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Für den Hausalarm gibt es zwei verschieden Arten von Anwendungsmöglichkeiten.
(1) Für Gebäude, die aufgrund ihrer Gebäudeklasse keine Brandmeldeanlage gefordert haben, aber dennoch eine Alarmierungsmöglichkeit benötigen oder wünschen.
(Anlehnung an die OIB RL 2, Kapitel 7.2.7)
(2) In Kombination mit einer Brandmeldeanlage (BMA) für weitere Alarmierungsmöglichkeiten zum Brandalarm.
(Anlehnung an die TRVB 123, Kapitel 1.2.2 und 3.4.11)
Allgemein ist gemäß OIB-Richtlinie 2 in allen Bildungseinrichtungen bzw. Bildungsinstitutionen eine Sicherheitsbeleuchtung zwingend vorgeschrieben. Zu diesen Gebäuden zählen grundsätzlich Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Universitäten und Institutionen der Erwachsenenbildung.
Zusätzlich müssen laut OIB-Richtlinie 2 Punkt 7.2.7 „geeignete Alarmierungseinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine Warnung der im Gebäude anwesenden Personen ermöglicht wird“. Dieser Vermerk wird in den Brandschutztechnischen Sicherheitsstandards in Bildungseinrichtungen der Stadt Wien von Expertinnen und Experten wie folgt konkretisiert:
Unterstützt wird die Regelung durch die ÖNORM B1600:
Eine Lösung der oben genannten Anforderungen ist laut OIB-Experten durch das FSU-Audio-System in Kombination mit einem Hausalarm-Druckknopfmelder gegeben.
Explosionsgefährdete Bereiche unterliegen strengen Anforderungen und Maßnahmen gemäß EU-Richtlinie 1999/92/EG, EU-Richtlinie 2014/34/EU und weiterführenden Bestimmungen. Die Ex-Zoneneinteilung gemäß EN 60079-10-1 und EN 60079-10-2 ist von der Häufigkeit und anhaltenden Dauer des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre, sowie der Art der brennbaren Stoffe abhängig. Diese ist unten schematisch dargestellt und wie folgt definiert:
Brennbares Gas, Nebel oder Dampf tritt auf:
Brennbarer Staub tritt auf:
Die Auswahl der Ex-Sicherheitsbeleuchtung muss im Zuge einer Detailabklärung in Abhängigkeit der Anforderungen der Ex-Bereiche erfolgen. Wir bieten Lösungen für Gas-Ex-Bereiche der Zone 1 und 2, sowie für Staub-Ex-Bereiche der Zone 21 und 22. Fragen Sie Ihren din-Ansprechpartner für Details.
Generell müssen alle verbauten Leuchten für die Notbeleuchtung der Norm EN 60598-2-22 entsprechen.
Bei Umrüstungen ist zu unterscheiden, ob ein kompletter Tausch der bestehenden Notleuchten angedacht ist oder eine Lösung mit LED-Austauscheinsätzen angestrebt wird. Je nach Bestandsdauer des installierten Notbeleuchtungssystems kann die Entscheidung für die eine oder andere Lösung von Vorteil sein.
Beim Tausch des gesamten Beleuchtungssystems ist zu beachten, dass die neuen LED-Notleuchten den notlichtrelevanten Vorschriften entsprechen, mit dem bestehenden Sicherheitsbeleuchtungssystem kompatibel sind und die lichttechnischen Anforderungen gemäß den vorliegenden Bestimmungen weiterhin einhalten. In besonderen Fällen macht es Sinn bzw. ist es erforderlich das Sicherheitsbeleuchtungssystem mit zu tauschen.
Bei der Verwendung von LED-Austauscheinsätzen gilt ein besonderer Augenmerk auf die Verwendung von zertifizierten und vom Hersteller freigegebenen Lösungen. Mit dem eigenständigen Eingriff in die bestehenden Leuchten und der Verwendung von nicht-zertifizierten, sowie nicht freigegebenen Produkten geht die Verantwortung auf die hantierende Person über und jegliche Garantie-, Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegenüber dem Hersteller der Leuchte gehen verloren. Geprüfte LED-Austauscheinsätze von namhaften Herstellern halten in der Regel alle normativ relevanten Produktanforderungen ein, sind mit den bestehenden Leuchtengehäusen kompatibel – sowie auf den Technologiestandard abgestimmt und die CE-Bescheinigung der gesamten Leuchten bleibt auch nach Umrüstung erhalten. In Zusammenhang mit dieser Lösung ist natürlich darauf zu achten, dass die lichttechnischen Anforderungen gemäß den vorliegenden Bestimmungen weiterhin eingehalten werden.
In Zusammenhang mit den notlichtrelevanten Betreiberpflichten sind eine Vielzahl an Vorschriften zu beachten:
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Landesbauordnungen, Arbeitsstättenverordnung, Fachinformation für Arbeitsstätten, OIB Richtlinien, OVE E 8101, OVE E 8101/AC1, OVE-Richtlinie R 12-2, OVE-Richtlinie R 12-2/AC, ÖVE/ÖNORM EN 50172, ÖVE/ÖNORM EN 62034, ÖNORM EN 1838, Vorgaben gemäß Baubescheid bzw. Brandschutzkonzept, Anforderungen gemäß Herstellerangaben
Als wesentliche, gesetzliche Pflichten dieser Bestimmungen sind zu erwähnen:
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einhaltung ihrer Pflichten, um gesetzlich auf der sicheren Seite zu sein.
In Geriatriezentren, Alten- und Pflegeheimen erfolgt die Evakuierung der pflegebedürftigen Menschen vorwiegend durch das anwesende, geschulte Personal (=organisatorischer Brandschutz). In diesem Zusammenhang sind unterstützende, technische Maßnahmen wie z.B. die FSU-Technologie (Fluchtweg Szenarien Umschaltung) zu empfehlen und können über ein Brandschutzkonzept gefordert sein.
Mittels dynamischer FSU Fluchtweglenkung – visuell und akustisch – kann verhindert werden, dass zum Beispiel Personen in Richtung eines brennenden oder verrauchten Fluchtweges flüchten.
Im Bereich „mobilitätseingeschränkter Personen“ bietet die FSU-Technologie vor allem für die Gruppe der hör-, seh- und bewegungseingeschränkten Personen sicherheitstechnische Vorteile.
Höreingeschränkte Personen werden visuell über freie und gesperrte Fluchtwege anhand der dynamischen Fluchtwegleuchten informiert.
Seh- und bewegungseingeschränkte Personen bekommen über notversorgte Lautsprecher eindeutige, akustische Sprachmeldungen zur Handhabung der Notsituation.
Für weiterführende Informationen verweisen wir auf fsu.notlicht.at .
Laut Rückmeldung von Brandschutzexperten gibt es vier Evakuierungsstufen.
Stufe 4 fordert eine Fluchtwegkennzeichnung und Evakuierung ins Freie.
Stufe 1-3 werden über den organisatorischen Brandschutz geregelt, wobei die Evakuierung durch das geschulte Personal erfolgt. In diesem Zusammenhang sind unterstützende, technische Maßnahmen wie z.B. die FSU-Technologie (Fluchtweg Szenarien Umschaltung) zu empfehlen und können über ein Brandschutzkonzept gefordert sein.
Für weiterführende Informationen verweisen wir auf fsu.notlicht.at .
Ja, außerhalb der betrieblich erforderlichen Zeit ist dies zulässig.
Während der „betriebserforderlichen“ Zeit ist die Dauerschaltung für be- oder hinterleuchtete Sicherheitszeichen (Rettungszeichenleuchten) gemäß Tabelle 56.A.1.AT für die Fluchtwege und gesicherten Fluchtbereiche erforderlich.
Dabei gibt es im Projekt zu beachten:
1. Rettungszeichenleuchten, die in einzelnen Räumen angebracht sind, welche in den Fluchtweg oder in gesicherte Fluchtbereiche münden, ist weiterhin uneingeschränkt Bereitschaftsschaltung zulässig.
2. Betriebserforderliche Zeit kann je nach Nutzung auch unterschiedlich definiert sein.
Um auf den Vorteil der Bereitschaftsschaltung gegenüber der Dauerschaltung (niedriger Stromverbrauch und damit geringere Energiekosten) nicht komplett zu verzichten, empfehlen wir entweder die Kombination beider Varianten in dem die betriebserforderliche Zeit definiert wird und/oder während dieser die Rettungszeichenleuchten auf einen Wert gedimmt werden, der sicherstellt, dass zumindest Türen, Stufen oder andere Hindernisse bei Abdunkelung erkennbar sind. Dies wirkt sich positiv auf Energiekosten und Lebensdauer und somit auch auf die Instandhaltungskosten aus.
Ja, die Fachinformationen haben immer noch ihre Gültigkeit, wobei die OVE E 8101 und die OVE-Richtlinie R 12-2 mit ihren Berichtigungsdokumenten den Stand der Technik darstellen.
Die Brandschutzanforderungen sind für LPS-Systeme mit höchstens 100 Sicherheitsleuchten und für LPS-Systeme mit mehr als 100 Sicherheitsleuchten in den Ausführungen der OVE-Richtlinie R 12-2 klar geregelt. Der Mindestabstand von 2,4 m kommt, wie man ihn aus der ÖVE/ÖNORM E 8002 kennt, in der OVE-Richtlinie R 12-2 nicht vor.
Ja, mit dem Berichtigungsdokument OVE E 8101/AC1 wurde die Anforderung „Für bauliche Bereiche mit einer Brandmeldeanlage ist bei deren Ansprechen die Sicherheitsbeleuchtung zu aktivieren.“ mit Punkt 569.9.002.AT ergänzt.
Nein, die Möglichkeit einer Bereitschaftslichtschaltung der Rettungszeichenleuchten wie in der ÖVE/ÖNORM E 8002 berücksichtigt, gibt es in der OVE E 8101 nicht mehr.
Die OVE E 8101/AC1 fordert gemäß Tabelle 56.A.1.AT einen Dauerbetrieb für die erwähnten Rettungszeichenleuchten während der betriebserforderlichen Zeit, für Fluchtwege und gesicherten Fluchtbereiche.
Ja, die OVE-Richtlinie R 12-2 und OVE-Richtlinie R 12-2/AC fordern unter Punkt 3.3.1, dass Verteilungen (Haupt- und Unterverteiler) der allgemeinen Stromversorgung (AV) gemeinsam mit CPS-Systemen bzw. LPS-Systemen mit mehr als 100 Sicherheitsleuchten und deren (Unter-)Verteilungen in einem Raum untergebracht werden dürfen, wenn sich die beschriebenen zentralen Stromversorgungssysteme für die Sicherheitsbeleuchtung in einem Gehäuse mit einem Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten befinden und die Verteiler lichtbogen- und kurzschlusssicher aufgestellt werden.
Die elektrische Kabel- und Leitungsanlage für die Stromversorgung der Unterverteilung für die Sicherheitsbeleuchtung muss mit einem Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten ausgeführt sein.
In diesem Zusammenhang muss man sich vorab die Frage stellen, ob es sich bei diesem Umbau um eine wesentliche Änderung gemäß Elektrotechnikverordnung handelt. Falls ja, so ist die Notbeleuchtung nach akutellem Stand der Technik auszuführen. Falls keine wesentliche Änderung vorliegt, könnte die Ausführung gemäß TRVB E 102, Ausgabe Juli 1983 erfolgen. Dies ist jedoch nicht zu empfehlen, da der Inhalt auf einen veralteten und sehr eingeschränkten Wissensstand beruht.
Generell sollte immer der aktuelle Stand der Technik herangezogen werden, um den bestmöglichen Schutz für sein Objekt und die enthaltenen Personen zu gewährleisten.
Als wesentliche Änderungen der OVE E 8101 und im Vergleich zur ÖVE/ÖNORM E 8002 können folgende Punkte erwähnt werden.
1) ÖVE/ÖNORM E 8002 über Elektrotechniverordnung rechtsverbindlich; / OVE E 8101 als anerkannte Regel der Technik und über die OIB Richtlinien 2019 verbindlich;
2) Inhalte der ÖVE/ÖNORM E 8002 als Teil der umfangreicheren OVE E 8101;
3) Brandschutz als Thema in der ÖVE/ÖNORM E 8002 integriert; / Brandschutz als Thema in der OVE E 8101 mit Verweis auf die zusätzlich vorgesehene OVE-Richtlinie R 12-2 angeführt;
4) Umfangreichere und zum Teil detailliertere Brandschutzmaßnahmen in der OVE E 8101 Unterabschnitt 442.2 und der OVE-Richtlinie R 12-2;
5) Geänderter Geltungsbereich für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gemäß OIB Richtlinie 2019 Teil 2 Tabelle 6 und OVE-Richtlinie R 12-2 Tabelle 5.1 inklusive Berichtigungsdokument(e);
Für weiterführende und detailliertere Informationen verweisen wir auf die ausführlichen Beschreibungen zur
im Bereich Grundlagen/Elektrotechnische und lichttechnische Vorschriften.
Als wesentliche Unterschiede können folgende Punkte erwähnt werden.
– Die OIB-Richtlinien 2019 wurden inhaltlich an die neue Normenlage (OVE E 8101, OVE-Richtlinie R 12-2) angepasst
– Die OIB-Richtlinien gehen erstmals mit der Ausgabe 2019 im Teil 2, Tabelle 6 auf die Unterscheidung und Zuordnung von Sicherheitsbeleuchtungsanforderungen in Abhängigkeit der Nutzungsart und einer Kategorisierung nach Gebäudegröße, Personenanzahl oder Anzahl an Gästebetten ein. Dabei wird grundlegend in „Sicherheitbeleuchtung eingeschränkt auf Fluchtwege und festverlegtes Rettungswegesystem“ und „Sicherheitsbeleuchtung, uneingeschränkt“ unterschieden.
– Während die OIB-Richtlinien mit Ausgabe 2015 idR. eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung und für besondere Widmungen die ÖVE/ÖNORM E 8002 anführen, verweisen die OIB-Richtlinien mit Ausgabe 2019 bereits auf die Normen OVE E 8101, OVE-Richtlinie R 12-2, ÖNORM EN 1838 und ÖVE/ÖNORM EN 50172.
Diesbezüglich möchten wir auf die OVE-Richtlinie R 12-2 und das Berichtigungsdokument OVE-Richtlinie R 12-2/AC verweisen. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass ausschließlich im abgesicherten Brandabschnitt inklusive situierter E30 Sicherungsdose eine Verkabelung ohne Funktionserhalt ausgeführt werden darf. Die Leitungsführung in nachgelagerte Brandabschnitte muss in Funktionserhalt ausgeführt sein.
Konkrete Informationen zu E30 Dosen sind in OVE-Richtlinie R 12-2, Punkt 8.2.2 beschrieben.
Das Elektrotechnikgesetz definiert gemäß § 6. (1) „Wer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt, hat dabei jene elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, welche im Zeitpunkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten in Kraft stehen, einzuhalten. …“
Die wesentlichen Änderungen und Erweiterungen sind im Elektrotechnikgesetz § 1 definiert und nachfolgend angeführt.
§1. „(3) Eine wesentliche Änderung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Die Stromart(en) (Gleichstrom, Drehstrom, Wechselstrom) wird (werden) geändert.
2. Die Nennspannung(en) der Anlage wird (werden) um mehr als 20% geändert, es sei denn, die Anlage wurde so errichtet, daß diese Änderung bei ihrer Konstruktion berücksichtigt wurde und höchstens eines bereits bei der Auslegung vorgesehenen Austausches einzelner Betriebsmittel bedarf.
3. Durch Änderungen der Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren in einem Anlagenteil werden Auswirkungen in anderen Anlagenteilen ausgelöst.
4. Durch andere Maßnahmen werden die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen direktes oder bei indirektem Berühren beeinträchtigt.
(4) Eine wesentliche Erweiterung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Die elektrische Anlage wird örtlich in Bereiche erweitert, in denen bisher keine elektrische Anlage oder eine solche mit einer anderen Anspeisung der Stromversorgung bestanden hat.
2. Die Leistung, die der Zuleitung maximal entnommen werden soll, erhöht sich so sehr, daß eine Verstärkung der Zuleitung notwendig ist.
(5) Eine wesentliche Änderung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Eine oder mehrere der Größen oder Eigenschaften Stromart, Nennspannung, Nennstrom, Nennleistung, Nennbetriebsart, Nenndrehzahl oder Nennfrequenz der Stromversorgung werden geändert, es sei denn, das Betriebsmittel ist so gebaut, daß diese Änderung ohne baulichen Eingriff möglich ist und die Auswirkungen dieser Änderung bereits bei der Konstruktion des Betriebsmittels berücksichtigt wurden.
2. Teile des elektrischen Betriebsmittels, die dem Schutz des Benutzers oder anderer Personen dienen, werden geändert oder dauernd entfernt.
(6) Eine wesentliche Erweiterung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn dieses mit zumindest einem anderen elektrischen Betriebsmittel betriebsmäßig zusammengefaßt wird, aber dadurch weder eine elektrische Anlage nach Abs. 2 noch ein elektrisches Betriebsmittel anderer Art entsteht, es sei denn, die Betriebsmittel sind so gebaut, daß diese Zusammenfassung ohne wesentliche Änderung eines der Betriebsmittel möglich ist und die Auswirkungen dieser Zusammenfassung bereits bei der Konstruktion der Betriebsmittel.“
Formal ist die Vorschreibung der Behörde immer einzuhalten, da dies ein individuell rechtsetzender Akt ist.
Das Brandschutzkonzept ist nur eine vertragsrechtliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber (z.B. Bauherr) und Auftragnehmer (z.B. Planer). Technisch ist aber immer zu prüfen, wie das geforderte Schutzziel am Besten erreicht werden kann.
Konkrete Regelungen werden in der neuen Elektrotechnikverordnung 2020 veröffentlicht. Im Entwurfsdokument der Elektrotechnikverordnung ist für die ÖVE/ÖNORM E 8002 eine Übergangsfrist von 1 Jahr und für andere derzeit noch gültigen SNT-Vorschriften sind 5 Jahre geplant.
Die Anwendung der Richtlinie TRVB E 102 wird mit dem Erscheinen der Info „Grundsätzliche Anmerkung zu aufgehobenen Nutzungs-TRVBs:“ vom österreichischen Bundesfeuerwehrverband aufgehoben. Quellenverweis: www.trvb-ak.at
Die TRVB E 102 wurde mit 08.07.2021 zurückgezogen.
Ja, diese 8 Stunden gelten bei Beherbergungsstätten sowie anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung für die gesamte Sicherheitsbeleuchtung, da die Norm für die keine raumbezogene Unterscheidung der Bemessungsbetriebsdauer macht.
Es ist jedoch möglich, dass ein Gebäude mehrere Nutzungsarten hat, welche bauteilsmäßig getrennt sind und je Nutzungsart eigene Fluchtwege besitzt. In diesem Fall ist eine Bemessungsbetriebsdauer je Nutzungsart, sofern dadurch keine Einschränkungen für die andere Nutzungsart entstehen, möglich.
Bei Pflegeheimen verweist die OVE E 8101/AC1 auf Teil 7-710, wo die Mindestbetriebsdauer von 8 Stunden auf die Sicherheitsbeleuchtung in Fluchtwegen eingegrenzt ist.
Die Nennbetriebsdauer der Batterien darf jedoch bei den genannten Gebäudearten bei einem zusätzlichen Einsatz von Sicherheitsstromaggregaten auf eine Stunde reduziert werden, wenn der Hauptverteiler des Sicherheitsstromversorgungssystems an das Sicherheitsstromaggregat angeschlossen ist und die zu versorgenden Sicherheitseinrichtungen über das Aggregat mindestens für die geforderte Nennbetriebsdauer versorgt werden.
OIB Richtlinien Teil 2, 2.1, 2.2, 2.3, 4
AStV – Arbeitsstättenverordnung, In Kraft seit: 01.01.1999
ASchG – ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, In Kraft seit: 01.01.1995
OVE E 8101/AC1 Elektrische Niederspannungsanlagen (Berichtigung), Ausgabedatum: 01.05.2020
OVE-Richtlinie R 12-2/AC Brandschutz in elektrischen Anlagen, Ausgabedatum: 01.07.2019
OVE E 8101 Elektrische Niederspannungsanlagen, Ausgabedatum: 01.01.2019, Teil 3-35, 4-42, 5-52, 5-56, 7-710, 7-718, 7-740
OVE-Richtlinie R 12-2 Brandschutz in elektrischen Anlagen, Ausgabedatum: 01.01.2019
ÖNORM EN 1838 Angewandte Lichttechnik, Ausgabedatum: 15.11.2019
ÖVE/ÖNORM EN 50171 Zentrale Stromversorgungssysteme, Ausgabedatum: 01.01.2002
ÖVE/ÖNORM EN 50172 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Ausgabedatum: 01.03.2005
ÖVE/ÖNORM EN 62034 Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege, Ausgabedatum: 01.03.2013
OVE EN IEC 62485-2 Sicherheitsanforderungen an Sekundär-Batterie u. Batterieanlagen, Teil 2: Stationäre Batterien, Ausgabedatum: 01.05.2019
ÖVE/ÖNORM EN 60598-2-22 Leuchten Teil 2-22: Besondere Anforderungen – Leuchten für Notbeleuchtung, Ausgabedatum: 01.07.2015
ÖNORM EN ISO 7010 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben u. Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen, Ausgabedatum: 01.11.2015
Fachinformationen: Arbeitsstätten-Ausführung von Sicherheitsbeleuchtung u. nachleuchtenden Orientierungshilfen, Ausgabedatum: September 2012
Fachinformation: Sicherheitsbeleuchtungsanlagen mit kombinierten Bussystemen, Ausgabedatum: Jänner 2009
Fachinformation: Sicherheitsbeleuchtung – Funktionserhalt für Leitungsanlagen der Sicherheitsbeleuchtung , Ausgabedatum: April 2006
Weitere Bestimmungen wie Bescheide und Brandschutzkonzepte
TRVB E 102 – Fluchtweg – Orientierungsbeleuchtung und bodennahe Sicherheitsleitsysteme, Ausgabejahr 2005 – Zurückziehungsdatum mit 08.07.2021
ÖVE/ÖNORM E 8002 – wird mit dem Erscheinen der neuen Elektrotechnikverordnung (2020?) zurückgezogen werden
ÖVE/ÖNORM EN 50272-2 – Zurückziehungsdatum mit 09.04.2021
Mit dem am 01.05.2020 herausgegeben OVE E 8101/AC1 wird hinsichtlich der Bemessungsbetriebsdauer in Krankenhäusern auf den Teil 7-710 verwiesen. In diesem Teil wird für die Sicherheitsbeleuchtung eine Versorgung über mindestens 24 Stunden durch eine sichere SV Stromquelle gefordert. Die Dauer darf auf maximal 3 Stunden reduziert werden, wenn die medizinischen Anforderungen und die Nutzung des medizinischen Bereichs, einschließlich jeglicher medizinischen Behandlung, beendet und das Gebäude in einer Zeit von 3 Stunden evakuiert werden kann.
