Bautechnische Vorschriften vom österreichischen Institut für Bautechnik

OIB-Richtlinien 2019

erschienen am 12.04.2019 - gültig bis heute

Die OIB Richtlinien des österreichischen Institut für Bautechnik wurden durch die landesspezifischen Verordnungen in allen Bundesländern übernommen und sind somit rechtsgültig anzuwenden. Unter www.oib.or.at kann die aktuelle Rechtsgültigkeit mit Übernahmedatum und der Inhalt der einzelnen Exemplare eingesehen werden.

Aus Sicht der Notbeleuchtung sind je Ausgabe die Teile 2, 2.2 und 2.3 zu erwähnen. Eruieren Sie die relevante Ausgabe für Ihr Objekt mit Hilfe der OIB-Übersichtstabelle.

« Zurück zur Übersicht

Die neuen OIB-Richtlinien wurden beschlossen.

Die OIB-Richtlinien 2019 wurden in der Generalversammlung des OIB am 12. April 2019 beschlossen. Der rechtliche Status in den einzelnen Bundesländer kann in der OIB Übersichtstabelle eingesehen werden.

OIB Richtlinie 2, Ausgabejahr 2019

5.4 Sicherheitsbeleuchtung

Für die in der Tabelle 6 angeführten Nutzungen ist eine entsprechende Sicherheitsbeleuchtung gemäß dieser Tabelle zu errichten. Bei Gebäuden bzw. Bauwerken mit jeweils gemischter Nutzung gelten die für die jeweilige Nutzung anzuwendenden Anforderungen.

Erläuternde Bemerkungen zur OIB Richtlinie 2 mit Ausgabejahr 2019

Zu Punkt 5.4: Sicherheitsbeleuchtung

Auf Grund der Neugestaltung der elektrotechnischen Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung werden  die  Anforderungen,  wann  eine Sicherheitsbeleuchtung  grundsätzlich  erforderlich  ist  und wann diese mit erhöhten Anforderungen (z.B. Funktionserhalt der Kabelanlage) auszuführen ist, in
einer Tabelle 6 zusammengefasst; bei der Festlegung der Grenzwerte wurde auf die bereits in der Praxis üblichen Werte zurückgegriffen.

Für Gebäude mit verkehrstechnischen Einrichtungen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe) liegt die Zuständigkeit beim Bund, daher wurden für diese Nutzungen keine konkreten Werte aufgenommen; sinngemäß können jedoch diese Nutzungen mit Punkt 4 (Verkaufsstätten, Ausstellungsstätten) gleichgestellt werden.

Die „Sicherheitsbeleuchtung eingeschränkt auf Fluchtwege und festverlegtes Rettungswegsystem“ entspricht  der  bisherigen  TRVB  E  102  „Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung“  und  beinhaltet  Folgendes (allgemeine Anforderungen):
•  Ausführung  einer  „Sicherheitsbeleuchtung  für  Fluchtwege“  gemäß  ÖNORM  EN  1838  „Angewandte  Lichttechnik  –  Notbeleuchtung“  sowie  ÖVE/ÖNORM  EN  50172  „Sicherheitsbeleuchtungsanlagen“,
•  Ausführung der elektrischen Anlage gemäß den allgemeinen Anforderungen an die Errichtung für elektrische Niederspannungsanlagen gemäß OVE E 8101 „Elektrische Niederspannungsanlagen“ sowie – je nach Zutreffen – gemäß den allgemeinen Anforderungen der Punkte 3, 4 und 5.1 bis 5.3 der ÖVE-Richtlinie R 12-2 „Brandschutz in elektrischen Anlagen – Teil 2: Ergänzende brandschutztechnische Anforderungen an elektrische Betriebsstätten und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in elektrischen Niederspannungsanlagen“ und
•  Anforderungen für den Betrieb im Brandfall (Funktionserhalt) gemäß OVE E 8101 sowie gemäß Punkt 6 der ÖVE-Richtlinie R 12-2, wobei von diesen Anforderungen abgewichen werden kann, wenn die Räume durch andere brandschutztechnische Maßnahmen (z.B. automatische Brandmeldeanlage) geschützt sind.

Die  „Sicherheitsbeleuchtung  uneingeschränkt“  entspricht  der  bisherigen  ÖVE/ÖNORM-Serie E 8002 „Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen“  und  ÖVE/ÖNORM  E  8007  „Starkstromanlagen  in  Krankenhäusern  und  medizinisch genutzten Räumen außerhalb von Krankenhäusern“ (Sicherheitsstromversorgung) und beinhaltet Folgendes (erhöhte Anforderungen):
•  Ausführung  einer  Sicherheitsbeleuchtung  gemäß  ÖNORM  EN  1838  sowie  ÖVE/ÖNORM EN 50172,
•  Ausführung der elektrischen Anlage gemäß den allgemeinen Anforderungen an die Errichtung für elektrische Niederspannungsanlagen gemäß OVE E 8101 sowie – je nach Zutreffen – gemäß den allgemeinen Anforderungen der Punkte 3, 4 und 5.1 bis 5.3 der ÖVE-Richtlinie R 12-2 und
•  Anforderungen für den Betrieb im Brandfall (Funktionserhalt) gemäß OVE E 8101 sowie gemäß Punkt 6 der ÖVE-Richtlinie R 12-2.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Bezeichnung „Rettungsweg“ in der ÖNORM EN 1838 die Bezeichnung „Fluchtweg“ gemäß OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen gemeint ist.

Mit den Regelungen in Punkt 5.4 in Verbindung mit der Tabelle 6 wird nunmehr festgelegt, wann eine Sicherheitsbeleuchtung und in welcher Ausgestaltung in Abhängigkeit der Art der Nutzung eine erforderlich ist.

