Die neuen OIB-Richtlinien wurden beschlossen.
Die OIB-Richtlinien 2023 wurden in der Generalversammlung des OIB am 25. Mai 2023 beschlossen. Der rechtliche Status in den einzelnen Bundesländer kann in der OIB Übersichtstabelle eingesehen werden.
OIB Richtlinie 2, Ausgabejahr 2023
5.4 Sicherheitsbeleuchtung
Für die in der Tabelle 6 angeführten Nutzungen ist eine entsprechende Sicherheitsbeleuchtung gemäß dieser Tabelle zu errichten. Bei Gebäuden bzw. Bauwerken mit jeweils gemischter Nutzung gelten die für die jeweilige Nutzung anzuwendenden Anforderungen.
Erläuternde Bermerkungen zur OIB Richtlinie 2 mit Ausgabejahr 2023
Zu Punkt 5.4: Sicherheitsbeleuchtung
Auf Grund der elektrotechnischen Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung werden die Anforderungen, wann eine Sicherheitsbeleuchtung grundsätzlich erforderlich ist und wann diese mit erhöhten Anforderungen (z.B. Funktionserhalt der Kabelanlage) auszuführen ist, in der Tabelle 6 zusammengefasst; bei der Festlegung der Grenzwerte wurde auf die bereits in der Praxis üblichen Werte zurückgegriffen.
Für Gebäude mit verkehrstechnischen Einrichtungen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe) liegt die Zuständigkeit beim Bund, daher wurden für diese Nutzungen keine konkreten Werte aufgenommen; sinngemäß können jedoch diese Nutzungen mit Punkt 4 (Verkaufsstätten, Ausstellungsstätten) gleichgestellt werden.
Die „Sicherheitsbeleuchtung eingeschränkt auf Fluchtwege und festverlegtes Rettungswegsystem“ beinhaltet Folgendes (allgemeine Anforderungen):
• Ausführung einer „Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege“ gemäß ÖNORM EN 1838 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung“ sowie ÖVE/ÖNORM EN 50172 „Sicherheitsbeleuchtungsanlagen“,
• Ausführung der elektrischen Anlage gemäß den allgemeinen Anforderungen an die Errichtung für elektrische Niederspannungsanlagen gemäß OVE E 8101 „Elektrische Niederspannungsanlagen“ sowie – je nach Zutreffen – gemäß den allgemeinen Anforderungen der Punkte 3, 4 und 5.1 bis 5.3 der OVE-Richtlinie R 12-2 „Brandschutz in elektrischen Anlagen – Teil 2: Ergänzende brandschutztechnische Anforderungen an elektrische Betriebsstätten und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in elektrischen Niederspannungsanlagen“ und
• Anforderungen für den Betrieb im Brandfall (Funktionserhalt) gemäß OVE E 8101 sowie gemäß Punkt 6 der OVE-Richtlinie R 12-2, wobei von diesen Anforderungen abgewichen werden kann, wenn die Räume durch andere brandschutztechnische Maßnahmen (z.B. automatische Brandmeldeanlage) geschützt sind.
Die „Sicherheitsbeleuchtung uneingeschränkt“ beinhaltet Folgendes (erhöhte Anforderungen):
• Ausführung einer Sicherheitsbeleuchtung gemäß ÖNORM EN 1838 sowie ÖVE/ÖNORM EN 50172,
• Ausführung der elektrischen Anlage gemäß den allgemeinen Anforderungen an die Errichtung für elektrische Niederspannungsanlagen gemäß OVE E 8101 sowie – je nach Zutreffen – gemäß den allgemeinen Anforderungen der Punkte 3, 4 und 5.1 bis 5.3 der OVE-Richtlinie R 12-2 und
• Anforderungen für den Betrieb im Brandfall (Funktionserhalt) gemäß OVE E 8101 sowie gemäß Punkt 6 der OVE-Richtlinie R 12-2.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Bezeichnung „Rettungsweg“ in der ÖNORM EN 1838 die Bezeichnung „Fluchtweg“ gemäß OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen gemeint ist.
Mit den Regelungen in Punkt 5.4 in Verbindung mit der Tabelle 6 wird nunmehr festgelegt, wann eine Sicherheitsbeleuchtung und in welcher Ausgestaltung in Abhängigkeit der Art der Nutzung eine erforderlich ist.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Gebäude oder Räume, die nach ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) eine Arbeitsstätte oder einen Teil einer Arbeitsstätte darstellen, gemäß Arbeitsstättenverordnung (AStV) erforderlichenfalls mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten sind, auch wenn gemäß Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2 keine Sicherheitsbeleuchtung verlangt oder sie in Tabelle 6 nicht enthalten ist. Unterstützung für die Ausführung solcher Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gibt die Fachinformation des Österreichischen Elektrotechnischen Komitees – OEK „Arbeitsstätten – Ausführung von Sicherheitsbeleuchtung und nachleuchtenden Orientierungshilfen“.