Die Arbeitsinspektion definiert „Arbeitsräume sind alle jene Räume, in denen
sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, während ihrer Arbeit, im regulären Betriebsablauf aufhalten. Arbeitsräume sind z.B. Büros, Produktionshallen, Lager, Werksküchen, Archive u.v.m.
Keine Arbeitsräume sind z.B. Sanitärräume, Aufenthaltsräume, Triebwerksräume, Klimazentralen, Führer- und Bedienungsstände u.ä.“
Quelle: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze/Arbeitsraeume/Arbeitsraeume.html, 16.04.2020
Laut Arbeitsstättenverordnung (AStV) § 9 sind folgende Bereiche mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
„1. Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind;
2. Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen;
3. Bereiche, in denen Arbeitnehmer/innen bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Arbeitnehmer/innen ausgeht.“
Diese Definition wird in der Fachinformation für Arbeitsstätten nochmals in der Tabelle 1 – Ausstattung von Arbeitsräumen konkretisiert, wobei bei Arbeitsräumen (u.a. Lager) ohne natürliche Belichtung ab 30 m² und bei Arbeitsräumen, in denen bei natürlichem Licht gearbeitet wird, ab 100 m² eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist.
Wenn einzelne Bundesländer die neuen OIB-Richtlinien 2019 nicht oder erst eine gewisse Zeit nach der Zurückziehung der TRV E 102 E übernehmen sollten, wird empfohlen, für die technische Ausführung einer Sicherheitsbeleuchtung die „allgemeinen Anforderungen“ gemäß Tabelle 5.1 der OVE-Richtlinie R12-2 heranzuziehen zumal die allgemeinen Anforderungen der Tabelle 5.1 auch die Nachfolgebestimmungen für die TRVB E 102 darstellen.
Aus Sicht der zuständigen Behörde darf eine Adaptierung der Notbeleuchtung auf die neueren OIB-Richtlinien 2015 bzw. 2019 nur erfolgen, wenn alle brandschutztechnischen Anforderungen gemäß OIB-Richtlinien 2015 bzw. 2019 adaptiert und eingehalten werden.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) definiert unter §22 „Arbeitsräume sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.“
Die allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) konkretisiert die Begriffe „Arbeitsräume“ und „Ständige Arbeitsplätze“ unter §1 wie folgt:
„Im Sinne dieser Verordnung sind
Räume von Betrieben, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden und in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Arbeitsräume,
2. „Ständige Arbeitsplätze“
a) Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder
b) Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind;
Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Montagearbeiten beschäftigt sind, gelten nicht als ständige Arbeitsplätze, …“
Das Schutzziel der OVE Richtlinie R 12-2 ist, dass im Brandfall ein großflächiger Ausfall der Sicherheitsbeleuchtung vermieden wird. Aus unserer Sicht kann dies mit einer erneuten Einspeisung des Stromschienensystems mit neuen Sicherheitsbeleuchtungsstromkreisen, welche bis zum Einspeisepunkt mit Funktionserhalt verkabelt werden, erfolgen.
Voraussetzung ist, dass die Stromschiene für mehrere Netzarten technisch ausgelegt ist. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass bei solchen Ausführungen besonders auf die Leitungslängen und daraus resultierenden, hohen Schleifenimpedanzen geachtet werden muss.
Eine Veränderung des Spannungsniveaus (Spannungsabfall bzw. -ausfall) wird in diesem Fall vom 3 Phasen-Überwachungsmodul erkannt und die kombinierte Sicherheitsbeleuchtung über die Phasenüberwachungsschleife am Ausgang des Moduls (Kontakt 11, 14) aktiviert.
Die Übergangsfrist beträgt entsprechend der bisher geübten Praxis grundsätzlich 5 Jahre.
Für die Planung nach bisher verbindlichen elektrotechnischen Normen betreffend Niederspannungsanlagen (Reihen E8001, E 8002 und E8007) wird die Übergangsfrist auf 1 Jahr gekürzt.
NEIN, gemäß aktueller Normengebung spricht man von „Räumen mit erhöhter Brandgefahr“. Diese sind wie bisher die Unterbrandabschnitt durch Trennbauteile in Ei60 oder Ei90 abzutrennen.
Die OVE E 8101 sowie die ASTV weisen auf FSU-Systeme hin.
OVE 8101, 718.560.9.001.AT:
„ANMERKUNG 2.AT Wenn eine Risikobewertung für eine bauliche Anlage zusätzlich zu den von einer
Sicherheitsbeleuchtungsanlage beherrschten Fehlerereignissen (Störung oder Ausfall der allgemeinen Stromversorgung) weitere Gefahrenmomente aufzeigt, kann ein elektrisch betriebenes (adaptives) dynamisches Sicherheitsleitsystem erforderlich sein. Optische Sicherheitsleitsysteme sind kein Ersatz für eine gegebenenfalls erforderliche Sicherheitsbeleuchtung.“
ASTV 2017, § 19, 1C:
„(1c) Sind überwiegend ortsunkundige Personen (z. B. Kund/innen) auf den Fluchtweg angewiesen,
ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z. B. Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).“
Ja, die Fluchtweglänge gem. ASTV kann bis zu 70 m betragen.
„§ 17. (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, daß von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und
Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des
(1a) Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische
oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Abs. 1 Z 2 betragen:
einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“
mit Rauchmeldern,
Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang
„Brandabschnittsschutz“, mit Rauchmeldern,
automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit
Rauchmeldern angesteuert wird.“
NEIN, es ist keine E30-Verkabelung erforderlich.
OVE E 8101, Tabelle 51.A: Äußere Einflüsse
„BD“ weist auf die Klassifizierung Gebäude im Sinne von Evakuierungsmöglichkeit bei Gefahr hin.
Die Klassifizierung sind nicht mit den Gebäudeklassifizierungen der OIB-Richtlinien gleichzusetzen.
OVE E 8101, Teil 5-56, Tabelle 56.A
Hier ist in der zweiten Spalte die max. Umschaltzeit in Sekunden angegeben und die Fußnote a) verweist auf die EN 1838.
Bei diesem Verweis handelt es sich um einen Fehler in der Tabelle 56.A, da die ÖNORM EN 1838 keine Angaben zur Umschaltzeit macht, sondern sich in Punkt 4.2.6 lediglich auf die Beleuchtungsstärke Bezug nimmt.
„4.2.6 Die Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege muss 50 % der geforderten Beleuchtungsstärke innerhalb von 5 s und 100 % der geforderten Beleuchtungsstärke innerhalb von 60 s erreichen.“
OVE E 8101 – Teil 5-52 Kabel und Leitungsanlagen
In der OVE E 8101 findet sich keine Anforderung zur Verwendung von halogenfreien Kabeln.
OVE E 8101, Tabelle 51.A: Äußere Einflüsse
BE ist die Art der bearbeiteten oder gelagerten Stoffe.
Nein, diese Normen waren auch nicht früher verbindlich, da Verweise und Anhänge der ÖVE/ÖNORM E 8002 von der Verbindlichkeit ausgenommen waren und Produktnormen wie die ÖVE/ÖNORM EN 50171 generell nicht verbindlich werden können.
Eine Norm beschreibt ein Schutzziel. Es gibt Möglichkeiten wie dieses Schutzziel auch durch andere Maßnahmen erreicht werden kann, dies muss allerdings mindestens gleichwertig sein. In der Praxis wird man sich immer an eine Vorschrift halten, da im Schadensfall sicherlich diese Norm zur Begutachtung eines Schadens herangezogen werden wird.
Diese Frage ist mit einem klaren JA zu beantworten. Die Erleichterung einen Fluchtweg nur mit einem Kreis zu versorgen gibt es nicht mehr.
Siehe auch OVE E 8101, Punkt 560.9.1, welcher allgemein gilt: „In Brandabschnitten mit mehr als einer Sicherheitsleuchte sind diese Leuchten abwechselnd auf mindestens zwei verschiedene Stromkreise zu verteilen, sodass auch bei Ausfall eines Stromkreises eine Grundbeleuchtung entlang des Fluchtweges (siehe dazu folgende Anmerkungen 1.AT und 2.AT) sichergestellt ist.“
Welche Qualifikation für die Erstellung von Brandschutzgutachten erforderlich ist, ist eher schwierig bzw. nicht eindeutig zu beantworten. Generell kann jedes elektrotechnische Planungsbüro, ein Ziviltechniker oder eine sonstige Person mit ausreichendem Fachwissen Brandschutzkonzepte erstellen.
Auch die Gewerbeordnung macht dazu keine dezidierten Aussagen. (siehe Gewerbeordnung § 82B Zif.2 – Überprüfung von Betriebsanlagen“ bzw. Gewerbeordnung § 134 Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), bzw. Gewerbeordnung § 1 Geltungsbereich)
Man kann für die Not- und Sicherheitsbeleuchtung nach der alten ÖVE/ÖNORM E 8002 oder nach der OVE E 8101 planen. Eine Vermischung ist nicht gestattet – entweder/oder.
OVE E 8101 Punkt 560.7.2
„Stromkreise für Sicherheitszwecke dürfen nicht durch) Bereiche mit hohem Brandrisiko (BE2) geführt werden, es sei denn, sie entsprechen den Anforderungen gemäß 560.8.1.“
Eine E30-Verkabelung ist nicht generell gefordert, sondern nur in solchen Bereichen, wo es durch Verarbeitungsvorgänge zu einer erhöhten Brandgefahr und zu Staubentwicklung kommen kann. E30-Verkabelung ist gefordert in den Werkstätten und gesicherten Fluchtbereichen, nicht aber in den Fluchtwegen in einem Brandabschnitt.
OVE E 8101 Tabelle 51.ZA1 (15 von 16)
„BE2 bedeutet Brandrisiko wie zB: Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung von entflammbarem Material einschließlich Vorhandensein/Auftreten von Staub zB. in Scheunen, Werkstätten für Holzberarbeitung bzw. Holzverarbeitung, Papier- und Textilfabriken“
Ja, siehe OVE E 8101, Teil 7-718 „Öffentliche Einrichtungen und Arbeitsstätten“, zusätzlich wird generell auf die ASTV und die Fachinformation des OEK „Arbeitsstätten – Ausführung von Sicherheitsbeleuchtung und nachleuchtenden Orientierungshilfen“ verwiesen.
In diesem Zusammenhang ist auch die ÖVE/ÖNORM EN 50172 zu beachten:
„Anwendungsbereich = Diese Europäische Norm legt die Kennzeichnung von Rettungswegen und die Anforderungen der Beleuchtung an Rettungswege bei Störung der allgemeinen Stromversorgung sowie die Mindestanforderung einer solchen Sicherheitsbeleuchtung je nach Größe, Art und Nutzung der baulichen Anlage fest. Diese Norm betrifft die Festlegung einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung an allen Arbeitsplätzen und anderen baulichen Anlagen für Menschenansammlungen.“
ÖVE/ÖNORM EN 50110
Nein, da eine elektrotechnisch unterwiesene Person die Gefahren erkennen muss, die von einer elektrischen Anlage ausgehen können.
Die Unterweisung hinsichtlich der Gefahren einer elektrischen Anlage kann durch eine Elektrofachkraft für bestimmte Tätigkeiten erfolgen.
OVE E 8101 Punkt 560.6.5
„560.6.5: Separate voneinander unabhängige Einspeisungen aus dem Versorgungsnetz dürfen nur als Stromquelle für Sicherheitszwecke verwendet werden, wenn eine Zusicherung besteht, dass ein gleichzeitiger Ausfall beider Einspeisungen unwahrscheinlich ist.“
Antwort: Ja und nein – es muss eine offizielle Zusicherung des Netzbetreibers geben, dass die zweite unabhängige Einspeisung auch im Falle eines nationalen Blackouts weiter funktioniert.
Es könnte sich dabei aber auch um ein Blockheizkraftwerk handeln, welches über das Aggregat bei Stromausfall die notwendigen Sicherheitseinrichtungen weiter versorgt.
Nein, für alle Geräte die eine sicherheitstechnische Einrichtung (Notstromaggregate USV Anlagen, ZSV-Analgen in Krankenhäuser) und grundsätzlich Anlagen die eine sicherheitstechnische Einrichtung versorgen (Feuerwehraufzüge, Brandrauch Entlüftung, etc.) versorgen.
Wenn der Stromkreis direkt von der Anlage zum versorgenden Brandabschnitt führt dann nicht. (siehe Beispielbilder OVE R 12-2)
Wenn ein Stromkreis für die Versorgung mehrerer Brandabschnitte (Stockwerke) herangezogen wird, dann ist jeder Abzweig gemäß den Anforderungen R 12-2 abzusichern.
Generell ja, wenn die Unterverteilung zu einer Notlichtanlage gehört, die mehr als 100 Lichtpunkte versorgt.
Wenn der Reitstall in den Geltungsbereich der ASTV fällt dann ja.
Wenn Veranstaltungen abgehalten werden und die Personengrenze für Versammlungsstätten überschritten wird, dann ist eine Notbeleuchtungsanlage ebenso erforderlich.
ÖVE/ÖNORM 50172 Punkt 4.2
„4.2 Erkennbarkeit und Leuchtdichte von Rettungszeichen
Wenn ein Ausgang nicht unmittelbar gesehen werden kann oder über seine Lage Zweifel bestehen, muss ein Richtungszeichen (oder eine Folge von Rettungszeichen) vorgesehen und so angebracht werden, dass eine Person sicher zu einem Notausgang geleitet wird.
Ein Rettungszeichen oder eine Richtungsangabe muss von allen Punkten entlang des Rettungswegs sichtbar sein.
Alle Zeichen, die Ausgänge oder Rettungswege kennzeichnen, müssen in Farbe und Gestaltung einheitlich sein und ihre Leuchtdichte muss EN 1838 entsprechen.
ANMERKUNG Rettungszeichen sind für Bereiche in Dauerschaltung zu betreiben, in denen sich ortsunkundige Personen aufhalten können.“
Generell ist die Dauerschaltung für Rettungszeichenleuchten bzw. beleuchteten Sicherheitszeichen in OVE 8101 – Tabelle 56.A.1.AT zulässig.
Der Punkt 4.2 in der ÖVE/ÖNORM 50172 weist zusätzlich darauf hin, dass von jeder Stelle im Verlauf des Fluchtweges ein Rettungszeichen gesehen werden muss – Siehe auch OVE 8101 7.718 NE 1.560.9.4.
In der OVE E 8101 finden sich in Bezug auf die Sicherheitsbeleuchtung beide Begriffe: „Mindestbeleuchtungsstärke und Beleuchtungsstärke“ (siehe OVE E 8101, Tabelle 56.A.1.AT)
In Bezug auf die Sicherheitsbeleuchtung ist immer die Mindestbeleuchtungsstärke gemeint.
Diese Antwort gilt für Batterieanlagen, nicht für Abgase der Aggregate. Generell sind die Lüftungsanforderungen für Batterieräume gemäß OVE EN IEC 62485-2 (Nachfolgenorm zu ÖVE/ÖNORM EN 50272-2) einzuhalten.
Dort finden wir die Forderung „Be- und Entlüftung direkt ins Freie“. „Natürliche Be- und Entlüftung ist einer Technischen Belüftung vorzuziehen“. Da dies nicht immer möglich ist wurde in der Vergangenheit bereits die Zuluft über das Gebäudelüftungssystem zugeführt. Nur die Abluft wurde direkt ins Freie geleitet.
Beispiel: Bei LPS-Anlagen der Firma din-Sicherheitstechnik (SU-Anlagen) ergibt sich bei Erhaltungsladung ein erforderlicher Luftvolumenstrom Q von 0,022 m³/h. Aus Q ergibt sich ein „freies Luftvolumen“ des Aufstellungsraumes von 0,135m³(siehe TRBS 2152-2 Technische Regel für Betriebssicherheit)!
Das heißt, dass für din-SU Anlagen ein Raum mit einem freien Luftvolumen 0,135 m³ vorhanden sein muss. Da in der Praxis der Raum um die SU-Anlage immer viel größer ist, ist keine natürliche Be- und Entlüftung vorzusehen.
OVE E 8101 Punkt 560.9.15
„ 560.9.15 Leuchten der Sicherheitsbeleuchtung und zugehörige Komponenten müssen durch ein gut sichtbar und ein einfach lesbares rotes oder grünes Schild gekennzeichnet werden.
ANMERKUNG AT Alternativ können andere Maßnahmen zur eindeutigen Identifizierung der Sicherheitsleuchten verwendet werden. In der Nähe der Leuchten bzw. an der Leuchte muss die Verteiler-, die Stromkreis- und die Leuchtennummer angebracht sein.“
Daher ist SU-CONTROL zulässig.
OVE E 8101 Punkt 560.3.16
„Mindestbeleuchtungsstärke:
Beleuchtungsstärke einer Sicherheitsbeleuchtung am Ende der Bemessungsbetriebsdauer“
OVE Richtlinie R12-2
Ja, Voraussetzung ist die E30-Einhausung des Notlichtgerätes inklusive Batterie.
OVE E 8101 Punkt 421.2
NEIN, es muss lediglich darauf geachtet werden, dass eine lichtbogensichere Aufstellung gewährleitet ist. Dies ist bei einem Blechverteiler mit ca. 5 – 10 cm Abstand zum Nebenverteiler gewährleistet bzw. als lichtbogenbeständiges Material für die Trennung von Verteilern wird auch eine 20 mm dicke Fiber-Silikatplatte als ausreichend angesehen.
OVE E 8101 Punkt 650.9 Anmerkung 3 AT verweist für Sportstätten auf abweichende Anforderungen zur OVE EN 1838. So wird z.B. für Schwimmbäder die ÖNORM EN 12193 genannt.
In der ÖNORM EN 12193 wird für die Sicherheitsbeleuchtung von Schwimmbädern in Abhängigkeit der Beleuchtungsklasse 5 % der Allgemeinbeleuchtung für mindestens 30 s gefordert.
Nein, unter OVE Richtlinie R 12-2 Punkt 4.1 wird beschrieben, dass es für LPS Systeme < 100 Leuchten folgende Aufstellungsbedingungen gibt:
Siehe auch OVE Richtlinie R 12-2 Punkt 4.2 und die Bilder 8.5 und 8.6.
Diese Forderung gibt es weder in der OVE E 8101 noch in der OVE R12-2.
OVE Richtlinie R12-2 Punkt 2.6: Begriffe
„Zentrales Stromversorgungssystem (mit Leistungsbegrenzung) (LPS-System; Low Power Supply System) – zentrales Stromversorgungssystem mit einer Leistungsbegrenzung auf 500 W für eine Dauer von 3 Stunden oder 1 500 W für eine Dauer von 1 Stunde“.
Nein, dafür gibt es in keiner Norm eine Aussage. Auf Grund des hohen Sicherheitsstandards unserer Anlagen und der geringen Leistungsaufnahme unserer Leuchten wird vorgeschlagen, diese Frage zu vernachlässigen. Wenn die Batterie der Anlage ausreicht, um eine Versorgungszeit von 8h zu gewährleisten, sollte die Anlage ausgeführt werden.
Nein.
Für automatische Prüfsysteme ist die ÖVE/ÖNORM EN 62034 anzuwenden. Dort finden wir:
„4.5 Prüfung der Lampe(n) für den Notbetrieb
Das automatische Prüfsystem muss prüfen und anzeigen, wenn die Lampe(n) für den Notbetrieb nicht in Betrieb ist (sind). Im Falle der ATS-Typen P, ER und PER (siehe Anhang B) muss die Anzeige auf dem Fernbediengerät erfolgen. Bei ATS-Systemen Typ S muss die Anzeige auf der Leuchte sichtbar sein.
Die Übereinstimmung wird geprüft durch:
a) Entfernen der Glühlampe für den Notbetrieb während der Prüfung und
b) die Fehlerbedingungen nach IEC 60598-1, Anhang C, während der Prüfung für Leuchtstofflampen und Entladungslampen.
In beiden Fällen muss eine Fehleranzeige auf dem Fernbediengerät erfolgen.“
Ja, sie sind zusätzlich zur R12-2 und OVE E 8101 anzuwenden.
Da es sich um eine allgemeine Anforderung der Sicherheitsstromversorgung handelt, ohne z.B. Notbeleuchtungsanlagen auszunehmen, würde sie – unabhängig von der Sinnhaftigkeit – wohl auch für eine Notbeleuchtungsanlage gelten.
Ja, siehe OVE 8101 2019-01-01 Punkt 5-56, 560.7.2
„560.8.1 Für Einrichtungen für Sicherheitszwecke mit Funktionserhalt im Brandfall müssen Kabel- und Leitungsanlagen mit einer oder mehreren der folgenden Eigenschaften verwendet werden:
OVE EN 50200 und OVE EN 60332-1-2;
klassifiziert, oder
Kabel- und Leitungsanlagen müssen so befestigt und errichtet werden, dass die Funktion der Stromkreise im Brandfall nicht beeinträchtigt wird“.
OVE E 8101 2019-01-01
„560.7.7 Kabel und Leitungen von Stromkreisen für Sicherheitszwecke, die nicht den Anforderungen gemäß 560.8.1 und 560.8.2 entsprechen, müssen grundsätzlich zuverlässig durch Abstand oder räumliche Trennung (z.B. Trennsteg) von anderen Kabel und Leitungen getrennt werden.“
Dies gilt nicht für E30-Verkabelung (siehe 560.8.1 und 560.8.2) und Stromkreise für Sicherheitszwecke innerhalb des letzten Brandabschnittes.
OVE E 8101 Punkt 560.7.8
„Mit Ausnahme von Versorgungskabeln/-leitungen für Feuerwehraufzüge und Kabel-/Leitungsanlagen für Aufzüge mit besonderen Anforderungen dürfen Stromkreise für Sicherheitszwecke nicht in Aufzugsschächten oder anderen kaminähnlichen Schächten (Zugwirkung) verlegt werden.“
Derzeit gibt es mehrere Möglichkeiten Steigschächte zu definieren:
Die Kabel und Leitungsanlage darf im Steigschacht nur dann in E0 ausgeführt werden wenn sichergestellt wird, dass es durch allfällige Einbauten zu keiner Beeinträchtigung der Sicherheitsbeleuchtung kommen kann.“ (siehe oben: Fachinformation „Funktionserhalt für Leitungsanlagen der Sicherheitsbeleuchtung“)
Da es durch LPS-Systeme oder Unterstationen im Steigschacht zu Beeinträchtigungen kommen kann, können diese Geräte nur mit einem Funktionserhalt von 30 Minuten dort eingebaut werden.
Dies leitet sich auch aus der Forderung ab, dass ich von einem Brandabschnitt aus mehrere andere Brandabschnitte versorge.
Wenn LPS Geräte im E30-Gehäuse in Steigschächten verbaut werden empfiehlt es sich jedenfalls, die Steigschächte stockwerksweise abzuschotten.
Neben der ÖVE/ÖNORM EN 1838 macht auch die ÖNORM EN 12193 (2017 02 15) Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung (Schutz der Teilnehmer von Sportveranstaltungen) in Sportstätten:
„Das vorgeschriebene Beleuchtungsniveau der Sicherheitsbeleuchtung ist abhängig von der Sportart; es wird angegeben als prozentualer Anteil, der für die jeweilige Sportart im Normalbetrieb notwendig ist:
Für Schwimmbäder ab 1,35 Meter Wassertiefe fordert die Richtlinie für die Sicherheitsbeleuchtung eine Beleuchtungsstärke von 15 lx auf der Wasseroberfläche.“
Die Führung von 2 Anspeiseleitungen in einem Kabel ist erlaubt, wenn die Anforderung gemäß OVE E 8101 Punkt 521.7 erfüllt ist:
„Mehrere Stromkreise in einem Kabel/einer Leitung sind zulässig, wenn alle Leiter für die höchste vorkommende Nennspannung isoliert sind.“
OVE E 8101: Punkt 560.9.15
„Leuchten der Sicherheitsbeleuchtung und zugehörige Komponenten müssen durch ein gut sichtbar und ein einfach lesbares rotes oder grünes Schild gekennzeichnet werden.
ANMERKUNG AT: Alternativ können andere Maßnahmen zur eindeutigen Identifizierung der Sicherheitsleuchten verwendet werden.
In der Nähe der Leuchten bzw. an der Leuchte muss die Verteiler-, die Stromkreis- und die Leuchtennummer angebracht sein.“
Der Hinweis: „Alternativ können andere Maßnahmen zur eindeutigen Identifizierung der Sicherheitsleuchten verwendet werden.“ erlaubt auch andere Arten zur eindeutigen Identifizierung. Dass kann zB. eine digitale Grundrissvisualisierung, eine digitale Beschreibung der genauen Leuchtenposition (SU-Control Software) oder eine Leuchte sein, die von sich aus Anlage, Stromkreis und Leuchtennummer an ein digitales Gerät bekannt gibt.
OVE 8101 Punkt 560.9.001.AT: Der Funktionstest ist täglich auszuführen.
„Bei mehr als 20 Sicherheitsleuchten in einem zusammenhängenden Gebäudeteil ist eine automatische Prüfeinrichtung mit zentraler Erfassung/Registrierung gemäß ÖVE/ÖNORM EN 62034 vorzusehen.
Dabei sind folgende Anforderungen mittels Prüfeinrichtungen sicherzustellen:
Notstromversorgung;
– bei Leuchten ist die Funktionsfähigkeit der Leuchtmittel zu prüfen. Die Fehleranzeige muss bereits
beim Ausfall einer Leuchte ansprechen;
– Prüfzyklus: täglich;
– Prüfdauer: zwischen 0,5 Minuten und 5 Minuten.
OVE 8101, 718.560.9.AT:
„Die Beleuchtung der brandgeschützten Vorräume muss hinsichtlich der Beleuchtungsstärke folgende Mindestanforderungen erfüllen:
– 50 lx: am Boden unmittelbar vor der Schachttüre
– 15 lx: am Boden in einem Umkreis von 3 m vor der Schachttüre
– 5 lx: am Boden in einem Umkreis von mehr als 3 m vor der Schachttüre„
Daher lautet die Antwort NEIN. Siehe OVE E 8101, Teil 5-56 351
Allgemeines:
„ANMERKUNG 2 Beispiele von Einrichtungen für Sicherheitszwecke sind: Sicherheitsbeleuchtung, Einrichtungen zur Alarmierung und zur Erteilung von Anweisungen, Evakuierungsanlagen, brandschutztechnische Einrichtungen, Anlagen zur Löschwasserversorgung, ausgenommen Sprinkleranlagen gemäß TRVB 127 S, Feuerwehraufzüge, mechanische Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Druckbelüftungsanlagen, notwendige medizinische elektrische Geräte/Systeme.“
Siehe ÖVE/ÖNORM EN 62034 – Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege:
„6.3.3.4 Eingeschränkte Dauerprüfung
Die eingeschränkte Dauerprüfung muss für 2/3 der Bemessungsdauer durchgeführt werden. Das zentrale Notstromversorgungssystem muss automatisch geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Batterie nicht auf eine geringere Spannung entladen wurde, als für eine Entladung von 2/3 der Bemessungsdauer gefordert wird.
