Betriebsbauten

Betriebsbauten gemäß OIB-Richtlinien > 200 m² (allgemeine Anforderungen)

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Betriebsbauten gemäß OIB-Richtlinien > 200 m² (allgemeine Anforderungen)
Betriebsbauten gemäß OIB-Richtlinien > 200 m² (allgemeine Anforderungen)
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • nahe jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • in Sanitärbereichen ab 8 m² und in barrierefreien WC- Anlagen
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • in Sanitärbereichen ab 8 m² und in barrierefreien WC- Anlagen
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
  • in Sanitärbereichen ab 8 m² und in barrierefreien WC- Anlagen
  • nahe Schutzbereichen für Menschen mit Behinderung und nahe Rufanlagen. Ebenso sind zwei-Wege-Kommunikationseinrichtungen für diese Bereiche sowie Alarmeinrichtungen in Toiletten für Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
  • in Sanitärbereichen ab 8 m² und in barrierefreien WC- Anlagen
  • nahe Schutzbereichen für Menschen mit Behinderung und nahe Rufanlagen. Ebenso sind zwei-Wege-Kommunikationseinrichtungen für diese Bereiche sowie Alarmeinrichtungen in Toiletten für Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jeder Erste-Hilfe-Stelle, so dass 5 lux vertikale Beleuchtungsstärke am Erste-Hilfe-Kasten erreicht werden.
Erste-Hilfe-Stelle

Erste-Hilfe-Stelle

  • Unter einer Erste-Hilfe-Stelle versteht man im Sinne der ÖNORM EN 1838 zum Beispiel Erste-Hilfe-Kästen, Notfallduschen, Augenduschen oder Defibrillatoren.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • in Räumen für Sicherheits- und Ersatzstromaggregate, für Hauptverteiler der Sicherheit- und Ersatzstromversorgung und der allgemeinen Stromversorgung und für Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV und in Räumen zu Bedienung zentraler Brandschutztechnischer Einrichtungen (zB. Sprinklerzentrale, Brandmeldezentrale).
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lux vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden.
Brandbekämpfende Einrichtung

Brandbekämpfende Einrichtung

  • Unter einer brandbekämpfenden Einrichtung versteht man im Sinne der ÖNORM EN 1838 Selbsthilfeeinrichtungen und Meldeeinrichtungen wie Handfeuerlöscher, Selbsthilfeanlagen wie Wandhydranten und Löschanlagen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lux vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden.
Brandbekämpfende Einrichtung

Brandbekämpfende Einrichtung

  • Unter einer brandbekämpfenden Einrichtung versteht man im Sinne der ÖNORM EN 1838 Selbsthilfeeinrichtungen und Meldeeinrichtungen wie Handfeuerlöscher, Selbsthilfeanlagen wie Wandhydranten und Löschanlagen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lux vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden.
Brandbekämpfende Einrichtung

Brandbekämpfende Einrichtung

  • Unter einer brandbekämpfenden Einrichtung versteht man im Sinne der ÖNORM EN 1838 Selbsthilfeeinrichtungen und Meldeeinrichtungen wie Handfeuerlöscher, Selbsthilfeanlagen wie Wandhydranten und Löschanlagen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lux vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden.
Brandbekämpfende Einrichtung

Brandbekämpfende Einrichtung

  • Unter einer brandbekämpfenden Einrichtung versteht man im Sinne der ÖNORM EN 1838 Selbsthilfeeinrichtungen und Meldeeinrichtungen wie Handfeuerlöscher, Selbsthilfeanlagen wie Wandhydranten und Löschanlagen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
  • nahe jedem letzten Ausgang und außerhalb des Gebäudes bis zu einem sicheren Bereich
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • bei jeder Richtungsänderung
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • nahe jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • bei jeder Richtungsänderung
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • bei jeder Richtungsänderung
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • bei jeder Richtungsänderung
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • nahe jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • nahe jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • bei jeder Richtungsänderung
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • nahe jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • bei jeder Richtungsänderung
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • nahe jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • bei jeder Richtungsänderung
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Rettungszeichen

Rettungszeichen

  • bei jeder Richtungsänderung
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
  • nahe jedem letzten Ausgang und außerhalb des Gebäudes bis zu einem sicheren Bereich
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 0,5 Lux betragen.
  • nahe jedem letzten Ausgang und außerhalb des Gebäudes bis zu einem sicheren Bereich
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 1 Lux betragen.
Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

  • Zweck der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist es, das gefahrlose Beenden notwendiger Tätigkeiten und das gefahrlose Verlassen des Arbeitsplatzes mit besonderer Gefährdung zu ermöglichen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 10% der Allgemeinbeleuchtung, jedoch mindestens 15 Lux, betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 10% der Allgemeinbeleuchtung, jedoch mindestens 15 Lux, betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 10% der Allgemeinbeleuchtung, jedoch mindestens 15 Lux, betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 10% der Allgemeinbeleuchtung, jedoch mindestens 15 Lux, betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 10% der Allgemeinbeleuchtung, jedoch mindestens 15 Lux, betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 10% der Allgemeinbeleuchtung, jedoch mindestens 15 Lux, betragen.
Sicherheitsleuchte

Sicherheitsleuchte

  • Die Mindestbeleuchtungsstärke in diesem Bereich muss 10% der Allgemeinbeleuchtung, jedoch mindestens 15 Lux, betragen.

Elektrotechnische & lichttechnische Anforderungen

Notlichtsystem: Es sind Gruppenbatteriesysteme (LPS), Zentralbatteriesysteme (CPS) und Einzelbatterieleuchtensysteme zulässig.
Nennbetriebsdauer 1h: Die Nennbetriebsdauer der Sicherheitsstromquelle muss mindestens 1 h entsprechen.
Sicherheitsbeleuchtung Antipanikfläche: Die Antipanikbeleuchtung ist Teil der Sicherheitsbeleuchtung, die der Panikvermeidung dienen soll und es Personen erlaubt, eine Stelle zu erreichen, von der aus ein Rettungsweg eindeutig als solcher erkannt werden kann. Die Beleuchtungsstärke muss in der Fläche mindestens 0,5 lx betragen
Sicherheitsbeleuchtung Fluchtweg: Die Sicherheitsbeleuchtung am Fluchtweg ist der Teil der Notbeleuchtung, der Personen das sichere Verlassen eines Raumes/Gebäudes ermöglicht. Die Beleuchtungsstärke muss entlang der Mittellinie mindestens 1 lx betragen.
Brandbekämpfende Einrichtung / Erste-Hilfe-Stelle: Nahe jeder Erste-Hilfe-Stelle und jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung muss eine Leuchte angebracht werden, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke erreicht werden.
Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung: Zweck der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist es, das gefahrlose Beenden notwendiger Tätigkeiten und das gefahrlose Verlassen des Arbeitsplatzes mit besonderer Gefährdung zu ermöglichen.
Fernanzeige: Für dieses Gebäude ist eine Fernanzeige an zentraler Stelle erforderlich.
Erstprüfung: Es ist eine Erstprüfung bei Inbetriebnahme, bei Änderungen und Reparaturen von einer Fachkraft vor der Wiederinbetriebnahme zu tätigen.
Wiederkehrende Prüfungen: Die Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und Ersatzstromquellen müssen gemäß den Herstellerangaben und den jeweils zutreffenden technischen Bestimmungen in Stand gehalten werden.
Brandschutztechnische Anforderung des Notlichtsystems: LPS Anlagen < 100 Leuchten, welche einen Brandabschnitt von mehr als 1600 m²versorgen, LPS Anlagen > 100 Leuchten und CPS Anlagen benötigen einen zusätzlichen Brandschutz.
Verkabelung Funktionserhalt: Die Dauer des Funktionserhalts der elektrischen Kabel und Leitungsanlage muss mindestens 30 Minuten betragen. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen jene Teile der Endstromkreise welche einen abgeschlossenen Brandabschnitt versorgen bzw. deren Ausfall zu keiner unzulässigen Beeinträchtigung anderer Bereiche führt.
Netzüberwachung: lm Bereitschaftsbetrieb muss die Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung für den betroffenen Bereich im Endstromkreis überwacht werden.
Brandmeldekontakt: Im Bereitschaftsbetrieb muss bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage eine Ansteuerung erfolgen.

Notlichtsystem

Es sind Gruppenbatteriesysteme (LPS), Zentralbatteriesysteme (CPS) und Einzelbatterieleuchtensysteme zulässig.

System:

Gemäß OVE E 8101 2019-01-01 Tabelle 56.A.1.AT sind Gruppenbatteriesysteme (LPS), Zentralbatteriesysteme (CPS) und Einzelbatteriesysteme zulässig. Weitere Informationen finden sie in unserer Auflistung Anwendungsbereiche, Grenzwerte und Anforderungen

Automatische Prüfeinrichtung mit zentraler Erfassung/Registrierung

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.9.001.AT

„Bei mehr als 20 Sicherheitsleuchten in einem zusammenhängenden Gebäudeteil ist eine automatische Prüfeinrichtung mit zentraler Erfassung/Registrierung gemäß ÖVE/ÖNORM EN 62034 vorzusehen.“

Schaltungsarten der Sicherheitsbeleuchtung:

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.9.4

Schaltungsart: „Eine Sicherheitsbeleuchtung muss im Dauerbetrieb oder im Bereitschaftsbetrieb geschaltet sein. Die Betriebsarten dürfen auch kombiniert werden.“

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.9.5

„Im Bereitschaftsbetrieb muss die Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung für den betroffenen Bereich im Endstromkreis überwacht werden. Führt eine Unterbrechung der Stromversorgung für die allgemeine Beleuchtung in einem Bereich zum Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, so muss die Sicherheitsbeleuchtung automatisch aktiviert werden. Es sind in jedem Fall Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die örtliche Sicherheitsbeleuchtung des betroffenen Bereichs aktiviert wird.“

Kennzeichnung der Sicherheitsleuchten

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.9.15:

„Leuchten der Sicherheitsbeleuchtung und zugehörige Komponenten müssen durch ein gut sichtbares und ein einfach lesbares rotes oder grünes Schild gekennzeichnet werden.“

„ANMERKUNG AT: Alternativ können andere Maßnahmen zur eindeutigen Identifizierung der Sicherheitsleuchten verwendet werden.“

„In der Nähe der Leuchten bzw. an der Leuchte muss die Verteiler-, die Stromkreis- und die Leuchtennummer angebracht sein.“

Nennbetriebsdauer 1h

Die Nennbetriebsdauer der Sicherheitsstromquelle muss mindestens 1 h entsprechen.

In der OVE E 8101 2019-01-01 Tabelle 56.A.1.AT wird in Bezug auf die Bemessungsbetriebsdauer auf die Ausführung gemäß ÖNORM EN 1838 verwiesen.

Sicherheitsbeleuchtung Antipanikfläche

Die Antipanikbeleuchtung ist Teil der Sicherheitsbeleuchtung, die der Panikvermeidung dienen soll und es Personen erlaubt, eine Stelle zu erreichen, von der aus ein Rettungsweg eindeutig als solcher erkannt werden kann. Die Beleuchtungsstärke muss in der Fläche mindestens 0,5 lx betragen

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.3.1

„Die horizontale Beleuchtungsstärke darf 0,5 lx auf der freien Bodenfläche nicht unterschreiten, wobei Randbereiche mit einer Breite von 0,5 m nicht berücksichtigt werden.“

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.3.2

„Die Ungleichmäßigkeit Ud Verhältnis der kleinsten zur größten Beleuchtungsstärke nach EN 12665, darf 1:40 nicht unterschreiten.“

OVE E 8101 2019-01-01 718.NE.1.560.9.003.AT

Antipanikbeleuchtung

„Folgende Anforderungen sind einzuhalten:

a) Die Antipanikbeleuchtung muss in betriebsmäßig verdunkelbaren Räumen unabhängig von der Verdunkelungssteuerung vom verdunkelten Raum aus eingeschaltet werden können. Eine Helligkeitsregelung ist nicht zulässig.

b) Die Schaltstellen müssen in Versammlungsstätten in der Nähe von mindestens je einen Ausgang jeder Platzfläche so angebracht sein, dass sie für Aufsichtspersonen jederzeit leicht zugängig, aber einer unbeabsichtigten Betätigung entzogen sind. Die Schaltstellen für die Antipanikbeleuchtung der Bühne müssen an geeigneter Stelle auf der Bühne in der Nähe der Zugangstür angebracht sein.

c) Die Schaltstellen der Antipanikbeleuchtung sind zu beachten. Die durch die Betätigung eines Schalters bewirkte Einschaltung darf nicht durch die Betätigung eines anderen Schalters aufgehoben werden können. Eine Ausschaltmöglichkeit im Lichtregieraum (Bühnenlichtstellwarte) ist zulässig.“

Auszug aus 718.NE.1.560.9

Allgemeine Anforderungen für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

In Versammlungsstätten, in Bühnenbetriebsräumen über 20 m², zB. Probebühnen, Chor- und Ballettübungsräumen, Orchesterübungsräumen, Stimmzimmern, Aufenthaltsräumen für Mitwirkende, in Bildwerferräumen, in Manegen, in Sportrennbahnen sowie in Stehplatzbereichen von Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen ist eine Antipanikbeleuchtung gemäß ÖNORM EN 1838 zu errichten.

Sicherheitsbeleuchtung Fluchtweg

Die Sicherheitsbeleuchtung am Fluchtweg ist der Teil der Notbeleuchtung, der Personen das sichere Verlassen eines Raumes/Gebäudes ermöglicht. Die Beleuchtungsstärke muss entlang der Mittellinie mindestens 1 lx betragen.

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.2.1

„Bei Rettungswegen müssen die horizontalten Beleuchtungsstärken auf dem Boden entlang der Mittellinie des Rettungsweges mindestens 1 lx betragen. Bei Fluchtwegen mit einer Breite bis zu 2 m müssen die horizontalen Beleuchtungsstärken auf dem Boden entlang der Mittellinie mind. 1 lx betragen. Breitere Fluchtwege können als mehrere 2 m breite Streifen betrachtet werden oder mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet werden.“

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.2.2

„Die Ungleichmäßigkeit Ud Verhältnis der kleinsten zur größten Beleuchtungsstärke nach EN 12665, darf 1:40 entlang der Mittellinie des Rettungsweges nicht unterschreiten.

Brandbekämpfende Einrichtung / Erste-Hilfe-Stelle

Nahe jeder Erste-Hilfe-Stelle und jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung muss eine Leuchte angebracht werden, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke erreicht werden.

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.1.2

„Nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung muss eine Leuchte angebracht werden, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden.
Unter „Nahe“ versteht man einen Abstand < 2 m.“

„Nahe jeder Erste-Hilfe-Stelle muss eine Beleuchtung von 5 lx vertikaler Beleuchtungsstärke am Erste-Hilfe-Kasten erreicht werden.
Unter „Nahe“ versteht man einen Abstand < 2 m.“

Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Zweck der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist es, das gefahrlose Beenden notwendiger Tätigkeiten und das gefahrlose Verlassen des Arbeitsplatzes mit besonderer Gefährdung zu ermöglichen.

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.4.1

„ln Bereichen von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung muss der Wartungswert der Beleuchtungsstärke auf der Arbeitsfläche mindestens 10% des für die Aufgabe erforderlichen Wartungswertes der Beleuchtungsstärke betragen und darf nicht unter 15 lx fallen. Störende stroboskopische Effekte müssen ausgeschlossen werden.“

ÖNORM EN 1838 Punkt 4.4.2

„Die Gleichmäßigkeit Uo der Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung darf 0,1 nicht unterschreiten.“

Auszug aus OVE-Richtlinie R 12-2 2019-01-01 Tabelle 5.1 AT

„Eine Änderung der Bemessungsbetriebsdauer ist gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50172 entsprechend den Ergebnissen der Risikobeurteilung möglich.“

 Fachinformation für Arbeitsstätten Ausgabe September 2012

Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung sind zB:

  • Laboratorien, wenn es notwendig ist, dass Beschäftigte einen laufenden Versuch beenden oder unterbrechen müssen, um eine akute Gefährdung von Beschäftigten und Dritten zu verhindern. Solche akuten Gefährdungen können Explosionen oder Brände sowie das Freisetzen von Krankheitserregern oder von giftigen oder radioaktiven Stoffen in Gefahr bringender Menge sein.
  • Bereiche in unmittelbarer Nähe lang nachlaufender Arbeitsmittel mit ungeschützten bewegten Teilen, die Unfallgefahren darstellen können, zB Plandrehmaschinen.
  • Steuereinrichtungen für ständig zu überwachenden Anlagen, zB Schaltwarten und Leitstände für Kraftwerke, verkehrstechnische Einrichtungen, chemische und metallurgische Betriebe sowie Arbeitsplätze an Absperr- und Regeleinrichtungen, die betriebsmäßig oder bei Betriebsstörungen zur Vermeidung von Unfallgefahren betätigt werden müssen, um Produktionsprozesse gefahrlos zu unterbrechen bzw. zu beenden.
  • Arbeitsplätze in der Nähe heißer oder gesundheitsgefährlicher Bäder oder Gießgruben, die aus produktionstechnischen Gründen nicht durch Geländer oder Absperrungen gesichert werden können.
  • Bereiche, in denen eine Gefährdung durch Produktionsabläufe gegeben ist.
  • Bereiche in Küchen, in denen bei Lichtausfall eine Gefährdung durch heiße Flüssigkeiten entsteht.

Fernanzeige

Für dieses Gebäude ist eine Fernanzeige an zentraler Stelle erforderlich.

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.5.001.AT

„An zentraler während der betriebserforderlichen Zeit ständig überwachter Stelle ist durch Meldeeinrichtungen der Anlagenzustand (System betriebsbereit, Speisung aus der Stromquelle für Sicherheitszwecke, Störung) des Sicherheitsstromversorgungssystems anzuzeigen. Dies gilt nicht für Einzelbatterieanlagen für bis zu 20 Sicherheitsleuchten.“

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt § 560.9.14

„Der Betriebszustand der Sicherheitsbeleuchtung muss für jede Stromquelle an einem gut einsehbaren Standort angezeigt werden.“

Erstprüfung

Es ist eine Erstprüfung bei Inbetriebnahme, bei Änderungen und Reparaturen von einer Fachkraft vor der Wiederinbetriebnahme zu tätigen.

Auszug aus der OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 56.NE.560.600.4.1

  • Be- und Entlüftung des Aufstellungsraumes für Batterien und zugehörende Einrichtungen sowie der Sicherheit gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50272-2
  • Ausreichende Batteriekapazität und einwandfreie Funktion der Batterien
  • Funktion des Sicherheitsstromversorgungssystems durch Unterbrechung der Netzzuleitung
  • Messtechnische Überprüfung der lichttechnischen Anforderungen gemäß ÖNORM EN 1838

Für Bereiche, in denen eine Lichtmessung nicht möglich ist (z.B. bei Einrichtungen mit 24-Stunden-Dauerbetrieb und ständigem Lichteinfall von außen), können Berechnungen oder Messwerte aus anderen Bereichen (mit gleichen Leuchtmitteln und gleicher Einbauhöhe) herangezogen werden.

Wiederkehrende Prüfungen

Die Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und Ersatzstromquellen müssen gemäß den Herstellerangaben und den jeweils zutreffenden technischen Bestimmungen in Stand gehalten werden.

Brandschutztechnische Anforderung des Notlichtsystems

LPS Anlagen < 100 Leuchten, welche einen Brandabschnitt von mehr als 1600 m²versorgen, LPS Anlagen > 100 Leuchten und CPS Anlagen benötigen einen zusätzlichen Brandschutz.

OVE-Richtlinie R 12-2 2019-01-01 Punkt 3.1.

Bitte kontaktieren Sie Ihren din-Ansprechpartner für projektspezifische Informationen.

Verkabelung Funktionserhalt

Die Dauer des Funktionserhalts der elektrischen Kabel und Leitungsanlage muss mindestens 30 Minuten betragen. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen jene Teile der Endstromkreise welche einen abgeschlossenen Brandabschnitt versorgen bzw. deren Ausfall zu keiner unzulässigen Beeinträchtigung anderer Bereiche führt.

OVE-Richtlinie R 12-2 2019-01-01 Punkt 6.3.2

„Es sind 30 Minuten Funktionserhalt der elektrischen Kabel- und Leitungsanlage gefordert bei Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gefordert, ausgenommen jene Teile der Endstromkreise welche einen abgeschlossenen Brandabschnitt versorgen bzw. deren Ausfall zu keiner unzulässigen Beeinträchtigung anderer Bereiche führt.

Das bedeutet: Der Verzicht auf den Funktionserhalt ist nur innerhalb des letzten Brandabschnittes zulässig. Aus diesem Brandabschnitt dürfen keine Leitungen in weitere Brandabschnitte abgehen, ausgenommen Leitungen in „Unterbrandabschnitten“ mit maximal je zwei Sicherheitsleuchten (mit oder ohne Piktogramm).

Bei einem lokalen Brand in einem mitversorgten „Unterbrandabschnitt“ darf die Sicherheitsbeleuchtung der Fluchtwege nicht unzulässig beeinträchtigt werden. Dies ist dann erfüllt, wenn mind. 50% der Sicherheitsbeleuchtung in den Fluchtwegen (z.B.: durch eine alternierende Stromkreisaufteilung der Sicherheitsleuchten) funktionsfähig bleiben. Bei gesicherten Fluchtbereichen gemäß Arbeitsstättenverordnung müssen 100% der Sicherheitsbeleuchtung in den Fluchtwegen funktionsfähig sein.“

Netzüberwachung

lm Bereitschaftsbetrieb muss die Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung für den betroffenen Bereich im Endstromkreis überwacht werden.

OVE E 8101 2019-01-01 Punkt 560.9.5

„Im Bereitschaftsbetrieb muss die Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung für den betroffenen Bereich im Endstromkreis überwacht werden. Führt eine Unterbrechung der Stromversorgung für die allgemeine Beleuchtung in einem Bereich zum Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, so muss die Sicherheitsbeleuchtung automatisch aktiviert werden. Es sind in jedem Fall Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die örtliche Sicherheitsbeleuchtung des betroffenen Bereichs aktiviert wird.“

Brandmeldekontakt

Im Bereitschaftsbetrieb muss bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage eine Ansteuerung erfolgen.

TRVB 151 S Ausgabe 2015-09-01 BRANDFALLSTEUERUNGEN

Sofern eine automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist, muss die Notbeleuchtung über den Summenalarm bzw. objekts- und bauteilweise der BMA angesteuert werden.“

Folgende Normen/Vorschriften müssen berücksichtigt werden.

Beachten Sie zusätzlich die Anforderungen im Bescheid. Bei komplexeren Gebäuden können zusätzliche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit gefordert sein.

FAQs: Häufig gestellte Fragen

Folgende Normen/Vorschriften müssen berücksichtigt werden. Beachten Sie zusätzlich die Anforderungen im Bescheid. Bei komplexeren Gebäuden können zusätzliche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit gefordert sein.

In welche Zonen können Ex-Bereiche eingeteilt werden?

relevant seit 12.03.1996 – gültig bis heute

Explosionsgefährdete Bereiche unterliegen strengen Anforderungen und Maßnahmen gemäß EU-Richtlinie 1999/92/EG, EU-Richtlinie 2014/34/EU und weiterführenden Bestimmungen. Die Ex-Zoneneinteilung gemäß EN 60079-10-1 und EN 60079-10-2 ist von der Häufigkeit und anhaltenden Dauer des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre, sowie der Art der brennbaren Stoffe abhängig. Diese ist unten schematisch dargestellt und wie folgt definiert:

Brennbares Gas, Nebel oder Dampf tritt auf:

  • Zone 0: Ständig, über lange Zeiträume oder häufig
  • Zone 1: Gelegentlich
  • Zone 2: Selten, wenn doch, dann nur kurzzeitig

Brennbarer Staub tritt auf:

  • Zone 20: Ständig, über lange Zeiträume oder häufig
  • Zone 21: Gelegentlich
  • Zone 22: Selten, wenn doch, dann nur kurzzeitig

Die Auswahl der Ex-Sicherheitsbeleuchtung muss im Zuge einer Detailabklärung in Abhängigkeit der Anforderungen der Ex-Bereiche erfolgen. Wir bieten Lösungen für Gas-Ex-Bereiche der Zone 1 und 2, sowie für Staub-Ex-Bereiche der Zone 21 und 22. Fragen Sie Ihren din-Ansprechpartner für Details.

Welche normativen Anforderungen müssen bei der Umrüstung von bestehenden Notleuchten mit Leuchtstofflampen auf eine Ausführung mit LED-Technologie beachtet werden?

relevant seit 01.10.2007 – gültig bis heute

Generell müssen alle verbauten Leuchten für die Notbeleuchtung der Norm EN 60598-2-22 entsprechen.

Bei Umrüstungen ist zu unterscheiden, ob ein kompletter Tausch der bestehenden Notleuchten angedacht ist oder eine Lösung mit LED-Austauscheinsätzen angestrebt wird. Je nach Bestandsdauer des installierten Notbeleuchtungssystems kann die Entscheidung für die eine oder andere Lösung von Vorteil sein.

Beim Tausch des gesamten Beleuchtungssystems ist zu beachten, dass die neuen LED-Notleuchten den notlichtrelevanten Vorschriften entsprechen, mit dem bestehenden Sicherheitsbeleuchtungssystem kompatibel sind und die lichttechnischen Anforderungen gemäß den vorliegenden Bestimmungen weiterhin einhalten. In besonderen Fällen macht es Sinn bzw. ist es erforderlich das Sicherheitsbeleuchtungssystem mit zu tauschen.

Bei der Verwendung von LED-Austauscheinsätzen gilt ein besonderer Augenmerk auf die Verwendung von zertifizierten und vom Hersteller freigegebenen Lösungen. Mit dem eigenständigen Eingriff in die bestehenden Leuchten und der Verwendung von nicht-zertifizierten, sowie nicht freigegebenen Produkten geht die Verantwortung auf die hantierende Person über und jegliche Garantie-, Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegenüber dem Hersteller der Leuchte gehen verloren. Geprüfte LED-Austauscheinsätze von namhaften Herstellern halten in der Regel alle normativ relevanten Produktanforderungen ein, sind mit den bestehenden Leuchtengehäusen kompatibel – sowie auf den Technologiestandard abgestimmt und die CE-Bescheinigung der gesamten Leuchten bleibt auch nach Umrüstung erhalten. In Zusammenhang mit dieser Lösung ist natürlich darauf zu achten, dass die lichttechnischen Anforderungen gemäß den vorliegenden Bestimmungen weiterhin eingehalten werden.

Welche gesetzlichen Betreiberpflichten sind in Zusammenhang mit der Notbeleuchtung zu beachten?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

In Zusammenhang mit den notlichtrelevanten Betreiberpflichten sind eine Vielzahl an Vorschriften zu beachten:

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Landesbauordnungen, Arbeitsstättenverordnung, Fachinformation für Arbeitsstätten, OIB Richtlinien, OVE E 8101, OVE E 8101/AC1, OVE-Richtlinie R 12-2, OVE-Richtlinie R 12-2/AC, ÖVE/ÖNORM EN 50172, ÖVE/ÖNORM EN 62034, ÖNORM EN 1838, Vorgaben gemäß Baubescheid bzw. Brandschutzkonzept, Anforderungen gemäß Herstellerangaben

Als wesentliche, gesetzliche Pflichten dieser Bestimmungen sind zu erwähnen:

  • Regelmäßige (jährliche) Wartung gemäß Herstellerangaben
  • Überprüfung der Gerätefunktion inkl. Leuchten im Intervall gemäß nachstehender Tabelle
  • Jährliche Überprüfung der Bemessungsbetriebsdauer der Sicherheitsstromquelle
  • Jährliche manuelle Prüfung der Gerätefunktionen
  • Überprüfung der Beleuchtungsstärke im Intervall gemäß nachstehender Tabelle
  • Bereitstellung einer detaillierten Anlagendokumentation
  • Vollständiger Prüfbericht über mindestens 3 Jahre rückverfolgbar

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einhaltung ihrer Pflichten, um gesetzlich auf der sicheren Seite zu sein.

Dürfen Rettungszeichenleuchten in Anwendungsbereichen mit allgemeinen und erhöhten Anforderungen gemäß OVE E 8101 / OVE E 8101/AC1 in Bereitschaftslicht betrieben werden?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Ja, außerhalb der betrieblich erforderlichen Zeit ist dies zulässig.

Während der „betriebserforderlichen“ Zeit ist die Dauerschaltung für be- oder hinterleuchtete Sicherheitszeichen (Rettungszeichenleuchten) gemäß Tabelle 56.A.1.AT für die Fluchtwege und gesicherten Fluchtbereiche erforderlich.

Dabei gibt es im Projekt zu beachten:

1. Rettungszeichenleuchten, die in einzelnen Räumen angebracht sind, welche in den Fluchtweg oder in gesicherte Fluchtbereiche münden, ist weiterhin uneingeschränkt Bereitschaftsschaltung zulässig.

2. Betriebserforderliche Zeit kann je nach Nutzung auch unterschiedlich definiert sein. 

    • Beispiel 1: Ein Weiterbildungsinstitut bietet Kurse und Seminare im Zeitraum von Mo – Fr von 09:00 – 16:00 und jeweils Di und Do zusätzlich von 18:00 – 21:00 an. Für diese Zeiträume wären dann die Rettungszeichenleuchten in Dauerschaltung zu betreiben. Außerhalb dieser Zeiten wäre die Nutzung nach AStV-Arbeitsstättenverordnung und daher auch Bereitschaftsschaltung zulässig.
    • Beispiel 2: Ein Wohngebäude der GK4 (mit Mehrfachnutzung z.B. einer Arztpraxis) ist praktisch 24 h in Betrieb. Da das Flucht-Stiegenhaus natürlich belichtet ist, könnte man die betrieblich erforderliche Zeit über ein Mindestbeleuchtungsniveau der natürlichen Belichtung mit einem Dämmerungssensor entsprechend definieren und so den erforderlichen Zeitraum eingrenzen.

 

Um auf den Vorteil der Bereitschaftsschaltung gegenüber der Dauerschaltung (niedriger Stromverbrauch und damit geringere Energiekosten) nicht komplett zu verzichten, empfehlen wir entweder die Kombination beider Varianten in dem die betriebserforderliche Zeit definiert wird und/oder während dieser die Rettungszeichenleuchten auf einen Wert gedimmt werden, der sicherstellt, dass zumindest Türen, Stufen oder andere Hindernisse bei Abdunkelung erkennbar sind. Dies wirkt sich positiv auf Energiekosten und Lebensdauer und somit auch auf die Instandhaltungskosten aus.

Sind neben der OVE E 8101 und OVE Richtlinie R12-2 die Fachinformationen noch gültig?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Ja, die Fachinformationen haben immer noch ihre Gültigkeit, wobei die OVE E 8101 und die OVE-Richtlinie R 12-2 mit ihren Berichtigungsdokumenten den Stand der Technik darstellen.

Werden die 2,4 m Mindestabstand von der LPS Anlage ohne Funktionserhalt zum nächsten Verteilerfeld auch in Zukunft noch gefordert?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Die Brandschutzanforderungen sind für LPS-Systeme mit höchstens 100 Sicherheitsleuchten und für LPS-Systeme mit mehr als 100 Sicherheitsleuchten in den Ausführungen der OVE-Richtlinie R 12-2 klar geregelt. Der Mindestabstand von 2,4 m kommt, wie man ihn aus der ÖVE/ÖNORM E 8002 kennt, in der OVE-Richtlinie R 12-2 nicht vor.

Muss lt. OVE E 8101 und OVE Richtlinie R12-2 bei Aktivierung der Brandmeldeanlage die Sicherheitsbeleuchtung aktiviert werden?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Ja, mit dem Berichtigungsdokument OVE E 8101/AC1 wurde die Anforderung „Für bauliche Bereiche mit einer Brandmeldeanlage ist bei deren Ansprechen die Sicherheitsbeleuchtung zu aktivieren.“ mit Punkt 569.9.002.AT ergänzt.

Darf man lt. der neuen Norm OVE E 8101 Rettungszeichenleuchten in Bereitschaft schalten?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Nein, die Möglichkeit einer Bereitschaftslichtschaltung der Rettungszeichenleuchten wie in der ÖVE/ÖNORM E 8002 berücksichtigt, gibt es in der OVE E 8101 nicht mehr.
Die OVE E 8101/AC1 fordert gemäß Tabelle 56.A.1.AT einen Dauerbetrieb für die erwähnten Rettungszeichenleuchten während der betriebserforderlichen Zeit, für Fluchtwege und gesicherten Fluchtbereiche.

Wenn in einem Verteilerraum eine Notlicht-Unterstation eingebaut wird, muss diese in E30 ausgeführt werden?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Ja, die OVE-Richtlinie R 12-2 und OVE-Richtlinie R 12-2/AC fordern unter Punkt 3.3.1, dass Verteilungen (Haupt- und Unterverteiler) der allgemeinen Stromversorgung (AV) gemeinsam mit CPS-Systemen bzw. LPS-Systemen mit mehr als 100 Sicherheitsleuchten und deren (Unter-)Verteilungen in einem Raum untergebracht werden dürfen, wenn sich die beschriebenen zentralen Stromversorgungssysteme für die Sicherheitsbeleuchtung in einem Gehäuse mit einem Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten befinden und die Verteiler lichtbogen- und kurzschlusssicher aufgestellt werden.
Die elektrische Kabel- und Leitungsanlage für die Stromversorgung der Unterverteilung für die Sicherheitsbeleuchtung muss mit einem Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten ausgeführt sein.

In einem bestehenden Industriegebäude BJ 1986 soll ein Teilbereich umgebaut werden. Im aktuellen Baubescheid steht folgendes: „Die Notbeleuchtung ist an den Bestand anzupassen.“ Das Bestandsobjekt ist lt. TRVB E 102, Ausgabe Juli 1983 errichtet worden. Seitdem hat es keine weiteren Behördenvorschreibungen gegeben. Im Jahr 2005 wurden die bestehenden Einzelakkuleuchten freiwillig aus wartungsgründen auf ein CPS ausgetauscht. – Reicht es somit den Umbaubereich lt. TRVB 102 (Ausgabe Juli 1983) auszuführen?

relevant seit 01.07.1983 – gültig bis heute

In diesem Zusammenhang muss man sich vorab die Frage stellen, ob es sich bei diesem Umbau um eine wesentliche Änderung gemäß Elektrotechnikverordnung handelt. Falls ja, so ist die Notbeleuchtung nach akutellem Stand der Technik auszuführen. Falls keine wesentliche Änderung vorliegt, könnte die Ausführung gemäß TRVB E 102, Ausgabe Juli 1983 erfolgen. Dies ist jedoch nicht zu empfehlen, da der Inhalt auf einen veralteten und sehr eingeschränkten Wissensstand beruht.
Generell sollte immer der aktuelle Stand der Technik herangezogen werden, um den bestmöglichen Schutz für sein Objekt und die enthaltenen Personen zu gewährleisten.

Unterschiede zwischen ÖVE/ÖNORM E 8002 und OVE E 8101?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Als wesentliche Änderungen der OVE E 8101 und im Vergleich zur ÖVE/ÖNORM E 8002 können folgende Punkte erwähnt werden.
1) ÖVE/ÖNORM E 8002 über Elektrotechnikverordnung rechtsverbindlich; / OVE E 8101 als anerkannte Regel der Technik und über die OIB Richtlinien 2019 verbindlich;
2) Inhalte der ÖVE/ÖNORM E 8002 als Teil der umfangreicheren OVE E 8101;
3) Brandschutz als Thema in der ÖVE/ÖNORM E 8002 integriert; / Brandschutz als Thema in der OVE E 8101 mit Verweis auf die zusätzlich vorgesehene OVE-Richtlinie R 12-2 angeführt;
4) Umfangreichere und zum Teil detailliertere Brandschutzmaßnahmen in der OVE E 8101 Unterabschnitt 442.2 und der OVE-Richtlinie R 12-2;
5) Geänderter Geltungsbereich für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gemäß OIB Richtlinie 2019 Teil 2 Tabelle 6 und OVE-Richtlinie R 12-2 Tabelle 5.1 inklusive Berichtigungsdokument(e);

Für weiterführende und detailliertere Informationen verweisen wir auf die ausführlichen Beschreibungen zur

OVE E 8101

OVE E 8101/AC1

OVE-Richtlinie R 12-2

OVE-Richtlinie R 12-2/AC

im Bereich Grundlagen/Elektrotechnische und lichttechnische Vorschriften.

Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen OIB 2015 und OIB 2019 in Bezug auf die Not- u. Sicherheitsbeleuchtung?

relevant seit 01.04.2019 – gültig bis heute

Als wesentliche Unterschiede können folgende Punkte erwähnt werden.
– Die OIB-Richtlinien 2019 wurden inhaltlich an die neue Normenlage (OVE E 8101, OVE-Richtlinie R 12-2) angepasst
– Die OIB-Richtlinien gehen erstmals mit der Ausgabe 2019 im Teil 2, Tabelle 6 auf die Unterscheidung und Zuordnung von Sicherheitsbeleuchtungsanforderungen in Abhängigkeit der Nutzungsart und einer Kategorisierung nach Gebäudegröße, Personenanzahl oder Anzahl an Gästebetten ein. Dabei wird grundlegend in „Sicherheitbeleuchtung eingeschränkt auf Fluchtwege und festverlegtes Rettungswegesystem“ und „Sicherheitsbeleuchtung, uneingeschränkt“ unterschieden.
– Während die OIB-Richtlinien mit Ausgabe 2015 idR. eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung und für besondere Widmungen die ÖVE/ÖNORM E 8002 anführen, verweisen die OIB-Richtlinien mit Ausgabe 2019 bereits auf die Normen OVE E 8101, OVE-Richtlinie R 12-2, ÖNORM EN 1838 und ÖVE/ÖNORM EN 50172.

Ist es zulässig in E30 Sicherungsdosen einen Abgang in E0 Leitungsausführung anzuschließen, wenn sich dieser im selben bzw. benachbarten Brandabschnitt wie die Sicherungsdose befindet, oder müssen E30 Sicherungsdosen zur Aufrechterhaltung der E30 Qualifikation grundsätzlich mit E30 Leitungen angeschlossen werden?

relevant seit 01.04.2006 – gültig bis heute

Diesbezüglich möchten wir auf die OVE-Richtlinie R 12-2 und das Berichtigungsdokument OVE-Richtlinie R 12-2/AC verweisen. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass ausschließlich im abgesicherten Brandabschnitt inklusive situierter E30 Sicherungsdose eine Verkabelung ohne Funktionserhalt ausgeführt werden darf. Die Leitungsführung in nachgelagerte Brandabschnitte muss in Funktionserhalt ausgeführt sein.
Konkrete Informationen zu E30 Dosen sind in OVE-Richtlinie R 12-2, Punkt 8.2.2 beschrieben.

Bei welchen Änderungen muss die bestehende Notbeleuchtung auf den neuesten Stand der Technik gebracht werden?

relevant seit 01.04.1993 – gültig bis heute

Das Elektrotechnikgesetz definiert gemäß § 6. (1) „Wer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt, hat dabei jene elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, welche im Zeitpunkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten in Kraft stehen, einzuhalten. …“

Die wesentlichen Änderungen und Erweiterungen sind im Elektrotechnikgesetz § 1 definiert und nachfolgend angeführt.

§1. „(3) Eine wesentliche Änderung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Die Stromart(en) (Gleichstrom, Drehstrom, Wechselstrom) wird (werden) geändert.
2. Die Nennspannung(en) der Anlage wird (werden) um mehr als 20% geändert, es sei denn, die Anlage wurde so errichtet, daß diese Änderung bei ihrer Konstruktion berücksichtigt wurde und höchstens eines bereits bei der Auslegung vorgesehenen Austausches einzelner Betriebsmittel bedarf.
3. Durch Änderungen der Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren in einem Anlagenteil werden Auswirkungen in anderen Anlagenteilen ausgelöst.
4. Durch andere Maßnahmen werden die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen direktes oder bei indirektem Berühren beeinträchtigt.

(4) Eine wesentliche Erweiterung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Die elektrische Anlage wird örtlich in Bereiche erweitert, in denen bisher keine elektrische Anlage oder eine solche mit einer anderen Anspeisung der Stromversorgung bestanden hat.
2. Die Leistung, die der Zuleitung maximal entnommen werden soll, erhöht sich so sehr, daß eine Verstärkung der Zuleitung notwendig ist.

(5) Eine wesentliche Änderung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Eine oder mehrere der Größen oder Eigenschaften Stromart, Nennspannung, Nennstrom, Nennleistung, Nennbetriebsart, Nenndrehzahl oder Nennfrequenz der Stromversorgung werden geändert, es sei denn, das Betriebsmittel ist so gebaut, daß diese Änderung ohne baulichen Eingriff möglich ist und die Auswirkungen dieser Änderung bereits bei der Konstruktion des Betriebsmittels berücksichtigt wurden.
2. Teile des elektrischen Betriebsmittels, die dem Schutz des Benutzers oder anderer Personen dienen, werden geändert oder dauernd entfernt.

(6) Eine wesentliche Erweiterung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn dieses mit zumindest einem anderen elektrischen Betriebsmittel betriebsmäßig zusammengefaßt wird, aber dadurch weder eine elektrische Anlage nach Abs. 2 noch ein elektrisches Betriebsmittel anderer Art entsteht, es sei denn, die Betriebsmittel sind so gebaut, daß diese Zusammenfassung ohne wesentliche Änderung eines der Betriebsmittel möglich ist und die Auswirkungen dieser Zusammenfassung bereits bei der Konstruktion der Betriebsmittel.“

Wenn sich in der Normen-Vorschreibung Differenzen ergeben, z.B. der Baubescheid fordert die ÖVE/ÖNORM E 8002 bzw. OVE E 8101 und das Brandschutzkonzept fordert die TRVB E 102, was wiegt mehr – der Baubescheid oder das Brandschutzkonzept?

relevant seit 01.11.2012 – gültig bis heute

Formal ist die Vorschreibung der Behörde immer einzuhalten, da dies ein individuell rechtsetzender Akt ist.
Das Brandschutzkonzept ist nur eine vertragsrechtliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber (z.B. Bauherr) und Auftragnehmer (z.B. Planer). Technisch ist aber immer zu prüfen, wie das geforderte Schutzziel am Besten erreicht werden kann.

Dürfen gemäß OVE E 8101 in innenliegenden Räumen wie z.B. Stiegenhäusern die Rettungszeichenleuchten unter Einhaltung der Voraussetzung wie 50lx am Piktogramm, Erkennungsweite = Piktogrammhöhe x Faktor 100 und UV-Überwachung in Abhängigkeit eines Dämmerungssensors auf Bereitschaftslicht geschalten werden? Wenn ja, wo muss der Dämmerungssensor montiert werden?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Diese Regelung aus der ÖVE/ÖNORM E 8002 gibt es in der OVE E 8101 nicht mehr. Die OVE E 8101/AC1 fordert gemäß Tabelle 56.A.1.AT einen Dauerbetrieb für die erwähnten Rettungszeichenleuchten während der betriebserforderlichen Zeit, für Fluchtwege und gesicherte Fluchtbereiche.

Nach welchen Normen und Richtlinien ist die Notbeleuchtung zu planen und zu errichten, wenn einzelne Bundesländer die neuen OIB-Richtlinien 2019 nicht übernehmen und die angeführten Normen und Richtlinien gemäß den älteren OIB-Richtlinien bereits abgekündigt/zurückgezogen sind?

relevant seit 12.04.2019 – gültig bis heute

Wenn einzelne Bundesländer die neuen OIB-Richtlinien 2019 nicht oder erst eine gewisse Zeit nach der Zurückziehung der TRV E 102 E übernehmen sollten, wird empfohlen, für die technische Ausführung einer Sicherheitsbeleuchtung die „allgemeinen Anforderungen“ gemäß Tabelle 5.1 der OVE-Richtlinie R12-2 heranzuziehen zumal die allgemeinen Anforderungen der Tabelle 5.1 auch die Nachfolgebestimmungen für die TRVB E 102 darstellen.

Welche Umschaltzeit gilt für die Notbeleuchtung?

relevant seit 01.01.2002 – gültig bis heute

OVE E 8101, Teil 5-56, Tabelle 56.A

Hier ist in der zweiten Spalte die max. Umschaltzeit in Sekunden angegeben und die Fußnote a) verweist auf die EN 1838.

Bei diesem Verweis handelt es sich um einen Fehler in der Tabelle 56.A, da die ÖNORM EN 1838 keine Angaben zur Umschaltzeit macht, sondern sich in Punkt 4.2.6 lediglich auf die Beleuchtungsstärke Bezug nimmt.

„4.2.6 Die Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege muss 50 % der geforderten Beleuchtungsstärke innerhalb von 5 s und 100 % der geforderten Beleuchtungsstärke innerhalb von 60 s erreichen.“

  • Wir empfehlen hier die vergleichbare Tabelle A.1 aus der DIN VDE 0108-100-1 heranzuziehen. Siehe Tabelle rechts.
  • Außerdem finden wir in der ÖVE/ÖNORM EN 50171 unter Punkt 4) die Forderung, dass für Zentrale Stromversorgungssysteme die Ansprech-(Umschalt-) Zeit maximal 0,5 Sekunden betragen darf

Dürfen E30-Kabel durch BE2 geführt werden?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

Ja, siehe OVE 8101 2019-01-01 Punkt 5-56, 560.7.2

„560.8.1 Für Einrichtungen für Sicherheitszwecke mit Funktionserhalt im Brandfall müssen Kabel- und Leitungsanlagen mit einer oder mehreren der folgenden Eigenschaften verwendet werden:

  • mineralisolierte Kabel und Leitungen gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60702-1 und ÖVE/ÖNORM EN 60702-2;
  • feuerbeständige Kabel und Leitungen mit Isolationserhalt gemäß den jeweils anwendbaren Teilen von

OVE EN 50200 und OVE EN 60332-1-2;

  • eine Kabel- und Leitungsanlage, die den erforderlichen Schutz gegen Feuer und mechanische Beschädigung aufweist. Das sind zB:
  • Kabel- und Leitungsanlagen mit Funktionserhalt gemäß ÖNORM DIN 4102-12 oder gleichwertig

klassifiziert, oder

  • bauliche Umhüllungen der Kabel- und Leitungsanlage zum Schutz gegen Feuer und mechanische Beschädigung, oder
  • Führung der Kabel- und Leitungsanlagen in getrennten Brandabschnitten, oder
  • Schienenverteiler, ausgeführt in einem Kanal bzw. in einem Schacht mit integriertem Funktionserhalt.

Kabel- und Leitungsanlagen müssen so befestigt und errichtet werden, dass die Funktion der Stromkreise im Brandfall nicht beeinträchtigt wird“.

Wie oft muss lt. OVE 8101 der Funktionstest bei Sicherheitsbeleuchtungsanlagen durchgeführt werden? Für alle Anlagen täglich bzw. gemäß ASTV 1x monatlich?

relevant seit 01.01.2019 – gültig bis heute

OVE 8101 Punkt 560.9.001.AT: Der Funktionstest ist täglich auszuführen.

 „Bei mehr als 20 Sicherheitsleuchten in einem zusammenhängenden Gebäudeteil ist eine automatische Prüfeinrichtung mit zentraler Erfassung/Registrierung gemäß ÖVE/ÖNORM EN 62034 vorzusehen.

Dabei sind folgende Anforderungen mittels Prüfeinrichtungen sicherzustellen:

  1. a) Überwachung der Ladung; kontinuierlich oder periodisch in Zeitabständen kürzer als 5 Minuten;
  2. b) zyklische Überwachung der Funktionsfähigkeit der angeschlossenen Verbraucher für die

Notstromversorgung;

 – bei Leuchten ist die Funktionsfähigkeit der Leuchtmittel zu prüfen. Die Fehleranzeige muss bereits

beim Ausfall einer Leuchte ansprechen;

 – Prüfzyklus: täglich;

 – Prüfdauer: zwischen 0,5 Minuten und 5 Minuten.

  1. c) Fehlermeldung; bei Fehlern auf dem Übertragungsweg zur zentralen Überwachungsstelle.“

Wer ist für die Sicherheitsbeleuchtung in Gebäuden verantwortlich?

relevant seit 01.04.1993 – gültig bis heute

Die verantwortliche Person für die Errichtung und Instandhaltung der Sicherheitsanlage ist der Betreiber der baulichen Anlage.

Wir unterstützen  Sie gern bei dieser verantwortungsvollen Aufgabe.

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