Es  wird  jedoch  darauf  hingewiesen,  dass  Gebäude  oder  Räume,  die  nach  ArbeitnehmerInnenschutzgesetz  (ASchG)  eine  Arbeitsstätte  oder  einen  Teil  einer  Arbeitsstätte  darstellen,  gemäß Arbeitsstättenverordnung (AStV) erforderlichenfalls mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten sind, auch wenn gemäß Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2 keine Sicherheitsbeleuchtung verlangt oder sie in Tabelle 6 nicht enthalten ist. Unterstützung für die Ausführung solcher Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gibt die Fachinformation des Österreichischen Elektrotechnischen Komitees – OEK
„Arbeitsstätten  –  Ausführung  von  Sicherheitsbeleuchtung  und  nachleuchtenden  Orientierungshilfen“.

7.9 Schutzhütten in Extremlage

7.9.12 Abweichend zu Punkt 3 der Tabelle 6 ist für Schutzhütten in Extremlage erst ab 30 Schlafplätzen eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

Tabelle 6: Anwendungsbereiche für Sicherheitsbeleuchtung

Siehe Dokument 2019 – Richtlinie 2 – Seite 31.

OIB Richtlinie 2.1, Ausgabejahr 2019

3.6.5 Sicherheitsbeleuchtung

Es gelten die Anforderungen der Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2.

OIB Richtlinie 2.2, Ausgabejahr 2019

4.3 Sicherheitsbeleuchtung

Es gelten die Anforderungen der Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2.

In Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²

5.5.3 In Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung
erforderlich, wobei die Anforderungen der Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2 gelten.

Erläuternde Bemerkungen zur OIB Richtlinie 2.2 mit Ausgabejahr 2019

Zu Punkt 5.5: Fluchtwege

„…Bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² wird eine Sicherheitsbeleuchtung für erforderlich erachtet, wobei auf die Anforderungen gemäß Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ sowie der dazugehörigen Erläuterungen hingewiesen wird. Bei Brandereignissen ist mit dem Ausfall der Raumbeleuchtung zu rechnen, weshalb für die Selbstrettung von Personen auch bei Garagen dieser Größenordnung zumindest der Verlauf der Fluchtwege erkennbar sein muss.“

OIB Richtlinie 2.3, Ausgabejahr 2019

2.13 Sicherheitsstromversorgung

2.13.1 Es ist eine vom allgemeinen Stromnetz unabhängige Stromquelle vorzusehen, an die die Personen- und  Lastenaufzüge  einschließlich  Feuerwehraufzüge,  die  Drucksteigerungsanlage,  die
Wandhydranten  und  die  Anlagen  zur  Rauchfreihaltung  (DBA)  anzuschließen  sind.  Diese  Stromquelle  muss  sich  bei  Netzausfall  selbsttätig  einschalten  und  an  gesicherter  Stelle  von  Hand  aus
einschaltbar sein.

Erläuternde Bermerkungen zur OIB Richtlinie 2.3 mit Ausgabejahr 2019

Zu Punkt 2.13.1

Bei einem Stromausfall, aus welcher Ursache auch immer, müssen die sicherheitstechnischen Einrichtungen des Gebäudes, insbesondere die anlagentechnischen Brandschutzeinrichtungen (z.B. BMA, DBA, SPA, FWA) weiter funktionieren, weshalb eine Sicherheitsstromversorgung erforderlich ist.  Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die ÖVE/ÖNORM E 8101 „Elektrische Niederspannungsanlagen“, die in der ÖNORM EN 1838 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung“ angeführten Anforderungen an die lichttechnische Auslegung (z.B. Werte für die Mindestbeleuchtungsstärke) und Positionierung der Leuchten, die ÖVE R 12-2 „Brandschutz in elektrischen Anlagen – Teil 2: Ergänzende brandschutztechnische Anforderungen an elektrische
Betriebsstätten und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in elektrischen Niederspannungsanlagen“ sowie für die Feuerwehraufzüge auf die Ergänzungen zu Punkt 3.9.1 der TRVB 150 S hingewiesen.

2.14 Sicherheitsbeleuchtung

Es gelten die Anforderungen der Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2.

Erläuternde Bermerkungen zur OIB Richtlinie 2.3 mit Ausgabejahr 2019

Zu Punkt 2.14: Sicherheitsbeleuchtung

Auf Grund der Neugestaltung der elektrotechnischen Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung werden die Anforderungen, wann eine Sicherheitsbeleuchtung grundsätzlich erforderlich ist und wann diese mit erhöhten Anforderungen (z.B. Funktionserhalt der Kabelanlage) auszuführen ist, für alle Nutzungen in der Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ zusammengefasst; in diesem Punkt erfolgt daher lediglich der Verweis auf diese Tabelle.

OIB Richtlinie 4, Ausgabejahr 2019

8.1 Versammlungsstätten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Für Versammlungsstätten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (z.B. pyrotechnische Vorführungen, besondere Lage der Versammlungsstätte, zu erwartendes Publikumsverhalten) können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein.

Erläuternde Bermerkungen zur OIB Richtlinie 4 mit Ausgabejahr 2019

Zu Punkt 8.1: Versammlungsstätten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstätten (siehe OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen) mit erhöhtem Gefährdungspotenzial war aufgrund der besonderen und auch unterschiedlichen Nutzungen notwendig. Demnach können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z.B. eine leicht erkennbare Fluchtwegführung, eine höhere Anzahl von Ausgängen, Änderungen bei Fluchtwegen, Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner