Räume für eine größere Personenanzahl (Versammlungsstätten)

Versammlungsstätten innerhalb von Gebäuden, Versammlungsräume und sonstige Räume, die für den Aufenthalt von mehr als 60 Personen bestimmt sind ≤ 240 Personen (allgemeine Anforderungen)

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Versammlungsstätten innerhalb von Gebäuden, Versammlungsräume und sonstige Räume, die für den Aufenthalt von mehr als 60 Personen bestimmt sind ≤ 240 Personen (allgemeine Anforderungen)
Versammlungsstätten innerhalb von Gebäuden, Versammlungsräume und sonstige Räume, die für den Aufenthalt von mehr als 60 Personen bestimmt sind ≤ 240 Personen (allgemeine Anforderungen)
Fluchtweg-Szenarien-Umschaltung FSU

Fluchtweg-Szenarien-Umschaltung FSU

  • Eine Fluchtweg-Szenarien-Umschaltung kommt in Gebäuden zur Anwendung in denen sich Fluchtwege je nach Gebäudenutzung oder Gefahrensituation verändern.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lux vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden.
Brandbekämpfende Einrichtung

Brandbekämpfende Einrichtung

  • Unter einer brandbekämpfenden Einrichtung versteht man im Sinne der ÖNORM EN 1838 Selbsthilfeeinrichtungen und Meldeeinrichtungen wie Handfeuerlöscher, Selbsthilfeanlagen wie Wandhydranten und Löschanlagen.
Brandbekämpfende Einrichtung

Brandbekämpfende Einrichtung

  • Unter einer brandbekämpfenden Einrichtung versteht man im Sinne der ÖNORM EN 1838 Selbsthilfeeinrichtungen und Meldeeinrichtungen wie Handfeuerlöscher, Selbsthilfeanlagen wie Wandhydranten und Löschanlagen.
Brandbekämpfende Einrichtung

Brandbekämpfende Einrichtung

  • Unter einer brandbekämpfenden Einrichtung versteht man im Sinne der ÖNORM EN 1838 Selbsthilfeeinrichtungen und Meldeeinrichtungen wie Handfeuerlöscher, Selbsthilfeanlagen wie Wandhydranten und Löschanlagen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • in Sanitärbereichen ab 8 m² und in barrierefreien WC- Anlagen
  • nahe Schutzbereichen für Menschen mit Behinderung und nahe Rufanlagen. Ebenso sind zwei-Wege-Kommunikationseinrichtungen für diese Bereiche sowie Alarmeinrichtungen in Toiletten für Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • in Sanitärbereichen ab 8 m² und in barrierefreien WC- Anlagen
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lux vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden.
Brandbekämpfende Einrichtung

Brandbekämpfende Einrichtung

  • Unter einer brandbekämpfenden Einrichtung versteht man im Sinne der ÖNORM EN 1838 Selbsthilfeeinrichtungen und Meldeeinrichtungen wie Handfeuerlöscher, Selbsthilfeanlagen wie Wandhydranten und Löschanlagen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • in Räumen für Sicherheits- und Ersatzstromaggregate, für Hauptverteiler der Sicherheit- und Ersatzstromversorgung und der allgemeinen Stromversorgung und für Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV und in Räumen zu Bedienung zentraler Brandschutztechnischer Einrichtungen (zB. Sprinklerzentrale, Brandmeldezentrale).
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lux vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden.
Brandbekämpfende Einrichtung

Brandbekämpfende Einrichtung

  • Unter einer brandbekämpfenden Einrichtung versteht man im Sinne der ÖNORM EN 1838 Selbsthilfeeinrichtungen und Meldeeinrichtungen wie Handfeuerlöscher, Selbsthilfeanlagen wie Wandhydranten und Löschanlagen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jedem letzten Ausgang und außerhalb des Gebäudes bis zu einem sicheren Bereich
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jedem letzten Ausgang und außerhalb des Gebäudes bis zu einem sicheren Bereich
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
  • nahe Treppen, um jede Treppenstufe direkt zu beleuchten.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

  • Zweck der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist es, das gefahrlose Beenden notwendiger Tätigkeiten und das gefahrlose Verlassen des Arbeitsplatzes mit besonderer Gefährdung zu ermöglichen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 10% der Allgemeinbeleuchtung, jedoch mindestens 15 Lux, betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • nahe jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jedem letzten Ausgang und außerhalb des Gebäudes bis zu einem sicheren Bereich
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jedem letzten Ausgang und außerhalb des Gebäudes bis zu einem sicheren Bereich
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe Treppen, um jede Treppenstufe direkt zu beleuchten.
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe Treppen, um jede Treppenstufe direkt zu beleuchten.
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lux vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lux vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe Treppen, um jede Treppenstufe direkt zu beleuchten.
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe Treppen, um jede Treppenstufe direkt zu beleuchten.
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe Treppen, um jede Treppenstufe direkt zu beleuchten.
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe Treppen, um jede Treppenstufe direkt zu beleuchten.
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • nahe jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
  • Die Beleuchtungsstärke muss in der Fläche 0,5 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • nahe jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • nahe jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
  • nahe Treppen, um jede Treppenstufe direkt zu beleuchten.
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • nahe jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
  • nahe Treppen, um jede Treppenstufe direkt zu beleuchten.
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.

Elektrotechnische & lichttechnische Anforderungen

Notlichtsystem: Es sind Gruppenbatteriesysteme (LPS), Zentralbatteriesysteme (CPS) und Einzelbatterieleuchtensysteme zulässig.
Nennbetriebsdauer 1h: Die Nennbetriebsdauer der Sicherheitsstromquelle muss mindestens 1 h entsprechen.
Sicherheitsbeleuchtung Antipanikfläche: Die Antipanikbeleuchtung ist Teil der Sicherheitsbeleuchtung, die der Panikvermeidung dienen soll und es Personen erlaubt, eine Stelle zu erreichen, von der aus ein Rettungsweg eindeutig als solcher erkannt werden kann. Die Beleuchtungsstärke muss in der Fläche mindestens 0,5 lx betragen
Sicherheitsbeleuchtung Fluchtweg: Die Sicherheitsbeleuchtung am Fluchtweg ist der Teil der Notbeleuchtung, der Personen das sichere Verlassen eines Raumes/Gebäudes ermöglicht. Die Beleuchtungsstärke muss entlang der Mittellinie mindestens 1 lx betragen.
Brandbekämpfende Einrichtung / Erste-Hilfe-Stelle: Nahe jeder Erste-Hilfe-Stelle und jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung muss eine Leuchte angebracht werden, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke erreicht werden.
Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung: Zweck der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist es, das gefahrlose Beenden notwendiger Tätigkeiten und das gefahrlose Verlassen des Arbeitsplatzes mit besonderer Gefährdung zu ermöglichen.
Fernanzeige: Für dieses Gebäude ist eine Fernanzeige an zentraler Stelle erforderlich.
Erstprüfung: Es ist eine Erstprüfung bei Inbetriebnahme, bei Änderungen und Reparaturen von einer Fachkraft vor der Wiederinbetriebnahme zu tätigen.
Wiederkehrende Prüfungen: Die Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und Ersatzstromquellen müssen gemäß den Herstellerangaben und den jeweils zutreffenden technischen Bestimmungen in Stand gehalten werden.
Brandschutztechnische Anforderung des Notlichtsystems: LPS Anlagen < 100 Leuchten, welche einen Brandabschnitt von mehr als 1600 m²versorgen, LPS Anlagen > 100 Leuchten und CPS Anlagen benötigen einen zusätzlichen Brandschutz.
Verkabelung Funktionserhalt: Die Dauer des Funktionserhalts der elektrischen Kabel und Leitungsanlage muss mindestens 30 Minuten betragen. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen jene Teile der Endstromkreise welche einen abgeschlossenen Brandabschnitt versorgen bzw. deren Ausfall zu keiner unzulässigen Beeinträchtigung anderer Bereiche führt.
Netzüberwachung: lm Bereitschaftsbetrieb muss die Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung für den betroffenen Bereich im Endstromkreis überwacht werden.
Fluchtweg-Szenarien-Umschaltung FSU: Eine Fluchtweg-Szenarien-Umschaltung kommt in Gebäuden zur Anwendung in denen sich Fluchtwege je nach Gebäudenutzung oder Gefahrensituation verändern.
Brandmeldekontakt: Im Bereitschaftsbetrieb muss bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage eine Ansteuerung erfolgen.

