen > 1600 m² Nutzfläche mit Umsetzung der allgemeinen Anforderungen
- LPS Systeme mit höchstens 100 Sicherheitsleuchten
- Eigene abgeschlossene elektrische Betriebsstätte für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate, zentrale Stromversorgungssysteme (CPS-Systeme) für die Sicherheitsbeleuchtung, zentrale Stromversorgungssysteme (LPS-Systeme) für die Sicherheitsbeleuchtung für mehr als 100 Sicherheitsleuchten und Batterieanlagen für die Sicherheitsbeleuchtung
[Quelle: OVE Richtlinie R12-2, Ausgabe: 2019-01-01];
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