Über Notlicht | 28. März 2017
Notbeleuchtung in Sakralbauten
Das Thema Notbeleuchtung in religiösen Stätten führt oftmals zu hitzigen Diskussionen in der Branche. Wodurch unterscheiden sich Sakralbauten von anderen öffentlichen Gebäuden? Es ist finster, es gibt Stiegen und dunkle Ecken – nicht immer ist klar, wo sich der nächste Fluchtweg befindet…
Obwohl in diesen Veranstaltungsstätten oftmals mit offenen Feuer (Kerzen und Co) hantiert wird und es nur einen oder zwei Zugänge gibt, welche somit auch die einzigen Fluchtwege sind, gelten die in den Veranstaltungsgesetzen vorgeschriebenen Richtlinien in Kirchen, Synagogen, Moscheen oder anderen Gotteshäusern nicht. Sakralbauten in religiöser Verwendung sind im Regelfall von der ÖVE/ÖNORM E 8002 ausgenommen bzw. ist die ÖVE/ÖNORM E 8002 nur soweit anwendbar, als im Einzelfall dies in entsprechenden behördlichen Genehmigungsverfahren festgelegt wird.
Die Schwierigkeit einer Notbeleuchtung in Kirchen und älteren Gotteshäusern liegt sicher darin, eine denkmalgerechte Lösung zu finden. Aber auch für denkmalgeschützte Gebäude gibt es in der ÖVE/ÖNORM E 8002-2 gesonderte Regelungen.