Notlichtsystem

Es sind Gruppenbatteriesysteme (LPS), Zentralbatteriesysteme (CPS) und Einzelbatterieleuchtensysteme zulässig.

System:

Gemäß OVE E 8101 2019-01-01 Tabelle 56.A.1.AT sind Gruppenbatteriesysteme (LPS), Zentralbatteriesysteme (CPS) und Einzelbatteriesysteme zulässig. Weitere Informationen finden sie in unserer Auflistung Anwendungsbereiche, Grenzwerte und Anforderungen

Automatische Prüfeinrichtung mit zentraler Erfassung/Registrierung

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.9.001.AT

„Bei mehr als 20 Sicherheitsleuchten in einem zusammenhängenden Gebäudeteil ist eine automatische Prüfeinrichtung mit zentraler Erfassung/Registrierung gemäß ÖVE/ÖNORM EN 62034 vorzusehen.“

Schaltungsarten der Sicherheitsbeleuchtung:

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.9.4

Schaltungsart: „Eine Sicherheitsbeleuchtung muss im Dauerbetrieb oder im Bereitschaftsbetrieb geschaltet sein. Die Betriebsarten dürfen auch kombiniert werden.“

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.9.5

„Im Bereitschaftsbetrieb muss die Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung für den betroffenen Bereich im Endstromkreis überwacht werden. Führt eine Unterbrechung der Stromversorgung für die allgemeine Beleuchtung in einem Bereich zum Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, so muss die Sicherheitsbeleuchtung automatisch aktiviert werden. Es sind in jedem Fall Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die örtliche Sicherheitsbeleuchtung des betroffenen Bereichs aktiviert wird.“

Kennzeichnung der Sicherheitsleuchten

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.9.15:

„Leuchten der Sicherheitsbeleuchtung und zugehörige Komponenten müssen durch ein gut sichtbares und ein einfach lesbares rotes oder grünes Schild gekennzeichnet werden.“

„ANMERKUNG AT: Alternativ können andere Maßnahmen zur eindeutigen Identifizierung der Sicherheitsleuchten verwendet werden.“

„In der Nähe der Leuchten bzw. an der Leuchte muss die Verteiler-, die Stromkreis- und die Leuchtennummer angebracht sein.“

Nennbetriebsdauer 1h

Die Nennbetriebsdauer der Sicherheitsstromquelle muss mindestens 1 h entsprechen.

In der OVE E 8101 2019-01-01 Tabelle 56.A.1.AT wird in Bezug auf die Bemessungsbetriebsdauer auf die Ausführung gemäß ÖNORM EN 1838 verwiesen.

Sicherheitsbeleuchtung Antipanikfläche

Die Antipanikbeleuchtung ist Teil der Sicherheitsbeleuchtung, die der Panikvermeidung dienen soll und es Personen erlaubt, eine Stelle zu erreichen, von der aus ein Rettungsweg eindeutig als solcher erkannt werden kann. Die Beleuchtungsstärke muss in der Fläche mindestens 0,5 lx betragen

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.3.1

„Die horizontale Beleuchtungsstärke darf 0,5 lx auf der freien Bodenfläche nicht unterschreiten, wobei Randbereiche mit einer Breite von 0,5 m nicht berücksichtigt werden.“

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.3.2

„Die Ungleichmäßigkeit Ud Verhältnis der kleinsten zur größten Beleuchtungsstärke nach EN 12665, darf 1:40 nicht unterschreiten.“

OVE E 8101 2019-01-01 718.NE.1.560.9.003.AT

Antipanikbeleuchtung

„Folgende Anforderungen sind einzuhalten:

a) Die Antipanikbeleuchtung muss in betriebsmäßig verdunkelbaren Räumen unabhängig von der Verdunkelungssteuerung vom verdunkelten Raum aus eingeschaltet werden können. Eine Helligkeitsregelung ist nicht zulässig.

b) Die Schaltstellen müssen in Versammlungsstätten in der Nähe von mindestens je einen Ausgang jeder Platzfläche so angebracht sein, dass sie für Aufsichtspersonen jederzeit leicht zugängig, aber einer unbeabsichtigten Betätigung entzogen sind. Die Schaltstellen für die Antipanikbeleuchtung der Bühne müssen an geeigneter Stelle auf der Bühne in der Nähe der Zugangstür angebracht sein.

c) Die Schaltstellen der Antipanikbeleuchtung sind zu beachten. Die durch die Betätigung eines Schalters bewirkte Einschaltung darf nicht durch die Betätigung eines anderen Schalters aufgehoben werden können. Eine Ausschaltmöglichkeit im Lichtregieraum (Bühnenlichtstellwarte) ist zulässig.“

Auszug aus 718.NE.1.560.9

Allgemeine Anforderungen für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

In Versammlungsstätten, in Bühnenbetriebsräumen über 20 m², zB. Probebühnen, Chor- und Ballettübungsräumen, Orchesterübungsräumen, Stimmzimmern, Aufenthaltsräumen für Mitwirkende, in Bildwerferräumen, in Manegen, in Sportrennbahnen sowie in Stehplatzbereichen von Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen ist eine Antipanikbeleuchtung gemäß ÖNORM EN 1838 zu errichten.

Sicherheitsbeleuchtung Fluchtweg

Die Sicherheitsbeleuchtung am Fluchtweg ist der Teil der Notbeleuchtung, der Personen das sichere Verlassen eines Raumes/Gebäudes ermöglicht. Die Beleuchtungsstärke muss entlang der Mittellinie mindestens 1 lx betragen.

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.2.1

„Bei Rettungswegen müssen die horizontalten Beleuchtungsstärken auf dem Boden entlang der Mittellinie des Rettungsweges mindestens 1 lx betragen. Bei Fluchtwegen mit einer Breite bis zu 2 m müssen die horizontalen Beleuchtungsstärken auf dem Boden entlang der Mittellinie mind. 1 lx betragen. Breitere Fluchtwege können als mehrere 2 m breite Streifen betrachtet werden oder mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet werden.“

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.2.2

„Die Ungleichmäßigkeit Ud Verhältnis der kleinsten zur größten Beleuchtungsstärke nach EN 12665, darf 1:40 entlang der Mittellinie des Rettungsweges nicht unterschreiten.

Brandbekämpfende Einrichtung / Erste-Hilfe-Stelle

Nahe jeder Erste-Hilfe-Stelle und jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung muss eine Leuchte angebracht werden, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke erreicht werden.

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.1.2

„Nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung muss eine Leuchte angebracht werden, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden.
Unter „Nahe“ versteht man einen Abstand < 2 m.“

„Nahe jeder Erste-Hilfe-Stelle muss eine Beleuchtung von 5 lx vertikaler Beleuchtungsstärke am Erste-Hilfe-Kasten erreicht werden.
Unter „Nahe“ versteht man einen Abstand < 2 m.“

Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Zweck der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist es, das gefahrlose Beenden notwendiger Tätigkeiten und das gefahrlose Verlassen des Arbeitsplatzes mit besonderer Gefährdung zu ermöglichen.

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.4.1

„ln Bereichen von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung muss der Wartungswert der Beleuchtungsstärke auf der Arbeitsfläche mindestens 10% des für die Aufgabe erforderlichen Wartungswertes der Beleuchtungsstärke betragen und darf nicht unter 15 lx fallen. Störende stroboskopische Effekte müssen ausgeschlossen werden.“

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.4.2

„Die Gleichmäßigkeit Uo der Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung darf 0,1 nicht unterschreiten.“

Auszug aus OVE-Richtlinie R 12-2 2019-01-01 Tabelle 5.1 AT

„Eine Änderung der Bemessungsbetriebsdauer ist gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50172 entsprechend den Ergebnissen der Risikobeurteilung möglich.“

 Fachinformation für Arbeitsstätten Ausgabe September 2012

Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung sind zB:

  • Laboratorien, wenn es notwendig ist, dass Beschäftigte einen laufenden Versuch beenden oder unterbrechen müssen, um eine akute Gefährdung von Beschäftigten und Dritten zu verhindern. Solche akuten Gefährdungen können Explosionen oder Brände sowie das Freisetzen von Krankheitserregern oder von giftigen oder radioaktiven Stoffen in Gefahr bringender Menge sein.
  • Bereiche in unmittelbarer Nähe lang nachlaufender Arbeitsmittel mit ungeschützten bewegten Teilen, die Unfallgefahren darstellen können, zB Plandrehmaschinen.
  • Steuereinrichtungen für ständig zu überwachenden Anlagen, zB Schaltwarten und Leitstände für Kraftwerke, verkehrstechnische Einrichtungen, chemische und metallurgische Betriebe sowie Arbeitsplätze an Absperr- und Regeleinrichtungen, die betriebsmäßig oder bei Betriebsstörungen zur Vermeidung von Unfallgefahren betätigt werden müssen, um Produktionsprozesse gefahrlos zu unterbrechen bzw. zu beenden.
  • Arbeitsplätze in der Nähe heißer oder gesundheitsgefährlicher Bäder oder Gießgruben, die aus produktionstechnischen Gründen nicht durch Geländer oder Absperrungen gesichert werden können.
  • Bereiche, in denen eine Gefährdung durch Produktionsabläufe gegeben ist.
  • Bereiche in Küchen, in denen bei Lichtausfall eine Gefährdung durch heiße Flüssigkeiten entsteht.

Fernanzeige

Für dieses Gebäude ist eine Fernanzeige an zentraler Stelle erforderlich.

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.5.001.AT

„An zentraler während der betriebserforderlichen Zeit ständig überwachter Stelle ist durch Meldeeinrichtungen der Anlagenzustand (System betriebsbereit, Speisung aus der Stromquelle für Sicherheitszwecke, Störung) des Sicherheitsstromversorgungssystems anzuzeigen. Dies gilt nicht für Einzelbatterieanlagen für bis zu 20 Sicherheitsleuchten.“

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt § 560.9.14

„Der Betriebszustand der Sicherheitsbeleuchtung muss für jede Stromquelle an einem gut einsehbaren Standort angezeigt werden.“

Erstprüfung

Es ist eine Erstprüfung bei Inbetriebnahme, bei Änderungen und Reparaturen von einer Fachkraft vor der Wiederinbetriebnahme zu tätigen.

Auszug aus der OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 56.NE.560.600.4.1

  • Be- und Entlüftung des Aufstellungsraumes für Batterien und zugehörende Einrichtungen sowie der Sicherheit gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50272-2
  • Ausreichende Batteriekapazität und einwandfreie Funktion der Batterien
  • Funktion des Sicherheitsstromversorgungssystems durch Unterbrechung der Netzzuleitung
  • Messtechnische Überprüfung der lichttechnischen Anforderungen gemäß ÖNORM EN 1838

Für Bereiche, in denen eine Lichtmessung nicht möglich ist (z.B. bei Einrichtungen mit 24-Stunden-Dauerbetrieb und ständigem Lichteinfall von außen), können Berechnungen oder Messwerte aus anderen Bereichen (mit gleichen Leuchtmitteln und gleicher Einbauhöhe) herangezogen werden.

Wiederkehrende Prüfungen

Die Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und Ersatzstromquellen müssen gemäß den Herstellerangaben und den jeweils zutreffenden technischen Bestimmungen in Stand gehalten werden.

Brandschutztechnische Anforderung des Notlichtsystems

LPS Anlagen < 100 Leuchten, welche einen Brandabschnitt von mehr als 1600 m²versorgen, LPS Anlagen > 100 Leuchten und CPS Anlagen benötigen einen zusätzlichen Brandschutz.

OVE-Richtlinie R 12-2 2019-01-01 Punkt 3.1.

Bitte kontaktieren Sie Ihren din-Ansprechpartner für projektspezifische Informationen.

Verkabelung Funktionserhalt

Die Dauer des Funktionserhalts der elektrischen Kabel und Leitungsanlage muss mindestens 30 Minuten betragen. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen jene Teile der Endstromkreise welche einen abgeschlossenen Brandabschnitt versorgen bzw. deren Ausfall zu keiner unzulässigen Beeinträchtigung anderer Bereiche führt.

OVE-Richtlinie R 12-2 2019-01-01 Punkt 6.3.2

„Es sind 30 Minuten Funktionserhalt der elektrischen Kabel- und Leitungsanlage gefordert bei Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gefordert, ausgenommen jene Teile der Endstromkreise welche einen abgeschlossenen Brandabschnitt versorgen bzw. deren Ausfall zu keiner unzulässigen Beeinträchtigung anderer Bereiche führt.

Das bedeutet: Der Verzicht auf den Funktionserhalt ist nur innerhalb des letzten Brandabschnittes zulässig. Aus diesem Brandabschnitt dürfen keine Leitungen in weitere Brandabschnitte abgehen, ausgenommen Leitungen in „Unterbrandabschnitten“ mit maximal je zwei Sicherheitsleuchten (mit oder ohne Piktogramm).

Bei einem lokalen Brand in einem mitversorgten „Unterbrandabschnitt“ darf die Sicherheitsbeleuchtung der Fluchtwege nicht unzulässig beeinträchtigt werden. Dies ist dann erfüllt, wenn mind. 50% der Sicherheitsbeleuchtung in den Fluchtwegen (z.B.: durch eine alternierende Stromkreisaufteilung der Sicherheitsleuchten) funktionsfähig bleiben. Bei gesicherten Fluchtbereichen gemäß Arbeitsstättenverordnung müssen 100% der Sicherheitsbeleuchtung in den Fluchtwegen funktionsfähig sein.“

Netzüberwachung

lm Bereitschaftsbetrieb muss die Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung für den betroffenen Bereich im Endstromkreis überwacht werden.

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.9.5

„Im Bereitschaftsbetrieb muss die Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung für den betroffenen Bereich im Endstromkreis überwacht werden. Führt eine Unterbrechung der Stromversorgung für die allgemeine Beleuchtung in einem Bereich zum Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, so muss die Sicherheitsbeleuchtung automatisch aktiviert werden. Es sind in jedem Fall Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die örtliche Sicherheitsbeleuchtung des betroffenen Bereichs aktiviert wird.“

Fluchtweg-Szenarien-Umschaltung FSU

Eine Fluchtweg-Szenarien-Umschaltung kommt in Gebäuden zur Anwendung in denen sich Fluchtwege je nach Gebäudenutzung oder Gefahrensituation verändern.

„Die OVE E 8101 sowie die ASTV weisen auf FSU-Systeme hin:

OVE 8101, 718.560.9.001.AT:
„ANMERKUNG 2.AT Wenn eine Risikobewertung für eine bauliche Anlage zusätzlich zu den von einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage beherrschten Fehlerereignissen (Störung oder Ausfall der allgemeinen Stromversorgung) weitere Gefahrenmomente aufzeigt, kann ein elektrisch betriebenes (adaptives) dynamisches Sicherheitsleitsystem erforderlich sein. Optische Sicherheitsleitsysteme sind kein Ersatz für eine gegebenenfalls erforderliche Sicherheitsbeleuchtung.“

AStV – Arbeitsstättenverordnung, §17. (1)
„Arbeitsstätten sind so zu gestalten, daß von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus 1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und…“
In diesem Zusammenhang ist als FSU-relevante Passage § 19 (2) zu ergänzen: „…Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.“

AStV – Arbeitsstättenverordnung, §17. (1c)
„(1c) Sind überwiegend ortsunkundige Personen (z. B. Kund/innen) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z. B. Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).“

Brandmeldekontakt

Im Bereitschaftsbetrieb muss bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage eine Ansteuerung erfolgen.

TRVB 151 S Ausgabe 2015-09-01 BRANDFALLSTEUERUNGEN

Sofern eine automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist, muss die Notbeleuchtung über den Summenalarm bzw. objekts- und bauteilweise der BMA angesteuert werden.“

FAQs: Häufig gestellte Fragen

Folgende Vorschriften müssen berücksichtigt werden. Beachten Sie zusätzlich die Anforderungen im Bescheid. Bei komplexeren Gebäuden können zusätzliche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit gefordert sein.

Ist in Sakralbauten (z.B. Kirchen, Synagogen, Moscheen, etc.) eine Notbeleuchtung erforderlich?

relevant seit 08.07.2020 – gültig bis heute

Kirchen, Synagogen, Moscheen und andere Gebäude für religiöse Veranstaltungen zählen mittlerweile zu den Versammlungsstätten. Somit wird durch verschiedene normative Vorgaben geregelt, dass Notbeleuchtung zwingend erforderlich ist. In Österreich gibt es die Ausnahme für Sakralbauten, wie in der ÖVE 8002 beschrieben, nicht mehr.

Daher kommt bei Neubauten die Tabelle 6 der OIB sowie die Tabelle der OVE R12 AC zum Tragen (≤ 240 Personen = allgemeine Anforderung / > 240 Personen = erhöhte Anforderung).

Für bestehende Sakralbauten ist, sofern sich die Nutzung nicht ändert, keine explizite Nachrüstung der Notbeleuchtung erforderlich.

Bei einer Nutzungsänderung durch kommerzielle Veranstaltungen, unabhängig von einer religiösen Nutzung, wie z.B. Konzerte, ist eine Notbeleuchtung erforderlich.  Dies ist im Einzelfall mit der Behörde abzustimmen.

Welche normativen Anforderungen müssen bei der Umrüstung von bestehenden Notleuchten mit Leuchtstofflampen auf eine Ausführung mit LED-Technologie beachtet werden?

relevant seit 01.10.2007 – gültig bis heute

Generell müssen alle verbauten Leuchten für die Notbeleuchtung der Norm EN 60598-2-22 entsprechen.

Bei Umrüstungen ist zu unterscheiden, ob ein kompletter Tausch der bestehenden Notleuchten angedacht ist oder eine Lösung mit LED-Austauscheinsätzen angestrebt wird. Je nach Bestandsdauer des installierten Notbeleuchtungssystems kann die Entscheidung für die eine oder andere Lösung von Vorteil sein.

Beim Tausch des gesamten Beleuchtungssystems ist zu beachten, dass die neuen LED-Notleuchten den notlichtrelevanten Vorschriften entsprechen, mit dem bestehenden Sicherheitsbeleuchtungssystem kompatibel sind und die lichttechnischen Anforderungen gemäß den vorliegenden Bestimmungen weiterhin einhalten. In besonderen Fällen macht es Sinn bzw. ist es erforderlich das Sicherheitsbeleuchtungssystem mit zu tauschen.

Bei der Verwendung von LED-Austauscheinsätzen gilt ein besonderer Augenmerk auf die Verwendung von zertifizierten und vom Hersteller freigegebenen Lösungen. Mit dem eigenständigen Eingriff in die bestehenden Leuchten und der Verwendung von nicht-zertifizierten, sowie nicht freigegebenen Produkten geht die Verantwortung auf die hantierende Person über und jegliche Garantie-, Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegenüber dem Hersteller der Leuchte gehen verloren. Geprüfte LED-Austauscheinsätze von namhaften Herstellern halten in der Regel alle normativ relevanten Produktanforderungen ein, sind mit den bestehenden Leuchtengehäusen kompatibel – sowie auf den Technologiestandard abgestimmt und die CE-Bescheinigung der gesamten Leuchten bleibt auch nach Umrüstung erhalten. In Zusammenhang mit dieser Lösung ist natürlich darauf zu achten, dass die lichttechnischen Anforderungen gemäß den vorliegenden Bestimmungen weiterhin eingehalten werden.

Welche gesetzlichen Betreiberpflichten sind in Zusammenhang mit der Notbeleuchtung zu beachten?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

In Zusammenhang mit den notlichtrelevanten Betreiberpflichten sind eine Vielzahl an Vorschriften zu beachten:

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Landesbauordnungen, Arbeitsstättenverordnung, Fachinformation für Arbeitsstätten, OIB Richtlinien, OVE E 8101, OVE E 8101/AC1, OVE-Richtlinie R 12-2, OVE-Richtlinie R 12-2/AC, ÖVE/ÖNORM EN 50172, ÖVE/ÖNORM EN 62034, ÖNORM EN 1838, Vorgaben gemäß Baubescheid bzw. Brandschutzkonzept, Anforderungen gemäß Herstellerangaben

Als wesentliche, gesetzliche Pflichten dieser Bestimmungen sind zu erwähnen:

  • Regelmäßige (jährliche) Wartung gemäß Herstellerangaben
  • Überprüfung der Gerätefunktion inkl. Leuchten im Intervall gemäß nachstehender Tabelle
  • Jährliche Überprüfung der Bemessungsbetriebsdauer der Sicherheitsstromquelle
  • Jährliche manuelle Prüfung der Gerätefunktionen
  • Überprüfung der Beleuchtungsstärke im Intervall gemäß nachstehender Tabelle
  • Bereitstellung einer detaillierten Anlagendokumentation
  • Vollständiger Prüfbericht über mindestens 3 Jahre rückverfolgbar

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einhaltung ihrer Pflichten, um gesetzlich auf der sicheren Seite zu sein.

Dürfen Rettungszeichenleuchten in Anwendungsbereichen mit allgemeinen und erhöhten Anforderungen gemäß OVE E 8101 / OVE E 8101/AC1 in Bereitschaftslicht betrieben werden?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Ja, außerhalb der betrieblich erforderlichen Zeit ist dies zulässig.

Während der „betriebserforderlichen“ Zeit ist die Dauerschaltung für be- oder hinterleuchtete Sicherheitszeichen (Rettungszeichenleuchten) gemäß Tabelle 56.A.1.AT für die Fluchtwege und gesicherten Fluchtbereiche erforderlich.

Dabei gibt es im Projekt zu beachten:

1. Rettungszeichenleuchten, die in einzelnen Räumen angebracht sind, welche in den Fluchtweg oder in gesicherte Fluchtbereiche münden, ist weiterhin uneingeschränkt Bereitschaftsschaltung zulässig.

2. Betriebserforderliche Zeit kann je nach Nutzung auch unterschiedlich definiert sein. 

    • Beispiel 1: Ein Weiterbildungsinstitut bietet Kurse und Seminare im Zeitraum von Mo – Fr von 09:00 – 16:00 und jeweils Di und Do zusätzlich von 18:00 – 21:00 an. Für diese Zeiträume wären dann die Rettungszeichenleuchten in Dauerschaltung zu betreiben. Außerhalb dieser Zeiten wäre die Nutzung nach AStV-Arbeitsstättenverordnung und daher auch Bereitschaftsschaltung zulässig.
    • Beispiel 2: Ein Wohngebäude der GK4 (mit Mehrfachnutzung z.B. einer Arztpraxis) ist praktisch 24 h in Betrieb. Da das Flucht-Stiegenhaus natürlich belichtet ist, könnte man die betrieblich erforderliche Zeit über ein Mindestbeleuchtungsniveau der natürlichen Belichtung mit einem Dämmerungssensor entsprechend definieren und so den erforderlichen Zeitraum eingrenzen.

 

Um auf den Vorteil der Bereitschaftsschaltung gegenüber der Dauerschaltung (niedriger Stromverbrauch und damit geringere Energiekosten) nicht komplett zu verzichten, empfehlen wir entweder die Kombination beider Varianten in dem die betriebserforderliche Zeit definiert wird und/oder während dieser die Rettungszeichenleuchten auf einen Wert gedimmt werden, der sicherstellt, dass zumindest Türen, Stufen oder andere Hindernisse bei Abdunkelung erkennbar sind. Dies wirkt sich positiv auf Energiekosten und Lebensdauer und somit auch auf die Instandhaltungskosten aus.

Sind neben der OVE E 8101 und OVE Richtlinie R12-2 die Fachinformationen noch gültig?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Ja, die Fachinformationen haben immer noch ihre Gültigkeit, wobei die OVE E 8101 und die OVE-Richtlinie R 12-2 mit ihren Berichtigungsdokumenten den Stand der Technik darstellen.

Werden die 2,4 m Mindestabstand von der LPS Anlage ohne Funktionserhalt zum nächsten Verteilerfeld auch in Zukunft noch gefordert?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Die Brandschutzanforderungen sind für LPS-Systeme mit höchstens 100 Sicherheitsleuchten und für LPS-Systeme mit mehr als 100 Sicherheitsleuchten in den Ausführungen der OVE-Richtlinie R 12-2 klar geregelt. Der Mindestabstand von 2,4 m kommt, wie man ihn aus der ÖVE/ÖNORM E 8002 kennt, in der OVE-Richtlinie R 12-2 nicht vor.

Muss lt. OVE E 8101 und OVE Richtlinie R12-2 bei Aktivierung der Brandmeldeanlage die Sicherheitsbeleuchtung aktiviert werden?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Ja, mit dem Berichtigungsdokument OVE E 8101/AC1 wurde die Anforderung „Für bauliche Bereiche mit einer Brandmeldeanlage ist bei deren Ansprechen die Sicherheitsbeleuchtung zu aktivieren.“ mit Punkt 569.9.002.AT ergänzt.

Darf man lt. der neuen Norm OVE E 8101 Rettungszeichenleuchten in Bereitschaft schalten?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Nein, die Möglichkeit einer Bereitschaftslichtschaltung der Rettungszeichenleuchten wie in der ÖVE/ÖNORM E 8002 berücksichtigt, gibt es in der OVE E 8101 nicht mehr.
Die OVE E 8101/AC1 fordert gemäß Tabelle 56.A.1.AT einen Dauerbetrieb für die erwähnten Rettungszeichenleuchten während der betriebserforderlichen Zeit, für Fluchtwege und gesicherten Fluchtbereiche.

Wenn in einem Verteilerraum eine Notlicht-Unterstation eingebaut wird, muss diese in E30 ausgeführt werden?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Ja, die OVE-Richtlinie R 12-2 und OVE-Richtlinie R 12-2/AC fordern unter Punkt 3.3.1, dass Verteilungen (Haupt- und Unterverteiler) der allgemeinen Stromversorgung (AV) gemeinsam mit CPS-Systemen bzw. LPS-Systemen mit mehr als 100 Sicherheitsleuchten und deren (Unter-)Verteilungen in einem Raum untergebracht werden dürfen, wenn sich die beschriebenen zentralen Stromversorgungssysteme für die Sicherheitsbeleuchtung in einem Gehäuse mit einem Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten befinden und die Verteiler lichtbogen- und kurzschlusssicher aufgestellt werden.
Die elektrische Kabel- und Leitungsanlage für die Stromversorgung der Unterverteilung für die Sicherheitsbeleuchtung muss mit einem Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten ausgeführt sein.

Unterschiede zwischen ÖVE/ÖNORM E 8002 und OVE E 8101?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Als wesentliche Änderungen der OVE E 8101 und im Vergleich zur ÖVE/ÖNORM E 8002 können folgende Punkte erwähnt werden.
1) ÖVE/ÖNORM E 8002 über Elektrotechnikverordnung rechtsverbindlich; / OVE E 8101 als anerkannte Regel der Technik und über die OIB Richtlinien 2019 verbindlich;
2) Inhalte der ÖVE/ÖNORM E 8002 als Teil der umfangreicheren OVE E 8101;
3) Brandschutz als Thema in der ÖVE/ÖNORM E 8002 integriert; / Brandschutz als Thema in der OVE E 8101 mit Verweis auf die zusätzlich vorgesehene OVE-Richtlinie R 12-2 angeführt;
4) Umfangreichere und zum Teil detailliertere Brandschutzmaßnahmen in der OVE E 8101 Unterabschnitt 442.2 und der OVE-Richtlinie R 12-2;
5) Geänderter Geltungsbereich für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gemäß OIB Richtlinie 2019 Teil 2 Tabelle 6 und OVE-Richtlinie R 12-2 Tabelle 5.1 inklusive Berichtigungsdokument(e);

Für weiterführende und detailliertere Informationen verweisen wir auf die ausführlichen Beschreibungen zur

OVE E 8101

OVE E 8101/AC1

OVE-Richtlinie R 12-2

OVE-Richtlinie R 12-2/AC

im Bereich Grundlagen/Elektrotechnische und lichttechnische Vorschriften.

Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen OIB 2015 und OIB 2019 in Bezug auf die Not- u. Sicherheitsbeleuchtung?

relevant seit 01.04.2019 – gültig bis heute

Als wesentliche Unterschiede können folgende Punkte erwähnt werden.
– Die OIB-Richtlinien 2019 wurden inhaltlich an die neue Normenlage (OVE E 8101, OVE-Richtlinie R 12-2) angepasst
– Die OIB-Richtlinien gehen erstmals mit der Ausgabe 2019 im Teil 2, Tabelle 6 auf die Unterscheidung und Zuordnung von Sicherheitsbeleuchtungsanforderungen in Abhängigkeit der Nutzungsart und einer Kategorisierung nach Gebäudegröße, Personenanzahl oder Anzahl an Gästebetten ein. Dabei wird grundlegend in „Sicherheitbeleuchtung eingeschränkt auf Fluchtwege und festverlegtes Rettungswegesystem“ und „Sicherheitsbeleuchtung, uneingeschränkt“ unterschieden.
– Während die OIB-Richtlinien mit Ausgabe 2015 idR. eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung und für besondere Widmungen die ÖVE/ÖNORM E 8002 anführen, verweisen die OIB-Richtlinien mit Ausgabe 2019 bereits auf die Normen OVE E 8101, OVE-Richtlinie R 12-2, ÖNORM EN 1838 und ÖVE/ÖNORM EN 50172.

Ist es zulässig in E30 Sicherungsdosen einen Abgang in E0 Leitungsausführung anzuschließen, wenn sich dieser im selben bzw. benachbarten Brandabschnitt wie die Sicherungsdose befindet, oder müssen E30 Sicherungsdosen zur Aufrechterhaltung der E30 Qualifikation grundsätzlich mit E30 Leitungen angeschlossen werden?

relevant seit 01.04.2006 – gültig bis heute

Diesbezüglich möchten wir auf die OVE-Richtlinie R 12-2 und das Berichtigungsdokument OVE-Richtlinie R 12-2/AC verweisen. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass ausschließlich im abgesicherten Brandabschnitt inklusive situierter E30 Sicherungsdose eine Verkabelung ohne Funktionserhalt ausgeführt werden darf. Die Leitungsführung in nachgelagerte Brandabschnitte muss in Funktionserhalt ausgeführt sein.
Konkrete Informationen zu E30 Dosen sind in OVE-Richtlinie R 12-2, Punkt 8.2.2 beschrieben.

Bei welchen Änderungen muss die bestehende Notbeleuchtung auf den neuesten Stand der Technik gebracht werden?

relevant seit 01.04.1993 – gültig bis heute

Das Elektrotechnikgesetz definiert gemäß § 6. (1) „Wer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt, hat dabei jene elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, welche im Zeitpunkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten in Kraft stehen, einzuhalten. …“

Die wesentlichen Änderungen und Erweiterungen sind im Elektrotechnikgesetz § 1 definiert und nachfolgend angeführt.

§1. „(3) Eine wesentliche Änderung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Die Stromart(en) (Gleichstrom, Drehstrom, Wechselstrom) wird (werden) geändert.
2. Die Nennspannung(en) der Anlage wird (werden) um mehr als 20% geändert, es sei denn, die Anlage wurde so errichtet, daß diese Änderung bei ihrer Konstruktion berücksichtigt wurde und höchstens eines bereits bei der Auslegung vorgesehenen Austausches einzelner Betriebsmittel bedarf.
3. Durch Änderungen der Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren in einem Anlagenteil werden Auswirkungen in anderen Anlagenteilen ausgelöst.
4. Durch andere Maßnahmen werden die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen direktes oder bei indirektem Berühren beeinträchtigt.

(4) Eine wesentliche Erweiterung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Die elektrische Anlage wird örtlich in Bereiche erweitert, in denen bisher keine elektrische Anlage oder eine solche mit einer anderen Anspeisung der Stromversorgung bestanden hat.
2. Die Leistung, die der Zuleitung maximal entnommen werden soll, erhöht sich so sehr, daß eine Verstärkung der Zuleitung notwendig ist.

(5) Eine wesentliche Änderung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Eine oder mehrere der Größen oder Eigenschaften Stromart, Nennspannung, Nennstrom, Nennleistung, Nennbetriebsart, Nenndrehzahl oder Nennfrequenz der Stromversorgung werden geändert, es sei denn, das Betriebsmittel ist so gebaut, daß diese Änderung ohne baulichen Eingriff möglich ist und die Auswirkungen dieser Änderung bereits bei der Konstruktion des Betriebsmittels berücksichtigt wurden.
2. Teile des elektrischen Betriebsmittels, die dem Schutz des Benutzers oder anderer Personen dienen, werden geändert oder dauernd entfernt.

(6) Eine wesentliche Erweiterung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn dieses mit zumindest einem anderen elektrischen Betriebsmittel betriebsmäßig zusammengefaßt wird, aber dadurch weder eine elektrische Anlage nach Abs. 2 noch ein elektrisches Betriebsmittel anderer Art entsteht, es sei denn, die Betriebsmittel sind so gebaut, daß diese Zusammenfassung ohne wesentliche Änderung eines der Betriebsmittel möglich ist und die Auswirkungen dieser Zusammenfassung bereits bei der Konstruktion der Betriebsmittel.“

Wenn sich in der Normen-Vorschreibung Differenzen ergeben, z.B. der Baubescheid fordert die ÖVE/ÖNORM E 8002 bzw. OVE E 8101 und das Brandschutzkonzept fordert die TRVB E 102, was wiegt mehr – der Baubescheid oder das Brandschutzkonzept?

relevant seit 01.11.2012 – gültig bis heute

Formal ist die Vorschreibung der Behörde immer einzuhalten, da dies ein individuell rechtsetzender Akt ist.
Das Brandschutzkonzept ist nur eine vertragsrechtliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber (z.B. Bauherr) und Auftragnehmer (z.B. Planer). Technisch ist aber immer zu prüfen, wie das geforderte Schutzziel am Besten erreicht werden kann.

Dürfen gemäß OVE E 8101 in innenliegenden Räumen wie z.B. Stiegenhäusern die Rettungszeichenleuchten unter Einhaltung der Voraussetzung wie 50lx am Piktogramm, Erkennungsweite = Piktogrammhöhe x Faktor 100 und UV-Überwachung in Abhängigkeit eines Dämmerungssensors auf Bereitschaftslicht geschalten werden? Wenn ja, wo muss der Dämmerungssensor montiert werden?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Diese Regelung aus der ÖVE/ÖNORM E 8002 gibt es in der OVE E 8101 nicht mehr. Die OVE E 8101/AC1 fordert gemäß Tabelle 56.A.1.AT einen Dauerbetrieb für die erwähnten Rettungszeichenleuchten während der betriebserforderlichen Zeit, für Fluchtwege und gesicherte Fluchtbereiche.

Wann wird die ÖVE/ÖNORM E 8002 zurückgezogen und welche Übergangsfristen gelten?

relevant seit 01.01.1999 – gültig bis heute

Konkrete Regelungen werden in der neuen Elektrotechnikverordnung 2020 veröffentlicht. Im Entwurfsdokument der Elektrotechnikverordnung ist für die ÖVE/ÖNORM E 8002 eine Übergangsfrist von 1 Jahr und für andere derzeit noch gültigen SNT-Vorschriften sind 5 Jahre geplant.

Wann wird die TRVB E 102 zurückgezogen?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Die Anwendung der Richtlinie TRVB E 102 wird mit dem Erscheinen der Info „Grundsätzliche Anmerkung zu aufgehobenen Nutzungs-TRVBs:“ vom österreichischen Bundesfeuerwehrverband aufgehoben. Quellenverweis: www.trvb-ak.at

Die TRVB E 102 wurde mit 08.07.2021 zurückgezogen.

Welche Gesetze, Normen und Richtlinien gelten für die Not- und Sicherheitsbeleuchtung seit dem Umbruch der Normenlandschaft im Jahr 2019?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

OIB Richtlinien Teil 2, 2.1, 2.2, 2.3, 4
AStV – Arbeitsstättenverordnung, In Kraft seit: 01.01.1999
ASchG – ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, In Kraft seit: 01.01.1995
OVE E 8101/AC1 Elektrische Niederspannungsanlagen (Berichtigung), Ausgabedatum: 01.05.2020
OVE-Richtlinie R 12-2/AC Brandschutz in elektrischen Anlagen, Ausgabedatum: 01.07.2019
OVE E 8101 Elektrische Niederspannungsanlagen, Ausgabedatum: 01.01.2019, Teil 3-35, 4-42, 5-52, 5-56, 7-710, 7-718, 7-740
OVE-Richtlinie R 12-2 Brandschutz in elektrischen Anlagen, Ausgabedatum: 01.01.2019
ÖNORM EN 1838 Angewandte Lichttechnik, Ausgabedatum: 15.11.2019
ÖVE/ÖNORM EN 50171 Zentrale Stromversorgungssysteme, Ausgabedatum: 01.01.2002
ÖVE/ÖNORM EN 50172 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Ausgabedatum: 01.03.2005
ÖVE/ÖNORM EN 62034 Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege, Ausgabedatum: 01.03.2013
OVE EN IEC 62485-2 Sicherheitsanforderungen an Sekundär-Batterie u. Batterieanlagen, Teil 2: Stationäre Batterien, Ausgabedatum: 01.05.2019
ÖVE/ÖNORM EN 60598-2-22 Leuchten Teil 2-22: Besondere Anforderungen – Leuchten für Notbeleuchtung, Ausgabedatum: 01.07.2015
ÖNORM EN ISO 7010 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben u. Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen, Ausgabedatum: 01.11.2015
Fachinformationen: Arbeitsstätten-Ausführung von Sicherheitsbeleuchtung u. nachleuchtenden Orientierungshilfen, Ausgabedatum: September 2012
Fachinformation: Sicherheitsbeleuchtungsanlagen mit kombinierten Bussystemen, Ausgabedatum: Jänner 2009
Fachinformation: Sicherheitsbeleuchtung – Funktionserhalt für Leitungsanlagen der Sicherheitsbeleuchtung , Ausgabedatum: April 2006
Weitere Bestimmungen wie Bescheide und Brandschutzkonzepte
TRVB E 102 – Fluchtweg – Orientierungsbeleuchtung und bodennahe Sicherheitsleitsysteme, Ausgabejahr 2005 – Zurückziehungsdatum mit 08.07.2021

ÖVE/ÖNORM E 8002 – wird mit dem Erscheinen der neuen Elektrotechnikverordnung (2020?) zurückgezogen werden
ÖVE/ÖNORM EN 50272-2 – Zurückziehungsdatum mit 09.04.2021

Nach welchen Normen und Richtlinien ist die Notbeleuchtung zu planen und zu errichten, wenn einzelne Bundesländer die neuen OIB-Richtlinien 2019 nicht übernehmen und die angeführten Normen und Richtlinien gemäß den älteren OIB-Richtlinien bereits abgekündigt/zurückgezogen sind?

relevant seit 12.04.2019 – gültig bis heute

Wenn einzelne Bundesländer die neuen OIB-Richtlinien 2019 nicht oder erst eine gewisse Zeit nach der Zurückziehung der TRV E 102 E übernehmen sollten, wird empfohlen, für die technische Ausführung einer Sicherheitsbeleuchtung die „allgemeinen Anforderungen“ gemäß Tabelle 5.1 der OVE-Richtlinie R12-2 heranzuziehen zumal die allgemeinen Anforderungen der Tabelle 5.1 auch die Nachfolgebestimmungen für die TRVB E 102 darstellen.

In welche Kategorie fällt ein Reitstall und muss in solchem eine Notbeleuchtungsanlage installiert werden?

relevant seit 01.01.1999 – gültig bis heute

Wenn der Reitstall in den Geltungsbereich der ASTV fällt dann ja.

Wenn Veranstaltungen abgehalten werden und die Personengrenze für Versammlungsstätten überschritten wird, dann ist eine Notbeleuchtungsanlage ebenso erforderlich.

Sind die Betreiber von stromkreisüberwachten Notlichtanlagen vom täglichen Funktionstest entbunden?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Nein.

  • Gemäß OVE 8101, 560.9.001.AT wird gefordert, dass bei mehr als 20 Sicherheitsleuchten in einem zusammenhängenden Gebäudeteil ist eine automatische Prüfeinrichtung mit zentraler Erfassung/Registrierung gemäß ÖVE/ÖNORM EN 62034 vorhanden sein muss.
  • siehe auch ÖVE/ÖNORM EN 50172 – 7.2.2: Tägliche Prüfung.

Für automatische Prüfsysteme ist die ÖVE/ÖNORM EN 62034 anzuwenden. Dort finden wir:

„4.5 Prüfung der Lampe(n) für den Notbetrieb

Das automatische Prüfsystem muss prüfen und anzeigen, wenn die Lampe(n) für den Notbetrieb nicht in Betrieb ist (sind). Im Falle der ATS-Typen P, ER und PER (siehe Anhang B) muss die Anzeige auf dem Fernbediengerät erfolgen. Bei ATS-Systemen Typ S muss die Anzeige auf der Leuchte sichtbar sein.

Die Übereinstimmung wird geprüft durch:

a) Entfernen der Glühlampe für den Notbetrieb während der Prüfung und

b) die Fehlerbedingungen nach IEC 60598-1, Anhang C, während der Prüfung für Leuchtstofflampen und Entladungslampen.

In beiden Fällen muss eine Fehleranzeige auf dem Fernbediengerät erfolgen.“

In der OVE E 8101 Punkt 560.9. gibt es einen Hinweis auf die EN 12193 (Sportstätten). Was sagt diese Norm aus?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Neben der ÖVE/ÖNORM EN 1838 macht auch die ÖNORM EN 12193 (2017 02 15) Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung (Schutz der Teilnehmer von Sportveranstaltungen) in Sportstätten:

„Das vorgeschriebene Beleuchtungsniveau der Sicherheitsbeleuchtung ist abhängig von der Sportart; es wird angegeben als prozentualer Anteil, der für die jeweilige Sportart im Normalbetrieb notwendig ist:

  • Schwimmen – fünf Prozent für mindestens 30 Sekunden
  • Turnen, Innenanlage – fünf Prozent für mindestens 30 Sekunden
  • Reiten, Innen- und Außenanlage – fünf Prozent für mindestens 120 Sekunden
  • Eisschnelllauf – fünf Prozent für mindestens 30 Sekunden
  • Bob und Rennschlitten – zehn Prozent für mindestens 120 Sekunden
  • Skispringen, Ab- und Aufsprungzone –zehn Prozent für mindestens 30 Sekunden
  • Skiabfahrt – zehn Prozent für mindestens 30 Sekunden
  • Radsport ( Bahnrennen ) – zehn Prozent für mindestens 60 Sekunden

Für Schwimmbäder ab 1,35 Meter Wassertiefe fordert die Richtlinie für die Sicherheitsbeleuchtung eine Beleuchtungsstärke von 15 lx auf der Wasseroberfläche.“

Wie oft muss lt. OVE 8101 der Funktionstest bei Sicherheitsbeleuchtungsanlagen durchgeführt werden? Für alle Anlagen täglich bzw. gemäß ASTV 1x monatlich?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

OVE 8101 Punkt 560.9.001.AT: Der Funktionstest ist täglich auszuführen.

 „Bei mehr als 20 Sicherheitsleuchten in einem zusammenhängenden Gebäudeteil ist eine automatische Prüfeinrichtung mit zentraler Erfassung/Registrierung gemäß ÖVE/ÖNORM EN 62034 vorzusehen.

Dabei sind folgende Anforderungen mittels Prüfeinrichtungen sicherzustellen:

  1. a) Überwachung der Ladung; kontinuierlich oder periodisch in Zeitabständen kürzer als 5 Minuten;
  2. b) zyklische Überwachung der Funktionsfähigkeit der angeschlossenen Verbraucher für die

Notstromversorgung;

 – bei Leuchten ist die Funktionsfähigkeit der Leuchtmittel zu prüfen. Die Fehleranzeige muss bereits

beim Ausfall einer Leuchte ansprechen;

 – Prüfzyklus: täglich;

 – Prüfdauer: zwischen 0,5 Minuten und 5 Minuten.

  1. c) Fehlermeldung; bei Fehlern auf dem Übertragungsweg zur zentralen Überwachungsstelle.“

Welche Normen werden hinsichtlich der Notbeleuchtung zukünftig in Baubescheiden angeführt sein?

relevant seit 01.04.2019 – gültig bis heute

In Baubescheiden wird (darf) es in Zukunft keine Anforderungen zur Notbeleuchtung geben, weil die gesetzliche Grundlage für die Not- und Sicherheitsbeleuchtungsanlage von den OIB-Vorschriften vollumfänglich abgedeckt ist.

Eine Behörde darf kein Gesetz vorschreiben – auch nicht über einen Bescheid.

Darf von Vorgaben der OIB-Vorschriften abgewichen werden?

relevant seit 01.04.2007 – gültig bis heute

Ja, wenn ich durch die geplante Maßnahme ein gleichwertiges oder höheres Schutzziel erreiche und die Bewilligung der zuständigen Baubehörde habe.

Darf gegen den Baubescheid berufen werden?

relevant seit 01.04.2007 – gültig bis heute

Gegen den Bescheid darf berufen werden. Gegen das Gesetz (OIB- Richtlinien) kann nicht berufen werden.

Welche Normengrundlage gibt es zur Berücksichtigung der Alterungsreserve von 25 % bei Batterien?

relevant seit 01.01.2002 – gültig bis heute

Laut EN 50171, Punkt 6.12.2 und 6.12.4 müssen Batterien so ausgelegt sein, dass sie die erforderliche Systemleistung auch am Ende der angegebenen Lebensdauer erfüllen können und in diesem Zusammenhang der Alterungsfaktor der Batterie zu berücksichtigen ist.

Stationäre Bleibatterien können am Ende ihrer konstruktiven Lebensdauer noch 80 % ihrer Nennkapazität liefern, wodurch eine kalkulierende Alterungsreserve von 25 % resultiert.

Wer ist für die Sicherheitsbeleuchtung in Gebäuden verantwortlich?

relevant seit 01.04.1993 – gültig bis heute

Die verantwortliche Person für die Errichtung und Instandhaltung der Sicherheitsanlage ist der Betreiber der baulichen Anlage.

Wir unterstützen  Sie gern bei dieser verantwortungsvollen Aufgabe.

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