Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Sicherheit, Normalisierung und Typisierung elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen

ETV – Elektrotechnik­verordnung 2020

erschienen am 08.07.2020 - gültig bis heute

Mit 08.07.2020 ist die ETV – Elektrotechnikverordnung 2020 in Kraft getreten. Zugleich tritt die ETV – Elektrotechnikverordnung 2002 außer Kraft.

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Als wesentliche, notlichtrelevante Informationen zur neuen Verordnung sind folgende Punkte zu erwähnen.

  • Es sind nur mehr die rein österreichischen elektrotechnischen Normen und elektrotechnischen Referenzdokumente für verbindlich erklärt. Diese Dokumente sind in Anhang I angeführt.
  • In Anhang II sind nicht verbindliche Bestimmungen für die Elektrotechnik (z.B. OVE E 8101, OVE-Richtlinie R 12-2) kundgemacht, bei deren Anwendung die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 als erfüllt angesehen werden. Diese werden als „kundgemachte elektrotechnische Normen“ bezeichnet.
  • Die Verpflichtung und Verbindlichkeit einer Erstprüfung nach den anerkannten Regeln der Technik wurde in den Verordnungstext übernommen.
  • Bei besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, die in den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften nicht berücksichtigt sind, oder wenn die in Betracht kommenden kundgemachten elektrotechnischen Normen nicht oder nicht vollständig angewendet worden sind, sind zur Erfüllung der Erfordernisse des ETG 1992 Maßnahmen auf Grundlage einer Risikobeurteilung festzulegen. Die Risikobeurteilung ist in diesen Fällen vor dem erstmaligen Herstellen, Errichten, Inverkehrbringen, Instandhalten, Überprüfen oder in Betrieb nehmen durchzuführen.
  • Die Risikobeurteilung kann bei Anwendung der entsprechenden in Anhang I der Elektrotechnikverordnung 2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2014, gelisteten SNT-Vorschriften Nr. 2 bis 38 (ÖVE/ÖNORM E 8002, ÖVE/ÖNORM E 8007,…) und 45 bis 61 bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfallen.
  • Wenn sich die elektrische Anlage bei Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 in einem so fortgeschrittenen Stadium der Planung oder Realisierung befindet, dass dem Errichter der Anlage die durch die Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bedingte Umstellung nicht zuzumuten ist, kann die Frist gemäß Abs. 1 durch einen mindestens sechs Wochen vor ihrem Ablauf zu stellenden Antrag des Errichters der Anlage von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort um bis zu vier weitere Jahre erstreckt werden.

Weiterführende Informationen

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Bundesgesetzblatt Österreich vom 08.07.2020

Verordnung der ETV – ELEKTROTECHNIK­VERORDNUNG 2020 für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Sicherheit, Normalisierung und Typisierung elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen

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Öffentlich zugängliche Bereiche in Gebäuden mit verkehrstechnischen Einrichtungen (zB Flughäfen, Bahnhöfe) ≤ 1 000 m² (allgemeine Anforderungen)

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