Der Hersteller muss eine Angabe zur Batterie und Einzelheiten zu den Prüfanforderungen zur Verfügung stellen, die die kleinste Batteriespannung für die eingeschränkte Dauerprüfung für eine Entladung von 2/3 der Bemessungsdauer enthält.“
Ja, wenn diese in einem Gehäuse EI 30 eingehaust sind. Generell NEIN in „gesicherten Fluchtbereichen“.
Im Laufe des Jahres 2019 werden über Bautechnikverordnungen der österr. Bundesländer die neuen OIB Richtlinien verbindlich erklärt werden.
Mehr dazu lesen Sie auf der OIB-Webseite oder unseren Grundlagen.
Die ÖVE/ÖNORM E 8002 (auch 8007 und 8001) wird demnächst über die ETV von der Verbindlichkeit ausgenommen werden. Die OVE E 8101 als Nachfolgenorm wird nicht mehr verbindlich erklärt werden.
Im Laufe des Jahres 2019 werden die neuen OIB-Vorschriften (Landesgesetz) auf die OVE E 8101 und auf die OVE R12-2 verweisen. Damit ist dann wieder ein verbindlicher Status der OVE 8101 gegeben.
Mehr dazu bei den Grundlagen: OVE E 8101 und OVE R12-2
In Baubescheiden wird (darf) es in Zukunft keine Anforderungen zur Notbeleuchtung geben, weil die gesetzliche Grundlage für die Not- und Sicherheitsbeleuchtungsanlage von den OIB-Vorschriften vollumfänglich abgedeckt ist.
Eine Behörde darf kein Gesetz vorschreiben – auch nicht über einen Bescheid.
Ja, wenn ich durch die geplante Maßnahme ein gleichwertiges oder höheres Schutzziel erreiche und die Bewilligung der zuständigen Baubehörde habe.
Gegen den Bescheid darf berufen werden. Gegen das Gesetz (OIB- Richtlinien) kann nicht berufen werden.
Den Fachbegriff „Unterbrandabschnitt“ gibt es nicht mehr. Gemäß aktueller Normgebung spricht man von „Trennbauteilen“. Trennbauteile (Trennwände, Trenndecken) in Funktionserhaltsklassen EI30, EI60, EI90 übernehmen die Funktion der bisherigen Unterbrandabschnitte.
Obwohl die OIB-Richtlinien nur für Neubauten gelten, wird es über den Behördenbescheid eine Vorschreibung zur Installation einer Sicherheitsbeleuchtung zumindest in Fluchtwegen und gesicherten Fluchtbereichen geben.
Grundsätzlich sind beide Varianten normenkonform. Die Verwendung „Pfeil nach oben“ ist in der Norm EN ISO 7010 erstmals erwähnt und generell zugelassen.
Aufgrund der nicht gegebenen Konformität mit der österreichischen Kennzeichnungsverordnung, der ungewollten und möglichen Verleitung, dass Flüchtende in Fluchtstiegenhäusern nach oben flüchten und die Möglichkeit der ungewollten Vermischung von Pfeil nach unten / Pfeil nach oben bei bestehenden Projekten besteht, wird allgemein der Pfeil nach unten weiterhin verwendet.
Die ÖNORM EN 1838 definiert unter Punkt 4.2.1 „Bei Rettungswegen mit einer Breite bis zu 2 m müssen die horizontalen Beleuchtungsstärken auf dem Boden entlang der Mittellinie des Rettungsweges mindestens 1 lx betragen.
Der Mittelbereich, der nicht weniger als der Hälfte der Breite des Weges entspricht, muss mindestens mit 50% dieses Wertes beleuchtet sein. Breitere Rettungswege können als mehrere 2 m breite Streifen betrachtet werden oder mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet werden. …“
Als verantwortliche Person zur Beurteilung von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung ist der Arbeitgeber (Betreiber eines Objektes) zu erwähnen. In diesem Zusammenhang wird im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 3 folgendes definiert:
„§ 3. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. …“
„…(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, daß die Arbeitnehmer bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
Der 1 kOhm Widerstand in der Überwachungsschleife dient zur Leitungskurzschluss- und Drahtbruchüberwachung.
Der Widerstand muss dabei in der Schleife am weitest entferntesten Punkt berücksichtigt werden, um die volle sicherheitsrelevante Funktion zu erfüllen.
Das Elektrotechnikgesetz definiert gemäß § 6. (1) „Wer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt, hat dabei jene elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, welche im Zeitpunkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten in Kraft stehen, einzuhalten. …“
Die wesentlichen Änderungen und Erweiterungen sind im Elektrotechnikgesetz § 1 definiert und nachfolgend angeführt.
§1. „(3) Eine wesentliche Änderung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
denn, die Anlage wurde so errichtet, daß diese Änderung bei ihrer Konstruktion berücksichtigt wurde und höchstens eines bereits bei der Auslegung vorgesehenen Austausches einzelner Betriebsmittel bedarf.
(4) Eine wesentliche Erweiterung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(5) Eine wesentliche Änderung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(6) Eine wesentliche Erweiterung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn dieses mit zumindest einem anderen elektrischen Betriebsmittel betriebsmäßig zusammengefaßt wird, aber dadurch weder eine elektrische Anlage nach Abs. 2 noch ein elektrisches Betriebsmittel anderer Art entsteht, es sei denn, die Betriebsmittel sind so gebaut, daß diese Zusammenfassung ohne wesentliche Änderung eines der Betriebsmittel möglich ist und die Auswirkungen dieser Zusammenfassung bereits bei der Konstruktion der Betriebsmittel.
Laut EN 50171, Punkt 6.12.2 und 6.12.4 müssen Batterien so ausgelegt sein, dass sie die erforderliche Systemleistung auch am Ende der angegebenen Lebensdauer erfüllen können und in diesem Zusammenhang der Alterungsfaktor der Batterie zu berücksichtigen ist.
Stationäre Bleibatterien können am Ende ihrer konstruktiven Lebensdauer noch 80 % ihrer Nennkapazität liefern, wodurch eine kalkulierende Alterungsreserve von 25 % resultiert.
Die verantwortliche Person für die Errichtung und Instandhaltung der Sicherheitsanlage ist der Betreiber der baulichen Anlage.
Wir unterstützen Sie gern bei dieser verantwortungsvollen Aufgabe.
Das ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) schreibt gemäß § 20. (6) und § 21. (4) vor, dass Fluchtwege und Notausgänge gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein müssen, sowie bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung und einem daraus folgenden Gefahrenpotential für den Arbeitnehmer eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist.
Die AStVO (Arbeitsstättenverordnung) definiert jene Bereiche, die mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten sind, trifft jedoch keine Aussage zur technischen Ausführung. In diesem Zusammenhang kann als Leitfaden die Fachinformation „Arbeitsstätten – Ausführung von Sicherheitsbeleuchtung und nachleuchtenden Orientierungshilfen“ des OEK (Österreichischen Elektrotechnischen Komitees) herangezogen werden.
Als Bestätigung empfehlen wir mit dem zuständigen Arbeitsinspektorat Kontakt aufzunehmen.