Praxisbeispiele
Welche Vorschriften werden wie angewendet?
In unseren Praxisbeispielen finden Sie einen Einblick wie Vorschriften bei Ihrem Gebäude umgesetzt werden müssen.
Welche Vorschriften werden wie angewendet?
In unseren Praxisbeispielen finden Sie einen Einblick wie Vorschriften bei Ihrem Gebäude umgesetzt werden müssen.
Das ASchG - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz definiert mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitsgebers als eine Arbeitsstätte. Ein Arbeitsplatz ist dabei jener räumliche Bereich, in dem sich die Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuführenden Tätigkeit aufhalten. Wenn man die Definition im detaillierten Sinne betrachtet, fällt beinahe jedes öffentliche Gebäude in die Kategorie der Arbeitsstätten. Die rechtlich verbindliche Arbeitsstättenverordnung und die Fachinformation für Arbeitsstätten bilden die Basis für eine ordnungsgemäße Notbeleuchtung.
Beherbergungsstätten dienen laut OIB Begriffsdefinition zur Beherbergung von Personen und weisen mindestens zehn Gästebetten auf. Die OIB-Richtlinie Teil 2 erweitert diese Kategorie um die Studentenheime und weitere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung. Die Zuordnung der Anforderungen erfolgt über die Anzahl an Betten. Gemäß OIB Richtlinie 2 Tabelle 6 und OVE-Richtlinie R 12-2 Tabelle 5.1 sind Gebäude dieser Nutzungsart mit > 10 Betten und ≤ 100 Betten mit einer Sicherheitsbeleuchtung, eingeschränkt auf Flucht- und Rettungswege, auszustatten. Bei mehr als 100 Betten ist eine Sicherheitsbeleuchtung ohne Einschränkung erforderlich.
Ein Betriebsbau ist gemäß OIB Begriffsbestimmungen ein Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der Lagerung von Produkten oder Gütern dient. Die Zuordnung der Anforderungen erfolgt über die Nettogrundfläche. Gemäß OIB Richtlinie 2 Tabelle 6 und OVE-Richtlinie R 12-2 Tabelle 5.1 ist bei einer Fläche von > 200 m² eine Sicherheitsbeleuchtung, eingeschränkt auf Flucht- und Rettungswege, erforderlich.
Unter Bildungsstätten fallen Schul- und Kindergärtengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung wie z.B. Universitäten, Tagesstätten, Hochschulen, Fachhochschulen, Volkshochschulen oder Gebäude für Erwachsenenbildung. Die Zuordnung der Bestimmungen erfolgt über die Gesamtbruttofläche. Gemäß OIB Richtlinie 2 Tabelle 6 und OVE-Richtlinie R 12-2 Tabelle 5.1 ist bis zu einer Größe ≤ 3.200 m² eine Sicherheitsbeleuchtung, eingeschränkt auf Flucht- und Rettungswege, erforderlich. Ab einer Größe von mehr als 3.200 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung ohne Einschränkung auszuführen.
Die Zuordnung der Anforderungen für Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks erfolgt über die Größe der Nutzfläche. In den OIB Begriffsbestimmungen ist die Nutzfläche als Summe aller Stell- und Fahrflächen, ausgenommen der Zu- und Abfahrten außerhalb von Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks definiert. Gemäß OIB Richtlinie 2 Tabelle 6 und OVE-Richtlinie R 12-2 Tabelle 5.1 sind Garagen und Parkdecks > 250 m² und ≤ 1.600 m² bzw. überdachte Stellflächen > 1.600 m² mit einer Sicherheitsbeleuchtung, eingeschränkt auf Flucht- und Rettungswege, auszustatten. Bei Garagen und Parkdecks > 1.600 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung ohne Einschränkung erforderlich.
Gaststätten sind gemäß den OIB Richtlinien Gebäude oder Gebäudeteile für Schank- oder Speisewirtschaften, sowie für Discotheken und Tanzcafés. Die Zuordnung der erforderlichen Bestimmungen erfolgt über die Anzahl an Verabreichungsplätzen bzw. über die Anzahl an genehmigten Personen. Gemäß OIB Richtlinie 2 Tabelle 6 sind Schank- oder Speisewirtschaften mit > 60 und ≤ 240 Verabreichungsplätzen bzw. Diskotheken und Tanzcafes ≤ 120 Personen mit einer Sicherheitsbeleuchtung, eingeschränkt auf Flucht- und Rettungswege, auszustatten. Bei mehr als 240 Verabreichungsplätzen bzw. mehr als 120 Personen ist eine Sicherheitsbeleuchtung ohne Einschränkung erforderlich.
Unter den Bereich Gesundheitswesen fallen Krankenhäuser, Ambulatorien, Pflegeheime, Altersheime, Kuranstalten sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung. Die Zuordnung der Anforderungen erfolgt über die Anzahl an Betten. Gemäß OIB Richtlinie 2 Tabelle 6 und OVE-Richtlinie R 12-2 Tabelle 5.1 sind Pflegeheime mit ≤ 16 Betten mit einer Sicherheitsbeleuchtung, eingeschränkt auf Flucht- und Rettungswege, auszustatten. Bei mehr als 16 Betten ist eine Sicherheitsbeleuchtung ohne Einschränkung erforderlich.In Krankenhäuser ist generell eine Sicherheitsbeleuchtung ohne Einschränkung auszuführen.
Versammlungsstätten sind gemäß OIB Begriffsdefinition Gebäude oder Gebäudeteile für Veranstaltungen für eine größere, definierte Personenanzahl. Als Beispiele können Theater, Kinos, Stadien, Sportstätten, Schwimmhallen, Sitzungssäle und dergleichen erwähnt werden. Die Zuordnung der erforderlichen Anforderungen erfolgt über die Anzahl an genehmigten Personen. Die genauen Grenzwerte sind in der OIB Richtlinie 2 Tabelle 6 und der OVE-Richtlinie R 12-2 Tabelle 5.1 definiert.
Sondergebäude sind all jene Bauwerke, die gemäß OIB Richtlinie 2 als solche definiert sind (z.B. Justizanstalten) oder auf die die Anforderungen der OIB Richtlinien aufgrund des Verwendungszwecks bzw. der Bauweise nicht anwendbar sind.Sondergebäude erfordern ein Brandschutzkonzept mit einer detaillierten Anforderungsbeschreibung.
Sonstige Gebäude gemäß OIB sind Bauwerke, dessen Verwendungszweck in den vorliegenden OIB Richtlinien nicht berücksichtigt sind und unterliegen einer Gebäudeklassifizierung. Gemäß OIB Richtlinie 2 Tabelle 6 und OVE-Richtlinie R 12-2 Tabelle 5.1 sind sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 (Fluchtniveau ≤ 22 m), sowie sonstige Gebäude mit einem Fluchtniveau > 22 m und ≤ 32 m mit einer Sicherheitsbeleuchtung, eingeschränkt auf Flucht- und Rettungswege, auszustatten. Bei sonstigen Gebäuden ab einem Fluchtniveau > 32 m ist eine Sicherheitsbeleuchtung ohne Einschränkung erforderlich.
Verkaufsstätten sind gemäß OIB Begriffsdefinition Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Verkauf von Waren dienen. Als Beispiele können Kaufhäuser, Warenhäuser, Gemeinschaftswarenhäuser, Supermärkte, Verbrauchermärkte, Selbstbedienungsgroßmärkte oder Einkaufszentren erwähnt werden. Als Erweiterung dieser Kategorie zählen zusätzlich die Ausstellungsstätten. Die Zuordnung der Anforderungen erfolgt über die Größe der Verkaufs- bzw. Ausstellungsfläche. Gemäß OIB Richtlinie 2 Tabelle 6 und OVE-Richtlinie R 12-2 Tabelle 5.1 ist bei einer Fläche von > 200 m² und ≤ 3.000 m² eine Sicherheitsbeleuchtung, eingeschränkt auf Flucht- und Rettungswege, erforderlich. Ab einer Größe von mehr als 3.000 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung ohne Einschränkung auszuführen.
Unter den Bereich „verkehrstechnische Einrichtungen“ fallen Flughäfen, Bahnhöfe, U-Bahnstationen sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung. Laut OIB Richtlinie 2 handelt es sich hierbei um Sondergebäude, deren Ausführung ein Brandschutzkonzept mit einer detaillierten Anforderungsbeschreibung bedarf.Gemäß OVE-Richtlinie R 12-2 Tabelle 5.1 sind verkehrstechnische Einrichtungen mit einer Fläche ≤ 1.000 m² mit einer Sicherheitsbeleuchtung, eingeschränkt auf Flucht- und Rettungswege, auszustatten. Bei einer Fläche > 1.000 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung ohne Einschränkung erforderlich.
Unter vorübergehend errichtete Bauten sind Zelte, Container oder vergleichbare Bauwerke gemeint, deren Funktion dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Die Nutzungsart gemäß OVE-Richtlinie R 12-2 Tabelle 5.1 kann z.B. als Verkaufs-, Ausstellungs-, Gast- oder Versammlungsstätte sein. Die Grenzwerte und zugeordneten Anforderungen sind zusätzlich in der erwähnten Tabelle definiert.Typische Anwendungsgebiete für die Verwendung von vorübergehend errichteten Bauten sind ländliche Feste, Jahrmärkte, Kirtage, Messen und Möbelausstellungen.
Wohngebäude sind laut den Begriffsbestimmungen der OIB Richtlinien Gebäude, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden und unterliegen einer Gebäudeklassifizierung. Gemäß OIB Richtlinie 2 Tabelle 6 und OVE-Richtlinie R 12-2 Tabelle 5.1 sind bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 (Fluchtniveau ≤ 22 m), sowie bei Wohngebäuden mit einem Fluchtniveau > 22 m bis ≤ 32 m eine Sicherheitsbeleuchtung, eingeschränkt auf Flucht- und Rettungswege, erforderlich. Bei Wohngebäuden ab einem Fluchtniveau > 32 m ist außerhalb der Wohnungen eine Sicherheitsbeleuchtung ohne Einschränkung erforderlich.