Wesentliche Änderungen des Berichtigungsdokumentes:
- Ergänzte Begriffsdefinitionen von Brandabschnitt, gesicherter Fluchtbereich und notwendiges Treppenhaus im Abschnitt 2
- Lichtbogen- und kurzschlusssichere Aufstellung der Verteiler als konkretisierte Formulierung eines Anforderungspunktes unter 3.3.1.1
- Neue und konkretisierende Formulierungen unter 4.1 und 4.2. Es wird nun eindeutig festgehalten, dass bei LPS-Systemen mit höchstens 100 Sicherheitsleuchten keine abgeschlossene elektrische Betriebsstätte erforderlich ist.
- Ergänzung in der Tabelle 5.1 mit Fußnote f, dass im Anwendungsbereich der allgemeinen Anforderungen Gebäude oder Räume, die nach ASchG eine Arbeitsstätte oder einen Teil einer Arbeitsstätte darstellen, mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten sind.
- Tabelle 5.1 – Geänderter Geltungsbereich bei Schank- oder Speisewirtschaften auf > 60 und ≤ 240 Verabreichungsplätze mit Ausführung der allgemeinen Anforderungen und > 240 Verabreichungsplätze mit Ausführung der erhöhten Anforderungen
- Tabelle 5.1 – Geänderter Geltungsbereich bei Versammlungsstätten innerhalb von Gebäuden, Versammlungsräume und sonstige Räume, die für den Aufenthalt von mehr als 60 Personen bestimmt sind auf ≤ 240 Personen mit Ausführung der allgemeinen Anforderungen und > 240 Personen mit Ausführung der erhöhten Anforderungen
- Ergänzung in der Tabelle 5.1 unter Fußnote a, dass unter den allgemeinen Anforderungen eine Bemessungsbetriebsdauer von 1 Stunde ausreichend ist.
- Ergänzung der Anforderungen für den Betrieb im Brandfall (Funktionserhalt) unter Fußnote a, betreffend die allgemeinen Anforderungen
- Die Definitionen und Unterscheidung in „Unterbrandabschnitt“ und „(Haupt-)Brandabschnitt gibt es nicht mehr, wodurch die Begrifflichkeiten generell gegen „Brandabschnitt“, „Nebenraum“ bzw. „Nebenräume“ ersetzt wurden.
Aufgrund dieser Änderungen wurden die Beispielbilder 8.5 und 8.6 inklusive dazugehöriger Erläuterungen ebenfalls angepasst.
Quelle: OVE Richtlinie R12-2/AC, Ausgabe: 2019-07-01
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