7.9 Schutzhütten in Extremlage
7.9.12 Abweichend zu Punkt 3 der Tabelle 6 ist für Schutzhütten in Extremlage erst ab 30 Schlafplätzen eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
Tabelle 6: Anwendungsbereiche für Sicherheitsbeleuchtung
Siehe OIB-Richtlinie 2 2023, Seite 32.
OIB Richtlinie 2.1, Ausgabejahr 2023
3.6.5 Sicherheitsbeleuchtung
Es gelten die Anforderungen der Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2.
OIB Richtlinie 2.2, Ausgabejahr 2023
4.3 Sicherheitsbeleuchtung
Es gelten die Anforderungen der Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2.
5.5.3 In Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, wobei die Anforderungen der Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2 gelten.
Erläuternde Bermerkungen zur OIB Richtlinie 2.2 mit Ausgabejahr 2023
Zu Punkt 5.5: Fluchtwege
„…Bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² wird eine Sicherheitsbeleuchtung für erforderlich erachtet, wobei auf die Anforderungen gemäß Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ sowie der dazugehörigen Erläuterungen hingewiesen wird. Bei Brandereignissen ist mit dem Ausfall der Raumbeleuchtung zu rechnen, weshalb für die Selbstrettung von Personen auch bei Garagen dieser Größenordnung zumindest der Verlauf der Fluchtwege erkennbar sein muss.“
OIB Richtlinie 2.3, Ausgabejahr 2023
2.13 Sicherheitsstromversorgung
2.13.1 Es ist eine vom allgemeinen Stromnetz unabhängige Stromquelle vorzusehen, an die die Personen- und Lastenaufzüge einschließlich Feuerwehraufzüge, die Drucksteigerungsanlage, die Wandhydranten und die Anlagen zur Rauchfreihaltung (DBA) anzuschließen sind. Diese Stromquelle muss sich bei Netzausfall selbsttätig einschalten und an gesicherter Stelle von Hand aus einschaltbar sein.
Erläuternde Bermerkungen zur OIB Richtlinie 2.3 mit Ausgabejahr 2023
Zu Punkt 2.13.1
Bei einem Stromausfall, aus welcher Ursache auch immer, müssen die sicherheitstechnischen Einrichtungen des Gebäudes, insbesondere die anlagentechnischen Brandschutzeinrichtungen (z.B. BMA, DBA, SPA, FWA) weiter funktionieren, weshalb eine Sicherheitsstromversorgung erforderlich ist. Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die ÖVE/ÖNORM E 8101 „Elektrische Niederspannungsanlagen“, die in der ÖNORM EN 1838 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung“ angeführten Anforderungen an die lichttechnische Auslegung (z.B. Werte für die Mindestbeleuchtungsstärke) und Positionierung der Leuchten, die ÖVE R 12-2 „Brandschutz in elektrischen Anlagen – Teil 2: Ergänzende brandschutztechnische Anforderungen an elektrische Betriebsstätten und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in elektrischen Niederspannungsanlagen“ sowie für die Feuerwehraufzüge auf die Ergänzungen zu Punkt 3.9.1 der TRVB 150 S hingewiesen.
2.14 Sicherheitsbeleuchtung
Es gelten die Anforderungen der Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2.
Zu Punkt 2.14: Sicherheitsbeleuchtung
Auf Grund der Neugestaltung der elektrotechnischen Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung werden die Anforderungen, wann eine Sicherheitsbeleuchtung grundsätzlich erforderlich ist und wann diese mit erhöhten Anforderungen (z.B. Funktionserhalt der Kabelanlage) auszuführen ist, für alle Nutzungen in der Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ zusammengefasst; in diesem Punkt erfolgt daher lediglich der Verweis auf diese Tabelle.
OIB Richtlinie 4, Ausgabejahr 2023
8.1 Versammlungsstätten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
Für Versammlungsstätten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (z.B. pyrotechnische Vorführungen, besondere Lage der Versammlungsstätte, zu erwartendes Publikumsverhalten) können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein.
Erläuternde Bermerkungen zur OIB Richtlinie 4 mit Ausgabejahr 2023
Zu Punkt 8.1: Versammlungsstätten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
Aufgrund der besonderen und auch unterschiedlichen Nutzungen können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z.B. eine leicht erkennbare Fluchtwegführung, eine höhere Anzahl von Ausgängen, Änderungen bei Fluchtwegen, Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung.